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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1D_18/2025  
 
 
Urteil vom 18. November 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rechtspflegekommission des Kantonsrates 
St. Gallen vom 30. April 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 reichte A.________ Strafanzeigen gegen mehrere Behörden im Kanton St. Gallen ein. Betroffen waren auch Regierungsrat B.________ und Kantonsrichter C.________. Mit Beschluss vom 30. April 2025 verweigerte die Rechtspflegekommission des Kantonsrats St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beiden. 
 
2.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 17. Oktober 2025 verlangt A.________ in erster Linie, der Beschluss vom 30. April 2025 sei aufzuheben und die Ermächtigung zu erteilen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
3.  
Da es um die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Mitgliedern der obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden geht, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (vgl. Art. 83 lit. e BGG und BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis). 
 
4.  
Ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen eingehalten wurde (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), kann offenbleiben. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer hat eine sehr umfangreiche Beschwerdeschrift verfasst, in der er in verschiedener Hinsicht Kritik an den kantonalen Behörden übt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise, welches strafbare Verhalten er den Angezeigten konkret vorwirft. Auch in anderer Hinsicht macht er nicht hinreichend substanziiert geltend, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
 
6.  
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zuständig. 
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Dieses Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen. Da das Bundesgericht den Beschwerdeführer zudem bereits in einem früheren Ermächtigungsverfahren auf das Erfordernis einer hinreichenden Begründung hingewiesen hat (Urteil 1C_695/2020 vom 13. August 2021) rechtfertigt es sich auch nicht, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Rechtspflegekommission des Kantonsrates St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold