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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_452/2024  
 
 
Urteil vom 18. November 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Fabiana Wichert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. August 2024 (RV240010-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2024 mit Eingabe vom 23. August 2024 Beschwerde in Zivilsachen erhob; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 13. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- einzuzahlen; 
dass diese Frist der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 18. und vom 27. September 2024 bis zum 7. Oktober 2024 erstreckt wurde; 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser erstreckten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Oktober 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer