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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_122/2024  
 
 
Urteil vom 18. November 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prämien), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2024 (S 2023 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG ist im Bausektor tätig und für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) angeschlossen. In den Prämienrechnungen vom 15. bzw. 18. Juli 2022 betreffend das Jahr 2021 rechnete die Suva verschiedene Zahlungen der A.________ AG an die B.________ GmbH sowie Barbezüge der Letzteren als prämienpflichtigen Verdienst von total Fr. 1'014'500.- auf (je 70 % der Zahlungen von Fr. 1'116'584.50 und der Barbezüge von Fr. 140'000.-), was eine Prämienforderung von Fr. 65'480.95 ergab. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 fest. 
 
B.  
Die hiergegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Januar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien für die Neufestsetzung der Prämien 2021 nur die durch sie bezahlten Nettolöhne 2021 im Umfang von Fr. 131'597.60 zu berücksichtigten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, allenfalls an die Suva, zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wies der Instruktionsrichter letzteres Gesuch ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 f. BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen ein Urteil über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 f. i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.2).  
 
1.3. Rechtsfrage ist, ob die erheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob es Bundesrecht verletzt, dass das kantonale Gericht die Prämienforderung der Suva gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 im Umfang von Fr. 65'480.95 (Lohnsumme Fr. 1'014'500.-) geschützt hat.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass ein Arbeitgeber dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen kann, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1; betreffend das Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis siehe auch Art. 1a Abs. 1 UVG i. V.m Art. 10 ATSG; BGE 149 V 57 E. 6.3; 144 V 411 E. 4; 141 V 313; 133 V 498 E. 5.1; 115 V 55; Urteil H 448/00 vom 14. September 2001 E. 2a; bezüglich Akkordanten vgl. Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht in jedem Fall die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, massgeblich ist. Liegt nämlich eine Umgehung der Beitragspflicht vor, ist diese als rechtsmissbräuchlich nicht zu schützen (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1; zum Umgehungstatbestand vgl. auch BGE 127 II 49 E. 5a; 113 V 92 E. 4b; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1, H 20/00 E. 4b). Zutreffend ist auch, dass im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, laut dem angefochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdeführerin der B.________ GmbH im Jahr 2021 insgesamt Zahlungen von Fr. 1'116'584.50 (davon Fr. 463'599.- in bar) geleistet. Die Suva sei zum Schluss gekommen, bei der B.________ GmbH habe es sich nicht um ein aktives, wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen gehandelt. Sie habe der Beschwerdeführerin Akkordarbeitnehmer zur Verfügung gestellt, die grundsätzlich als Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs zu gelten hätten, zumal die B.________ GmbH auf den ausbezahlten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht geleistet habe. Die Beschwerdeführerin wende hiergegen im Wesentlichen ein, sie habe Arbeiten werkvertraglich an die B.________ GmbH vergeben. Erstmals vor Gericht habe sie drei "Werkverträge" zwischen ihr und drei verschiedenen "Subunternehmern" (C.________ S.R.L., B.________ GmbH und D.________) vorgelegt, wobei Letzterer alle drei Verträge unterzeichnet habe und nur derjenige mit ihm datiert gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass die B.________ GmbH kein wirtschaftlich eigenständiges, aktives Unternehmen gewesen sei. Sie habe für das Jahr 2021 eine AHV-pflichtige Lohnsumme von bloss Fr. 57'902.10 abgerechnet, was in krassem Missverhältnis zur Zahlung der Beschwerdeführerin von mehr als einer Million Franken stehe. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber habe die B.________ GmbH, soweit ersichtlich, nicht entfaltet. Damit habe offensichtlich eine völlige wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin bestanden. Dies hätten nicht zuletzt die im Jahr 2021 durchgeführten Kontrollen auf den Baustellen gezeigt, wo formell nicht bei der Beschwerdeführerin angestellte Personen (die Herren E.________ und F.________) als deren Arbeitnehmer aufgetreten seien. Das hier offensichtlich praktizierte Geschäftsmodell, das auf einer lückenhaften Dokumentation, unklaren vertraglichen Beziehungen und massgeblicher Barabwicklung aufgebaut gewesen sei, verdiene keinen Rechtsschutz. In Würdigung der Akten stehe der Suva folgend fest, dass es sich bei den Zahlungen an die B.________ GmbH um solche an unselbstständig für die Beschwerdeführerin tätige Arbeitnehmer gehandelt habe, die in ihre Arbeitsorganisation eingebunden gewesen seien. Im Jahr 2021 sei es nämlich allgemeinnotorisch auch auf dem Bau nicht mehr üblich gewesen, unter juristischen Personen Leistungen in bar zu begleichen. Es sei nicht Sache der Suva oder des Gerichts, extensive Nachforschungen anzustellen, wenn die Beschwerdeführerin weder ihren zivilrechtlichen Buchführungs-, Dokumentations- und Fürsorgepflichten noch ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nachgekommen sei. In quantitativer Hinsicht sei nicht zu beanstanden, dass die Suva 70 % der betreffenden Zahlungen (d.h. Fr. 781'609.-, ausgehend von Zahlungen von Fr. 1'116'584.50) aufgerechnet habe, d.h. den Lohn der unselbstständigen Arbeitnehmer. Daran ändere der Verweis der Beschwerdeführerin auf weitere Subunternehmer nichts, zeigten die entsprechenden Darlegungen - und die versehentliche Verbuchung unter falschem Namen - doch gerade auf, dass keine echten Subunternehmer im Spiel gewesen seien, sondern es sich um ein Konstrukt zwecks Umgehung der Sozialversicherungsabgaben gehandelt habe. Ein Nachrechnen durch das Gericht habe sogar höhere Zahlungen an die B.________ GmbH ergeben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nur von Arbeiten im Gegenwert von Fr. 1'078'449.35 ausgehe. Die aufgerechneten Barbezüge von Fr. 140'000.- seien mit Bankauszügen belegt. Zwar sei ihr Verwendungszweck nicht bekannt. Indes gehe es nicht an, wenn die Beschwerdeführerin als buchführungspflichtige Gesellschaft der plausiblen Vermutung der Suva, es habe sich überwiegend wahrscheinlich um direkt in bar ausbezahlte Löhne gehandelt, ihrerseits bloss eine unsubstanziierte Bestreitung entgegenhalte und mutmasse, die betreffenden Bezüge könnten allenfalls geschäftsnotwendige Ausgaben gewesen sein. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt als Erstes im Wesentlichen vor, vorinstanzlich habe sie belegt, dass sie im Jahr 2021 acht Arbeitnehmer mit einer gesamthaften Lohnsumme von Fr. 131'597.60 beschäftigt habe, Werkverträge mit drei Subunternehmern, u.a. der B.________ GmbH, eingegangen sei, und welche vertraglichen Zahlungen sie für welche Baustelle an diese drei Personen geleistet habe. Damit habe sie allein mit den Zahlungen an Drittunternehmen Fr. 1'078'449.35 als vertragliches Entgelt geleistet. Da sich von alldem im angefochtenen Urteil kein Wort finde, habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts verletzt, zumal damit die Mär von Lohnzahlungen an unselbstständig für die Beschwerdeführerin tätige Arbeitnehmer entkräftet sei. Das Urteil sei bereits deshalb aufzuheben. Weiter habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, wie die Beträge von Fr. 1'116'584.50 bei den Zahlungen an die B.________ GmbH und von Fr. 140'000.- bei den Barbezügen konkret zustande gekommen seien. Ebenso wenig sei dies von der Suva je offengelegt worden. Auch aus diesem Grund sei die Sache zur Neubeurteilung (beziehungsweise Neubegründung) zurückzuweisen, da die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 112 Abs. 2 Bst. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG verletzt habe.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Werkverträge mit drei Subunternehmern Bezug nahm und begründete, weshalb sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die festgestellten Zahlungen an die B.________ GmbH von Fr. 1'116'584.50 und Barbezüge von Fr. 140'000.- im Jahr 2021 ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin der Suva am 22. März 2022 eingereichten Bankauszügen betreffend ihr Firmenkonto bei der Bank G.________ worauf die Vorinstanz verwies. Insgesamt kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nach (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in hinreichend begründeter Weise auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 4). Auch wurde der relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, wie sich aus Folgendem ergibt.  
 
4.2.2. Soweit die Vorinstanz festhielt, ihr Nachrechnen habe sogar eine höhere Auszahlungssumme an die B.________ GmbH ergeben, braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden, da eine reformatio in peius (Schlechterstellung der Beschwerdeführerin) ohnehin unzulässig ist (Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es sei offensichtlich falsch, ihre Zahlungen an die B.________ GmbH als Lohn zu qualifizieren. Aktenwidrig und willkürlich sei zudem die vorinstanzliche Feststellung, bei dieser habe es sich nie um ein eigenständiges und aktives Unternehmen gehandelt. Sie habe vorinstanzlich ihre Geschäftsbeziehung mit der B.________ GmbH bzw. ihrem Gesellschafter D.________ und einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft, der C.________ S.R.L., konkret dargelegt. Sie habe aufgezeigt, dass Werkverträge und Rechnungen bestanden hätten, in deren Rahmen D.________ bzw. seine Gesellschaften für sie (Teile ihrer) Werke errichtet hätten. Alle Zahlungen seien an die B.________ GmbH geflossen, weshalb davon auszugehen sei, dass die drei formal unterschiedlichen Personen von den Vertragsparteien als eine einzige Person, nämlich die anfangs noch zu errichtende B.________ GmbH betrachtet worden seien. Dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt. Es sei nicht ihr anzulasten, dass die B.________ GmbH ihre Löhne anscheinend nicht korrekt deklariert habe. Aus dem Umstand, dass auf ihren Baustellen E.________ und F.________ angetroffen worden seien, könne entgegen der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, dass die B.________ GmbH von ihr wirtschaftlich völlig abhängig gewesen sei und deren Arbeitnehmer in ihre Arbeitsorganisation eingebunden gewesen seien bzw. ein Umgehungstatbestand vorliege. Denn E.________ sei bei der Beschwerdeführerin angestellt und F.________ sei Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH gewesen. Unzutreffend sei die vorinstanzliche Annahme, bei den Angestellten der B.________ GmbH oder bei dieser selbst habe es sich um unselbstständige Akkordanten von ihr - der Beschwerdeführerin - gehandelt. Eine juristische Person könne nämlich praxisgemäss nicht Akkordantin sein. Die Angestellten der B.________ GmbH seien nie in einem direkten Verhältnis mit ihr gestanden und hätten von ihr nie Zahlungen erhalten. Das von ihr ausbezahlte Geld sei an die Werkvertragspartner und nicht an eigene Angestellte gegangen. Nur weil ein grosser Teil dieses Geldes bei der B.________ GmbH als Lohn weitergeflossen und dort somit sozialversicherungspflichtig gewesen sei, heisse dies nicht, dass ihre Zahlungen an sie Lohn gewesen seien. Entschädigungen an juristische Personen könnten kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen bilden (BGE 133 V 498 E. 5.1). Bei Vergabe von Arbeiten an eine GmbH sei nämlich grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH ausrichte (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin reichte im kantonalen Verfahren drei "Werkverträge" mit der C.________ S.R.L., der B.________ GmbH und D.________ auf, die alle von diesem unterzeichnet waren. Die beiden ersten Verträge beinhalteten Armierungsarbeiten auf diversen Baustellen im Akkord, der dritte Vertrag betraf Schalungsarbeiten auf diversen Baustellen. Datiert war nur der mit D.________ persönlich abgeschlossene Vertrag, nämlich vom 18. Mai 2020. Weiter legte die Beschwerdeführerin vorinstanzlich einen Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 28. März 2023 auf. Daraus geht hervor, dass die B.________ GmbH im März 2021 im Handelsregister neu eingetragen wurde, wobei D.________ seither bis 3. Mai 2022 als Gesellschafter und Geschäftsführer fungierte.  
 
5.2.2. Die Suva stellte im strittigen Einspracheentscheid zu Recht fest, dass laut den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Bankauszügen diverse ihrer Zahlungen an die B.________ GmbH bereits vor deren konstituierendem Eintrag im Handelsregister vom März 2021 erfolgt waren. Dies betrifft die Zahlungen vom 12. Januar, 17., 19., 24. und 26. Februar sowie vom 1. und 17. März 2021. Sie flossen somit nicht an eine juristische Person, die hätte rechtsverbindlich handeln können.  
Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin aufgelegte Werkvertrag mit der B.________ GmbH betreffend Armierungsarbeiten auf diversen Baustellen im Akkord nicht datiert ist. Aus diesem Vertrag geht auch nicht hervor, dass er sich auf konkrete Armierungsarbeiten im Jahr 2021 bezogen hätte. Es ist somit nicht erstellt, inwiefern dieser Werkvertrag tatsächlich das hier massgebende Jahr 2021 betraf. Richtig ist auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine vollständigen bzw. nachvollziehbaren Buchhaltungsunterlagen aufgelegt habe, die ihre Sachverhaltsdarstellung stützen würden. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, bisher keine vollständige Buchhaltung eingereicht zu haben. 
 
5.2.3. Bereits in diesem Lichte ist die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht erstellt, ihre im Jahr 2021 erfolgten Zahlungen an die B.________ GmbH hätten deren Arbeiten aus Werkvertrag abgegolten. In Würdigung der gesamten Umstände durfte die Vorinstanz im Ergebnis davon ausgehen, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B.________ GmbH Lohn für Arbeitnehmer darstellten, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin tatsächlich in ihren Arbeitsablauf integriert und faktisch ihre Arbeitnehmer waren. Es erscheint nicht als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schloss und vom Regelfall ausging, wonach Akkordanten eine solche ausüben und nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/89; BGE 114 V 65 E. 2b; 101 V 87 E. 2; 100 V 129 E. 1b; Urteil 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).  
Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern. Unbehelflich ist insbesondere ihr Argument, einen grossen Teil ihrer Zahlungen habe die B.________ GmbH als Lohn ihren eigenen Angestellten ausgerichtet. Denn die Tatsache der Lohnauszahlung allein begründet nicht die Stellung des abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgebers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG (vgl. ZAK 1990 S. 129 E. 3b; 1976 S. 147 f.; Urteil H 448/00 vom 14. September 2001 E. 2a). 
 
5.3. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der von der Vorinstanz bejahte Umgehungstatbestand vorliegt.  
 
6.  
 
6.1. In quantitativer Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin ein, sollte ihr das Bundesgericht wider Erwarten nicht vollständig folgen und in Bezug auf die Barbezüge eine Aufrechnung zulassen, sei der prämienpflichtige Lohn immerhin um Fr. 781'609.- (70 % von Fr. 1'116'584.50) zu verringern (auf Fr. 195'463.92, falls die Aufrechnung der Barbezüge reduziert werde; auf Fr. 232'891.-, falls die Aufrechnung der Barbezüge von Fr. 98'000.- [70 % von Fr. 140'000.-] vollständig zugelassen werde). Die Vorinstanz erachte die Barbezüge von Fr. 140'000.- als Lohn als erstellt. Dies sei offensichtlich unrichtig. Dass sie bisher keine vollständige Buchhaltung eingereicht habe, heisse nicht, dass jede einzelne Zahlung, die nicht zugeordnet werden könne, eine (nicht deklarierte) Lohnzahlung sei. Mindestens in der Höhe von Fr. 86'532.75 (Fr. 69'568.80 [Lohn I.________] plus Fr. 16'963.95 [Summe der Löhne der Aushilfen]) sei sogar das Gegenteil erwiesen: Aus den Kontoauszügen gehe eindeutig hervor, dass im ganzen Jahr keine Überweisungen an die als Aushilfen tätigen Angestellten und an das Privatkonto von I.________ getätigt worden seien. Vielmehr habe dieser seinen Lohn gerade durch die Barbezüge erhalten und habe er auch den Lohn der Aushilfen auf diese Weise bezahlt. Dies habe sie vorinstanzlich belegt. Indem die Vorinstanz dies ignoriert habe, sei ihre Sachverhaltsdarstellung augenfällig unzutreffend. Auch für die weiteren Barbezüge sei alles andere als klar, dass sie Lohn darstellten, weshalb grundsätzlich keine Aufrechnung zulässig sei. Ausserdem hätten weder die Suva noch die Vorinstanz dargelegt, wie sie auf den Betrag von Fr. 140'000.- gekommen seien. Sollte das Bundesgericht jedoch wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Barbezüge aufzurechnen seien, so wären die aufgerechneten Barbezüge immerhin auf Fr. 37'427.08 (Fr. 140'000.- minus Fr. 86'532.75 = Fr. 53'467.25; Ergebnis * 0.7) zu reduzieren, da die weiteren Beträge bereits in der Lohnmeldung enthalten gewesen seien.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Barbezüge von Fr. 140'000.- seien mindestens in Höhe von Fr. 86'532.75 (Fr. 69'568.80 [Lohn I.________] plus Fr. 16'963.95 [Summe der Löhne der Aushilfen]) zu reduzieren. Denn diese Bezüge betrafen Zahlungen der Beschwerdeführerin an diese Personen direkt. Demgegenüber geht es vorliegend um die Qualifizierung der Geldflüsse zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ GmbH.  
 
6.2.2. Die Suva setzte die zu berücksichtigende Lohnsumme gestützt auf Art. 120 UVV aufgrund von Branchenerfahrungen auf je 70 % der Barbezüge von Fr. 140'000.- und der Zahlungen von Fr. 1'116'584.50 fest, da nur der Lohn zu berücksichtigen sei, den der Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhalte (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1). Dies ergab Fr. 1'014'500.-. Die Vorinstanz bestätigte diese Berechnung. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, der prämienpflichtige Lohn sei um Fr. 781'609.- (70 % von Fr. 1'116'584.50) zu reduzieren, vermag die Beschwerdeführerin das Vorgehen von Suva und Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig darzutun.  
 
7.  
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz nach willkürfreier Einschätzung davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 6.3). 
 
8.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar