Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_653/2024
Urteil vom 18. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. Juni 2024 (STBER.2023.79).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 16. Juni 2023 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen A.________ wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 40.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs sprach das Amtsgericht A.________ frei. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. Auf eine Ausschreibung im SIS verzichtete es.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. Juni 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die Sanktion. Zudem ordnete es ebenfalls eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und er sei nicht des Landes zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Sowohl das Obergericht als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichteten mit Eingaben vom 2. Mai 2025 resp. 5. Mai 2025 auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht zusammengefasst geltend, deren Anordnung erweise sich als unverhältnismässig. Entgegen der Vorinstanz sei von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
1.2.
1.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich erfüllt.
1.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz macht sich zunächst die Feststellungen der ersten Instanz zu eigen.
Sie stellt sodann fest, der Beschwerdeführer sei im Alter von dreieinhalb Jahren in die Schweiz gekommen, hier aufgewachsen und habe immer hier gelebt, womit er die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht habe. Er sei (immer noch) verheiratet, die (Ex-) Ehefrau lebe aber in der Tschechischen Republik. Er habe keine Kinder und verfüge in der Schweiz insofern über keine Kernfamilie. Seine Schwester und Mutter lebten in der Türkei und sein Bruder in U.________; zu ihm habe der Beschwerdeführer allerdings kaum Kontakt. Er spreche fliessend Deutsch und habe in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zwar grundsätzlich integriert, den Akten seien aber keine sozialen bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen liessen. Eigenen Angaben zufolge habe er sich früher als Juniorentrainer beim FC B.________ engagiert und habe auch selbst bei Vereinen Fussball gespielt, zurzeit seien aber keine Vereinstätigkeiten ersichtlich. Letzteres sowie die Tatsache, dass er in der Schweiz keine Kernfamilie und nur wenige Freunde habe, vermöge die soziale Integration des Beschwerdeführers zu relativieren. Diese erweise sich als maximal durchschnittlich.
Die wirtschaftliche Integration sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe seit Oktober 1997 an verschiedenen Orten gearbeitet und seit Dezember 2001 verschiedentlich Sozialhilfe bezogen. Aktuell arbeite er bei der C.________ GmbH als Portier. Er habe nie eine Berufsausbildung gemacht und es trotz diverser Anstellungen nicht geschafft, sich längerfristig von der Sozialhilfe zu lösen. Entsprechend lägen hohe bezogene Sozialhilfeleistungen wie auch beträchtliche Schulden vor. Dass er sich aktuell in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinde, vermöge keine wesentliche Verbesserung in Bezug auf die Einschätzung seiner beruflichen Integration zu bewirken.
Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland. Mit Ausnahme einer Pause zwischen 2001 und 2017 sei er jedes Jahr zumindest für einige Tage in die Türkei gereist. Er spreche Türkisch und kenne zumindest in den Grundzügen die dortigen Gepflogenheiten, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheine. Weiter bestünden verwandtschaftliche Beziehungen, lebten doch u.a. seine Mutter und seine Schwester dort. Der Beschwerdeführer habe insofern neben seinem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zur Türkei. Es sei nicht absehbar, dass er sich in seinem Herkunftsland nicht werde integrieren können. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschten, vermöge die Landesverweisung nicht zu hindern.
Schliesslich sprächen auch die von ihm geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht gegen eine Landesverweisung. Sowohl seine körperlichen als auch psychischen Leiden liessen sich in der Türkei ohne Weiteres behandeln.
Gestützt auf obige Feststellungen verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.
1.3.2. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der am 1. September 1969 geborene Beschwerdeführer reiste mit dreieinhalb Jahren in die Schweiz ein. Er lebt damit seit frühester Kindheit - im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund 51 Jahren - ununterbrochen hier. Dabei handelt es sich um eine sehr lange Zeit. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, wurde vollständig hier sozialisiert und spricht Schweizerdeutsch. In familiärer resp. sozialer Hinsicht war er zeitweise (resp. ist er formell noch immer) verheiratet, auch wenn seine Frau nunmehr offenbar in Tschechien wohnt. Zudem lebt sein Bruder in U.________, wenngleich zu diesem kaum Kontakt besteht. Aktuell geht der Beschwerdeführer zwar keiner Freizeitaktivität nach, die Vorinstanz stellt aber verbindlich fest, dass er sich in der Vergangenheit beim FC B.________ als Juniorentrainer engagierte und auch selber Fussball spielte. Weiter wurde der Beschwerdeführer bis zu vorliegender Verurteilung nicht straffällig, womit er die hiesige Rechtsordnung bis zu seiner Verurteilung respektierte. Dass er nur "wenige" Freunde hat, schliesst eine soziale Eingliederung nicht per se aus. Dies umso weniger, als die Vorinstanz nicht feststellt, dass er sich primär (bzw. überhaupt) mit Leuten aus dem Kulturkreis des Herkunftslandes abgebe. Zu berücksichtigen ist zwar, dass er nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine Ausbildung absolvierte. Obwohl er mehrere Anstellungen innehatte und offenbar während mehrerer Jahre arbeitete, bezog er 2001 erstmals Leistungen der Sozialhilfe, häufte sehr hohe Schulden an und seine wirtschaftliche Situation präsentiert sich desolat. Aktuell arbeitet der Beschwerdeführer hingegen wieder als Portier.
Unzweifelhaft besteht sodann eine gewisse Beziehung zu seinem Herkunftsland, wohnen doch mit seiner Mutter und Schwester zwei sehr nahe Verwandte in der Türkei. Andererseits verliess er das Land mit rund drei Jahren, womit ihm kaum Erinnerungen aus der prägenden Kindheitszeit bleiben dürften. Dem angefochtenen Urteil zufolge besuchte der Beschwerdeführer das Land in der Folge jährlich "zumindest für einige Tage". Längere (Ferien-) Aufenthalte werden nicht erwähnt. Zwischen 2001 und 2017 - und damit während ganzen 16 Jahren zwischen seinem 32. und 48. Lebensjahr - besuchte er die Türkei überhaupt nicht. Dieser lange Unterbruch, bei dem es sich um mehr als eine blosse "Pause" handelt, relativiert den reellen Heimatbezug des Beschwerdeführers. Worauf sich die Vorinstanz bezieht, wenn sie (nebst den offensichtlichen familiären) auf zusätzliche kulturelle und soziale Verbindungen des Beschwerdeführers zur Türkei erkennt, erhellt vor diesem Hintergrund nicht. Sie bezeichnet jedenfalls (abgesehen von Mutter und Schwester) keine sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Herkunftsland und stellt nicht fest, dass er in der Schweiz Kontakt zu Landsleuten hätte. Der Beschwerdeführer ist des Türkischen im Übrigen vorwiegend mündlich, nur begrenzt aber schriftlich mächtig.
1.3.3. Insgesamt ist vor dem Hintergrund seiner Einreise als Kleinkind, seines über 50-jährigen Aufenthalts in der Schweiz, des Alters des Beschwerdeführers, seiner zumindest in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht streckenweise erkennbaren Integration sowie angesichts der Relativierung seines Bezugs zur Türkei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Daran ändert nichts, dass zufolge fehlender Kernfamilie in der Schweiz kein Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegen dürfte. Ob es sich mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.v. Art. 8 EMRK ebenso verhält, kann aber an dieser Stelle offenbleiben.
1.3.4. Entsprechend ist vorliegend eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorzunehmen. Die Vorinstanz unterlässt dies - auch eventualiter. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Vornahme besagter Interessenabwägung zurückzuweisen. Sie wird sich in diesem Rahmen auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, die gänzlich unbekannt ist.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret