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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_507/2025  
 
 
Verfügung vom 18. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde, 
Märtplatz 29, 8307 Effretikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Rückzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 (VB.2024.00714). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 14. November 2025, worin A.________ die Beschwerde vom 10. September 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli