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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_251/2023  
 
 
Urteil vom 18. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsergänzungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 23. Februar 2023 (Z2 2022 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1970), weissrussische Staatsangehörige, und B.________ (geb. 1962), australischer Staatsangehöriger, heirateten 2010 in der Schweiz, wo sie seither gemeinsam lebten. Im Juni 2018 trennten sich die Eheleute. Die Ehe blieb kinderlos.  
 
A.b.  
 
A.b.a. B.________ erhob am 19. Dezember 2019 Scheidungsklage beim Familiengericht Dandenong in Australien. A.________ reichte ihrerseits am 3. Februar 2020 Scheidungsklage beim Kantonsgericht Zug ein (Verfahrensnummer A1 2020 9).  
 
A.b.b. Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 schied das Familiengericht Dandenong die Parteien, ohne die Scheidungsnebenfolgen zu regeln. Das Kantonsgericht führte daraufhin das Scheidungsverfahren als Ergänzungsverfahren zum australischen Scheidungsurteil unter neuer Verfahrensnummer EO 2021 195 fort.  
 
A.c. A.________ stellte im Rahmen des Scheidungsergänzungsverfahrens beim Kantonsgericht die folgenden Gesuche:  
 
A.c.a. Am 12. Mai 2020 beantragte sie, die Verfügungsbefugnis von B.________ über seine Bankkonten und Grundstücke in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ergänzungsverfahrens (EO 2021 195) superprovisorisch zu beschränken und B.________ zu verpflichten, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Das Kantonsgericht eröffnete das Verfahren unter der Geschäftsnummer ES 2020 242.  
 
A.c.b. Am 11. Dezember 2020 stellte A.________ den Antrag, B.________ sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 65'000.-- für die vor Kantonsgericht hängigen Verfahren EO 2021 195 (Scheidungsergänzungsverfahren) und ES 2020 242 (vorsorgliche Massnahmen und Auskunftsbegehren) zu bezahlen. Subsidiär ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kantonsgericht eröffnete das Verfahren betreffend den Prozesskostenvorschuss unter der Geschäftsnummer ES 2020 674 und dasjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege unter der Geschäftsnummer UP 2020 181 (zurzeit sistiert).  
 
A.d. Das Kantonsgericht fällte am 28. Januar 2022 zwei Entscheide:  
 
A.d.a. Im Verfahren ES 2020 242 (vorsorgliche Massnahmen und Auskunftsbegehren) bestätigte es die zwischenzeitlich superprovisorisch verfügten Grundbuch- und Kontosperren teilweise und verpflichtete B.________ unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, über seine finanziellen Verhältnisse gestützt auf Art. 170 ZGB Auskunft zu erteilen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- auferlegte es den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett.  
 
A.d.b. Im Verfahren ES 2020 674 (Prozesskostenvorschuss) verpflichtete es B.________, A.________ für die Verfahren EO 2021 195 (Scheidungsergänzungsverfahren) und ES 2020 242 (vorsorgliche Massnahmen und Auskunftsbegehren) einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 39'500.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegte es B.________ und verpflichtete ihn, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'760.-- zu bezahlen.  
 
B.  
 
B.a. B.________ focht die beiden Entscheide des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2022 mit separaten Berufungen beim Obergericht des Kantons Zug an. Entsprechend eröffnete dieses zwei Verfahren unter den Geschäftsnummern Z2 2022 9 (Auskunftsbegehren) und Z2 2022 10 (Prozesskostenvorschuss). In beiden Verfahren beantragte A.________ im Rahmen ihrer Berufungsantwort einen Prozesskostenvorschuss von je Fr. 5'000.-- und subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege für das jeweilige Berufungsverfahren.  
 
B.b. Im Verfahren Z2 2022 9 hiess das Obergericht am 28. Oktober 2022 die Berufung teilweise gut und verpflichtete B.________ unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB und gestützt auf Art. 170 ZGB dazu, A.________ folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren: Lohnausweise 2020 und 2021; detaillierte Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute; Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstige Beteiligungen usw.), die auf den Namen von B.________ lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, ab dem Jahr 2020 bis heute. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich wies das Obergericht den Entscheid über die Prozesskosten (inkl. Prozesskostenvorschuss und evtl. unentgeltliche Rechtspflege) in das Verfahren Z2 2022 10. A.________ zog diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat oder das Verfahren (hinsichtlich der Kostenfragen) nicht gegenstandslos geworden war (Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023).  
 
B.c. Im Verfahren Z2 2022 10 fällte das Obergericht am 23. Februar 2023 folgende Entscheide:  
 
B.c.a. Zum einen verpflichtete es B.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an A.________ für die Berufungsverfahren Z2 2022 9 und Z2 2022 10 von insgesamt Fr. 9'715.-- (inkl. MWST), womit die Gesuche von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsverfahren gegenstandslos wurden.  
 
B.c.b. Zum anderen hiess das Obergericht die Berufung von B.________ gut und wies das Gesuch von A.________ vom 11. Dezember 2020 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die (erstinstanzlichen) Verfahren EO 2021 195 (Scheidungsergänzungsverfahren) und ES 2020 242 (vorsorgliche Massnahmen und Auskunftsbegehren) ab. Es auferlegte A.________ Fr. 3'000.-- an Gerichtskosten des erstinstanzlichen Prozesskostenvorschussverfahrens (ES 2020 674), ordnete indes an, für den Fall, dass das nunmehr noch vom Kantonsgericht zu beurteilende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UP 2020 181) gutgeheissen werde, würden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen und Rechtsanwältin C.________ würde mit Fr. 4'034.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt, beides unter Vorbehalt der Nachzahlung. Sodann verpflichtete das Obergericht A.________, B.________ für das erstinstanzliche Prozesskostenvorschussverfahren mit Fr. 6'760.-- zu entschädigen. Mit Bezug auf das erstinstanzliche Massnahmen- bzw. Auskunftsverfahren (ES 2020 242) auferlegte es A.________ drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- (d.h. Fr. 3'000.--), wobei es auch hier den Ausgang des noch zu beurteilenden Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehielt und für den Fall der Gutheissung desselben die Entschädigung der amtlichen Anwältin auf Fr. 7'321.45 (inkl. MWST) festlegte. Ausserdem verpflichtete das Obergericht A.________ für das erstinstanzliche Massnahmen- bzw. Auskunftsverfahren zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 9'150.--. Schliesslich legte es die Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren auf je Fr. 3'000.-- fest, auferlegte diese zu vier Fünfteln A.________ (d.h. je Fr. 2'400.--) und verpflichtete diese, B.________ für die beiden Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'830.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. März 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für die vorhergehenden Verfahren (Rechtsbegehren 5), den Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2023 (Z2 2022 10) aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und B.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr für die Verfahren ES 2020 242 und EO 2021 195 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einen Prozesskostenvorschuss (Gerichts- und Anwaltskosten) von Fr. 39'500.-- (Rechtsbegehren 2.1), eventualiter von Fr. 18'500.-- zu bezahlen (Rechtsbegehren 2.2). Für den Fall der rechtskräftigen Abweisung des Begehrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (ES 2020 674 und Z2 2022 10) sei die Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtspflege (UP 2020 181) auf Fr. 13'681.95 (Rechtsbegehren 3.1), eventualiter auf Fr. 10'945.55 festzusetzen (Rechtsbegehren 3.2). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4).  
 
C.b. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die kantonalen Akten seien beizuziehen (Verfahrensantrag Nr. 1) und die Verfahren 5A_251/2023 und 5A_939/2022 seien zu vereinigen (Verfahrensantrag Nr. 2). Sodann teilt sie dem Bundesgericht mit, sie habe beim Kantonsgericht am 29. März 2023 ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt. Deshalb sei dieses bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts zu sistieren (Verfahrensanträge Nr. 3 und 4). Für den Fall, dass das Kantonsgericht ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren rechtskräftig abweisen sollte, sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Verfahrensantrag Nr. 5).  
 
C.c. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass die Kanzlei von Rechtsanwältin C.________ sie nicht mehr vertrete.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht hat den Antrag auf Vereinigung der Verfahren 5A_939/2022 und 5A_251/2023 bereits abgewiesen (Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über ihr Gesuch vom 29. März 2023 betreffend Prozesskostenvorschuss rechtskräftig entschieden sei.  
 
1.2.1. Nach der Rechtsprechung stellt die Sistierung eines Verfahrens die Ausnahme dar. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 5A_263/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das bundesgerichtliche Verfahren kann sistiert werden, wenn dies zweckmässig erscheint. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]; zum Ganzen: Verfügung 4A_507/2024 vom 11. November 2024 E. 2 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Vorliegend hängt der Entscheid des Bundesgerichts nicht vom Ausgang des vor Kantonsgericht hängigen Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab. Das Bundesgericht hat auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses verzichtet. Solange darüber nicht entschieden ist, prozessiert die Beschwerdeführerin auf eigenes Kostenrisiko. Dies tut sie im Übrigen auch, wenn das Gesuch abgewiesen würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens als nicht zweckmässig. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.  
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein für das vor erster Instanz hängige Scheidungsergänzungsverfahren gestelltes Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur entschieden hat (Urteile 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 1; 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2; 5A_786/2021 vom 18. März 2022 E. 1.1 und E. 1.3; je mit Hinweisen). Vor Vorinstanz streitig geblieben (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) war ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 39'500.--, womit der gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach offen.  
 
2.2. Der Entscheid über die Gutheissung oder Abweisung eines im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (zit. Urteil 5D_17/2024 a.a.O.; Urteile 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 2; 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 2.1; 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gemäss der zitierten Norm kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - in concreto also Willkür in der Anwendung von Art. 163 Abs. 1 oder Art. 159 Abs. 3 ZGB - gerügt werden (zit. Urteile 5A_786/2021 E. 2; 5A_716/2021 a.a.O.; 5A_482/2019 a.a.O.; 5A_422/2018 a.a.O.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen - einschliesslich der vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (BGE 146 I 62 E. 3; 134 II 244 E. 2.2; Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 149 I 248 E. 3.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1 in fine; 149 III 81 E. 1.3 in fine; 148 IV 409 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 145 E. 2; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 in fine mit Hinweisen). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 in fine mit Hinweis) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Urteil 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 2 in fine mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2 in fine mit Hinweisen).  
Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss die (einfache) Verletzung von Art. 159 und Art. 163 ZGB sowie der Art. 55 Abs. 2, Art. 229 Abs. 3 und Art. 311 ZPO geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV entbehrt jeglicher Begründung, weshalb auch in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Umstritten ist die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses für die Verfahren ES 2020 242 (Massnahmenverfahren) und EO 2021 195 (Scheidungsergänzungsverfahren). 
 
3.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass der gesuchstellende Ehegatte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen, damit er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (zum Ganzen: vgl. Urteil 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 5.2.1; FOUNTOULAKIS/WÉRY, La provisio ad litem - une contribution d'entretien à ne pas rembourser, in: Belser/Pichonnaz/Stöckli [Hrsg.], Le droit sans frontières - Recht ohne Grenzen - Law without Borders, Mélanges pour Franz Werro, 2022, S. 250; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 32 f. zu Art. 163 ZGB; STOUDMANN, Le divorce en pratique, 2. Aufl. 2023, S. 550 und S. 553 f.; WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 682 f.).  
Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Bei der sog. sozialen Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Dem Gericht obliegt einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren haben die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht klärt nichts auf eigene Initiative ab, sondern weist die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hin und hilft ihnen gegebenenfalls durch sachgemässe Fragen dabei, die notwendigen Behauptungen zu machen und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen. Weiter geht die Pflicht des Gerichts bei der Mitwirkung zur Sammlung des Prozessstoffs nicht. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess; namentlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach Beweismitteln zu durchforsten, die einer Partei günstig sein könnten. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen; zit. Urteil 5A_716/2021 E. 3). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Urteile 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2; 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungsobliegenheit bei der Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse im Verfahren ES 2020 674 verletzt. In ihrem Gesuch vom 11. Dezember 2020 habe sie ausgeführt, sie verfüge über kein Vermögen. Im ersten Parteivortrag anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. November 2021 habe sie ihre Mittellosigkeit bekräftigt. Erst auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners hin habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie Eigentümerin einer Wohnung in U.________ (Weissrussland) sei. Mit der Rücksendung des Protokolls der Parteibefragung habe sie weiter ergänzt, ihr gehöre in U.________ ein zweites Grundstück. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe vergessen, ihre zwei Grundstücke in U.________ in ihrem Gesuch zu erwähnen, erachtete das Obergericht aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin habe immer noch einen Bezug zu ihrem Heimatland. Sie unterstütze ihre in Weissrussland lebende Mutter, welche die Wohnung der Beschwerdeführerin vermietet habe, bevor diese am 15. Dezember 2021, bezeichnenderweise unmittelbar nach der Parteibefragung und kurz vor der Retournierung des Parteibefragungsprotokolls, für einen Preis von USD 21'000.-- verkauft worden sei. Die Vollmacht zur Veräusserung der Wohnung habe die Beschwerdeführerin bereits am 26. Oktober 2021 unterzeichnet, also noch vor der Instruktionsverhandlung. Unter diesen Umständen anlässlich der Instruktionsverhandlung zu behaupten, die Wohnung sei unveräusserlich, um letztlich einen Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen, verdiene keinen Rechtsschutz, und zwar unabhängig davon, ob die Veräusserung nur an D.________, einen Freund der Beschwerdeführerin, möglich gewesen sei, wie diese behauptet habe, und der Verkaufspreis direkt mit einer Darlehensschuld verrechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem auf ihre Schulden gegenüber ausländischen Personen und auf die Liegenschaften des Beschwerdegegners in der Schweiz, Spanien und Australien hingewiesen. Gerade bei Liegenschaften im Ausland wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Vermögensverhältnisse von sich aus und rechtzeitig vollständige, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben mache und Belege einreiche. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaften im Ausland (anfänglich) absichtlich verschwiegen habe. Mangels (rechtzeitigen) Nachweises der Bedürftigkeit sei das Prozesskostenvorschussgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 gesamthaft abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, Art. 311 Abs. 1 ZPO willkürlich angewandt zu haben.  
 
4.1.1. Sie bemängelt, der Beschwerdegegner habe in seiner Berufung insgesamt bloss geltend gemacht, die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Mittellosigkeit seien nicht glaubhaft. Damit beanstandet sie implizit die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdegegner habe in seiner Berufung gerügt, dass das Kantonsgericht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Unrecht bejaht habe. Das Obergericht habe in E. 3.1 des angefochtenen Entscheids selber festgestellt, dass es der Beschwerdegegner unterlassen habe, im Einzelnen aufzuzeigen, weswegen der Entscheid des Kantonsgerichts fehlerhaft sei. Die Berufung sei in dieser Hinsicht mangelhaft, was sie bereits vor Obergericht gerügt habe. Sodann stütze sich das Obergericht nicht auf die Begründung des Beschwerdegegners. So unterstelle es ihr, absichtlich ihre Liegenschaften im Ausland einerseits nicht zu Prozessbeginn und andererseits nicht in ihrem ersten Parteivortrag deklariert zu haben. Zum Wissen und Willen der Beschwerdeführerin habe sich der Beschwerdegegner mit keinem Wort geäussert. Nur das Obergericht masse sich dies an, notabene ohne entsprechende Rüge des Beschwerdegegners. Wenn das Obergericht von sich aus diese Frage prüfe, erlasse es dem Beschwerdegegner eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung und wende damit Art. 311 Abs. 1 ZPO willkürlich an.  
 
4.1.2. Es trifft zwar zu, dass ein Berufungskläger im Rahmen der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Pflicht zur Begründung der Berufung aufzeigen muss, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1), und dass sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken hat (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hingegen verbietet diese Rechtsprechung der Berufungsinstanz nicht, im Rahmen der gestellten Berufungsbegehren Fragen zu beurteilen, die ihr nicht explizit unterbreitet wurden (Urteil 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 E. 9).  
 
4.1.3.  
 
4.1.3.1. Von vornherein unzutreffend ist die Behauptung, das Obergericht habe in E. 3.1 die Mangelhaftigkeit der Berufungsbegründung festgestellt. Vielmehr hat es dort abstrakt die allgemeinen Grundsätze für die Berufungsbegründung wiedergegeben, ohne einen unmittelbaren Bezug zur Berufung des Beschwerdegegners herzustellen. Hingegen trifft zu, dass das Obergericht an anderen Stellen die Berufungsschrift das Beschwerdegegners als ungenügend begründet bezeichnet hat. Diese betrafen indes einzelne Rügen, die nicht im Zusammenhang mit der hier relevanten Frage der Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit standen. Folglich kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
4.1.3.2. Ausserdem hatte der Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, in seiner Berufung geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, in ihrem Gesuch und ihren Eingaben alle Vermögenswerte anzugeben; sie habe nicht von Beginn weg ihre Vermögenswerte offen dargelegt, sondern nur angegeben, was scheibchenweise zum Vorschein gekommen sei. Daher seien ihre Angaben zur angeblichen Mittellosigkeit generell nicht glaubhaft. Bei dieser Ausgangslage ist die (zusammenfassende) Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdegegner habe in seiner Berufung gerügt, das Kantonsgericht habe die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Unrecht bejaht, nicht nur nicht offensichtlich unrichtig, sondern zutreffend, denn sollten die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zur Mittellosigkeit, wie vom Beschwerdegegner gerügt, nicht glaubhaft sein, hätte die beweisbelastete Beschwerdeführerin den Beweis für die behauptete Tatsache nicht erbracht und hätte das Kantonsgericht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend zu Unrecht bejaht.  
 
4.1.3.3. Was die Erwägung des Obergerichts angeht, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaften im Ausland (anfänglich) absichtlich verschwiegen habe, mag es sein, dass der Beschwerdegegner die Behauptung des absichtlichen Verschweigens in seiner Berufungsschrift nicht aufgestellt hatte. Indes hat das Obergericht diesen Vorhalt nicht frei erfunden, sondern es ist in Würdigung des (unbestrittenen) Prozesssachverhalts zu dieser Erkenntnis gelangt. Nachdem der Beschwerdegegner mit seinem Einwand, die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, zulässigerweise (vgl. Art. 310 lit. b ZPO) eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt hatte, war es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Obergerichts, dieser Frage nachzugehen.  
 
4.1.4. Nach dem Ausgeführten kann von Willkür in der Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO keine Rede sein.  
 
4.2. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe nicht begründet, weswegen der Ermessensentscheid des Kantonsgerichts, das den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Auslandliegenschaften Glauben geschenkt habe, falsch sein solle. Faktisch ersetze das Obergericht das Ermessen des Kantonsgerichts mit seinem eigenen Ermessen. Damit verfalle das Obergericht in Willkür.  
Das Obergericht hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Grundstücke im Ausland in ihrem Gesuch zu erwähnen vergessen, nicht glaubhaft sei und davon auszugehen sei, dass sie die Grundstücke zu Beginn des Prozesses absichtlich verschwiegen habe; von einer fehlenden Begründung kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, das eigene Ermessen anstelle desjenigen des Kantonsgerichts gesetzt zu haben, zielt die Rüge an der Sache vorbei, denn das Obergericht hat nichts anderes getan als im Rahmen der Beurteilung einer zulässigen Sachverhaltsrüge (vgl. E. 4.1.3.3 hiervor) zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als seine Vorinstanz. 
 
4.3. Ausserdem bestreitet die Beschwerdeführerin, es absichtlich unterlassen zu haben, ihre Auslandliegenschaften zu deklarieren bzw. offenzulegen; diese Schlussfolgerung des Obergerichts sei willkürlich.  
 
4.3.1. Sie bestätigt, in ihrem Gesuch die Auslandliegenschaften unerwähnt gelassen zu haben, macht aber geltend, das Obergericht lasse ausser Acht, dass sie seit mehreren Jahren an einer ärztlich attestierten Depression leide. Mit dieser Erkrankung gingen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen einher. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie vergesslich. Es sei daher stossend, wenn das Obergericht als Bewertungsmassstab das Verhalten eines durchschnittlichen Dritten heranziehe und die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt lasse. Es mute seltsam an, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin Bezug nehme, dann aber aktenwidrig festhalte, sie sei erst Ende 2021 krank geworden, denn die Erkrankung bestehe seit Januar 2019. Fakt sei, dass sie schlichtweg aufgrund ihrer Erkrankung vergessen habe, in ihrem Gesuch die Auslandliegenschaften zu deklarieren bzw. offenzulegen.  
 
4.3.2. Die unerwähnt gelassenen Auslandliegenschaften waren bereits Thema des oberinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie in diesem Kontext ihren Gesundheitszustand geltend gemacht hat. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges kann daher auf diese Argumentationslinie nicht eingetreten werden (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Daran ändert der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Behandlungsbericht vom 23. März 2023 nichts. Er ist erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 23. Februar 2023 entstanden und stellt mithin ein echtes Novum dar, das vom Bundesgericht nicht berücksichtigt wird (BGE 148 V 174 E. 2.2; 144 V 35 E. 5.2.4 mit Hinweisen; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Damit hat es mit der Erkenntnis des Obergerichts, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch die Auslandliegenschaften absichtlich verschwiegen, sein Bewenden.  
 
4.4. Sodann meint die Beschwerdeführerin, ihre Auslandliegenschaften rechtzeitig deklariert bzw. offengelegt zu haben.  
 
4.4.1. Sie macht geltend, zur Begründung, wonach sie ihr "unvollständiges Gesuch" zu spät verbessert habe, verweise das Obergericht auf BGE 144 III 117. Dieser Verweis sei im vorliegenden Kontext schlichtweg falsch, denn das Obergericht führe selbst aus, dass das Verfahren vor dem Kantonsgericht vom Grundsatz der Untersuchungsmaxime beherrscht gewesen sei. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO könnten bei der Geltung der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden. Das Obergericht behaupte zu Recht nicht, dass die Urteilsberatung im Verfahren vor dem Kantonsgericht bereits begonnen habe. Somit sei es ihr, der Beschwerdeführerin, ohne weiteres möglich gewesen, ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Parteibefragung, Instruktionsverhandlung und auch bei Retournierung des unterzeichneten Protokolls der Parteibefragung nachzubessern. Etwas anderes zu behaupten, sei nicht nur rechtlich falsch, sondern willkürlich.  
 
4.4.2. Art. 229 ZPO regelt das Novenrecht für das ordentliche Verfahren. Nach Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Wie bereits ausgeführt (E. 3.1 oben), ist das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. a ZPO). Dieses soll ein schnelles und flexibles Verfahren ermöglichen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7349 Ziff. 5.17). Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt und tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 150 III 209 E. 3.2; 144 III 117 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vereinbarkeit des Summarverfahrens mit einer Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung liegt jedenfalls nicht geradezu auf der Hand; in BGE 146 III 237 hat das Bundesgericht die Frage, ob Art. 229 Abs. 3 ZPO auch im summarischen Verfahren gelte, denn auch ausdrücklich offengelassen (E. 3.1 in fine). Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde müsste die Beschwerdeführerin darlegen, weshalb es offensichtlich unhaltbar, d.h. willkürlich sein soll, Art. 229 Abs. 3 ZPO nicht auch im summarischen Verfahren anzuwenden. Mit der peremptorischen Behauptung, sie habe gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbegründung vorbringen dürfen, erfüllt sie die an die Beschwerdebegründung gestellten Anforderungen nicht. Es ist auf diese Rüge nicht einzutreten (E. 2.2 oben).  
Bei diesem Ergebnis laufen die nicht einfach verständlichen Ausführungen zum Effektivitätsgrundsatz ins Leere, denn auch in diesem Zusammenhang bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Beweismittel, die sie zugestandenermassen erst nach Gesuchseinreichung eingeholt hatte. 
 
4.5. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die Erkenntnis des Obergerichts, mangels rechtzeitigen Nachweises der Bedürftigkeit sei das Prozesskostenvorschussgesuch vom 11. Dezember 2020 gesamthaft abzuweisen, als willkürlich ausweisen würde. Damit entfällt auch die Grundlage für das Eventualbegehren auf Zuspruch eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 18'500.--; auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Umstritten ist sodann die Neuverteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ES 2020 242 (vorsorgliche Massnahmen und Auskunftsbegehren). 
 
5.1. In seinem Entscheid vom 28. Januar 2022 setzte das Kantonsgericht die Gerichtskosten des Verfahrens EO 2020 242 auf total Fr. 4'000.-- fest, auferlegte sie den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett. Das Obergericht erwog hingegen, der Beschwerdegegner sei im Berufungsverfahren Z2 2022 9 in wesentlich geringerem Ausmass zur Erteilung von Auskünften verpflichtet worden als noch vor Kantonsgericht. Von den umfangreichen Auskünften, welche die Beschwerdeführerin beantragt habe, habe sie im Ergebnis lediglich vom Beschwerdegegner die Lohnausweise für die Jahre 2020 und 2021, die detaillierten Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute und eine Zusammenstellung der Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften ab dem Jahr 2020 bis heute zugesprochen erhalten. Damit sei sie hinsichtlich ihres Auskunftsbegehrens zu 90 % unterlegen. Bezüglich der nicht angefochtenen Verfügungssperre habe die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht ungefähr zur Hälfte obsiegt. Damit habe sie gesamthaft zu ungefähr 25 % obsiegt und nicht zur Hälfte, wie das Kantonsgericht festgestellt habe. Demnach auferlegte das Obergericht die Gerichtskosten des Verfahrens ES 2020 242 zu Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner und zu Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin und verpflichtete Letztere zur Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie werde mit ihrem Auskunftsbegehren nicht unterliegen, was das Verfahren 5A_939/2022 zu Tage fördern werde. Wie sich aus dem zwischenzeitlich gefällten Urteil 5A_939/2022 ergibt, trifft ihre Annahme nicht zu.  
 
5.2.2. Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei unzutreffend, dass sie in Bezug auf die Verfügungssperre lediglich "ungefähr" zur Hälfte obsiegt habe, da sie eine vollumfängliche Verfügungssperre erwirkt habe. Ein Teil dieser Verfügungssperre sei mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2022 deshalb aufgehoben worden, damit der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Prozesskostenvorschuss habe bezahlen können. Das sei keine Niederlage der Beschwerdeführerin. Sie unterlässt es aber, in diesem Kontext eine Verfassungsrüge zu erheben, geschweige denn aufzuzeigen, welche Gesetzesbestimmung das Obergericht bei Zugrundelegung des von ihr geschilderten Sachverhalts willkürlich angewandt bzw. inwiefern es von dem ihm bei der Verteilung der Prozesskosten zustehenden Ermessen (vgl. Art. 106 und Art. 107 ZPO) in offensichtlich unhaltbarer Weise falschen Gebrauch gemacht haben soll. Namentlich rügt sie nicht als willkürlich, dass das Obergericht ihr die volle Parteientschädigung auferlegte, obwohl es ihr ein Obsiegen im Umfang von 25 % zugestand. Insofern kommt es ihrer Rüge- und Begründungspflicht (E. 2.2 oben) nicht nach und kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin bemängelt auch die Erwägung des Obergerichts, wonach der Beschwerdegegner mit seiner Berufung im Verfahren Z2 2022 10 vollumfänglich obsiegt habe; dass dies unzutreffend sei, werde das vorliegende Verfahren aufdecken. Daher müssten die Prozesskosten für das Verfahren Z2 2022 10 vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet die diesbezügliche Kostenregelung also nur in Abhängigkeit zum beantragten Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist der Beschwerde hinsichtlich der Gewährung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren kein Erfolg beschieden, so dass sich Weiterungen zum hier aufgeworfenen Punkt erübrigen. 
 
7.  
Für den nun eingetretenen Fall, dass es bei der Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bleibt, bestreitet die Beschwerdeführerin die vom Obergericht für den Fall, dass das Kantonsgericht das noch bei ihm hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligen sollte, auf Fr. 7'321.45 festgesetzte Entschädigung der unentgeltlichen Anwältin. 
Der Anspruch gegenüber dem Staat auf Entschädigung steht allein der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Deshalb ist nur diese zur Geltendmachung und Anfechtung ihrer Entschädigung legitimiert (Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 1.2.1 mit Hinweis). Hingegen hat die vertretene Partei - hier: die Beschwerdeführerin - objektiv kein Interesse daran, dass die Rechtsbeiständin eine höhere Entschädigung erhält (zum Ganzen: Urteil 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweis). Grundsätzlich hätte sich demnach die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in eigenem Namen an das Bundesgericht wenden müssen, soweit sie die Höhe ihres Honorars als unentgeltliche Rechtsvertreterin anfechten wollte. Das hat sie nicht getan. Daher kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
Ohnehin besteht vorliegend die Besonderheit, dass das Obergericht die Höhe des Honorars bedingt festgelegt hat, nämlich für den Fall, dass das Kantonsgericht das bisher nicht beurteilte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutheissen sollte. Mit anderen Worten steht noch gar nicht fest, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hat. Ebenso wenig steht fest, dass die (noch gar nicht amtlich eingesetzte) Rechtsvertreterin einen Anspruch gegenüber dem Staat hat. Selbst wenn die Rechtsvertreterin im eigenen Namen Beschwerde geführt hätte, hätte sie diese bedingt erheben müssen (für den Fall, dass das Kantonsgericht das bislang noch nicht beurteilte Gesuch gutheissen sollte). Bedingte Beschwerden sind aber von vornherein unzulässig (vgl. BGE 134 III 332 E. 2). Daher könnte auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden. Falls Rechtsanwältin C.________ dereinst (rückwirkend) als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden sollte, kann sie, sofern ihr daran liegt, die festgelegte Entschädigung noch anfechten. 
 
8.  
 
8.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig und wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), da der Gegenpartei kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin hat im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen) beim Kantonsgericht ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gestellt und beantragt, ihr sei für den Fall, dass das Kantonsgericht ihr Gesuch rechtskräftig abweisen sollte, für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Verfahrensantrag Nr. 5). Konsequenterweise hat sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragt (Verfahrensanträge Nr. 3 und 4), was das Bundesgericht indes abgelehnt hat (E. 1.2.2 oben). Daher ist es folgerichtig, darüber zu entscheiden.  
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das zum Prozesskostenvorschuss subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwältin C.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller