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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 221/03 
 
Urteil vom 18. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
M.________, 1959, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 4. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene M.________ stellte am 7. Januar 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Januar 2003. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Obund Nidwalden (nachfolgend RAV) die Versicherte an, vom 24. Februar bis 28. März 2003 den Kurs "Erfolgreiche Stellensuche" zu besuchen. Die dagegen unter Berufung auf gesundheitliche Hinderungsgründe erhobene Einsprache wies das RAV ab. Zudem eröffnete es der Versicherten, sie müsse mit Einstelltagen rechnen, falls sie am Kurs nicht teilnehme (Entscheid vom 17. Februar 2003). 
B. 
Hiegegen erhob die Versicherte am 6. März 2003 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2003. Am 11. März 2003 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung per 31. März 2003 ab. Am 9. April 2003 ersuchte das kantonale Gericht die Versicherte, ihre Beschwerde zurückzuziehen, da das Verfahren infolge ihrer Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse gegenstandslos geworden sei. Am 15. April 2003 reichte die Versicherte dem kantonalen Gericht die Verfügung des RAV vom 25. März 2003 ein, mit welcher sie wegen Nichtbesuchs des Kurses ab 10. Februar 2003 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Sie teilte dem Gericht mit, auf Grund dieser neuen Verfügung halte sie an der Beschwerde fest und verlange die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2003. Mit Entscheid vom 4. August 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2003 (betreffend die Verfügung vom 10. Februar 2003) ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2003 und sinngemäss auch derjenigen vom 10. Februar 2003. 
 
Das RAV schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Klage) eingetreten ist, von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung übersehen und ist sie deshalb zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hebt das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 122 V 322 Erw. 1; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 2). 
2. 
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm umschreibt die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren und stimmt materiell mit Art. 103 lit. a OG überein, wo die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geregelt ist (Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 V 4622 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 59 Rz. 2). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG ist demnach gleich auszulegen wie derjenige gemäss Art. 103 lit. a OG (vgl. auch BGE 122 V 373 Erw. 2a). 
 
Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa, 121 V 317 Erw. 4a, 114 V 202 Erw. 2c). Das Interesse an der Aufhebung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides muss zudem insbesondere ein aktuelles sein (soeben zitierte Entscheide, ferner: SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3c mit Hinweisen; Urteil H. vom 20. Oktober 2003 Erw. 1.3, C 85/03). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2003, mit welchem die Kurszuweisungsverfügung vom 10. Februar 2003 bestätigt wurde, eingetreten und hat diese abgewiesen, da der Kursbesuch der Versicherten zumutbar gewesen wäre. 
3.2 Hierbei hat das kantonale Gericht übersehen, dass eine versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines Entscheides hat, mit welchem sie zum Besuch eines Weiterbildungskurses verpflichtet wird (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG gehalten, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung anzuordnen, wenn die versicherte Person nach ihrer Auffassung aus unentschuldbarem Grund die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich einen zugewiesenen Kurs nicht antritt oder abbricht. Wird gegen den Einstellungsentscheid Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch zu Recht ergangen ist (vgl. die unter dem Rechtszustand vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangene Rechtsprechung SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 3d; Urteile H. vom 20. Oktober 2003 Erw. 2.2, C 85/03 und K. vom 2. Juli 2002 Erw. 4b/bb, C 49/02). 
 
Mangels Rechtsschutzinteresses hätte die Vorinstanz demnach auf die Beschwerde vom 6. März 2003 gegen den Kurszuweisungsentscheid vom 17. Februar 2003 nicht eintreten dürfen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass das RAV den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen (BGE 100 Ib 119 f.; 92 I 77 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 232; Urteil H. vom 20. Oktober 2003 Erw. 2.2, C 85/03 und K. vom 2. Juli 2002 Erw. 4b/bb, C 49/02). 
4. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 25. März 2003, die sie dem kantonalen Gericht am 15. April 2003 eingereicht hatte. 
4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, nicht aber gegen der Einsprache zugängliche Verfügungen, kann beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG; Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, BBl 1991 II 262; Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 7; vgl. auch RKUV 1991 Nr. U 120 S. 94). 
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nicht über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entschieden, da dagegen das Rechtsmittel der Einsprache gegeben war. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2003 richtet. 
4.2 Hingegen hätte die Vorinstanz die Eingabe der Versicherten vom 15. April 2003, in der sie auch gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2003 opponiert hat, an das RAV als verfügende Behörde zur Behandlung weiterleiten müssen. Dies ist auf Grund der Akten nicht geschehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in ständiger Praxis entschieden, dass die unzuständige Behörde eine an sie adressierte Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten hat (BGE 114 V 149, 102 V 74 Erw. 1; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 30 Rz. 14 und Art. 61 Rz. 5). Dieses Versäumnis ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nachzuholen (unveröffentlichtes Urteil M. vom 25. Juli 1995 Erw. 3, U 105/95). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, vom 4. August 2003 aufgehoben und festgestellt wird, dass auf die Beschwerde vom 6. März 2003 nicht einzutreten ist. 
2. 
Die Sache wird an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden zur Behandlung im Sinne der Erwägung 4.2 überwiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Ob- und Nidwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: