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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.199/2006 /bnm 
 
Urteil vom 18. Dezember 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Betreibungsamt X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung/Verzichtserklärung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Oktober 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. Oktober 2006, womit der Rekurs des Schuldners gutgeheissen und das Betreibungsamt X.________ angewiesen wurde, dem Schuldner im Sinne der Erwägungen zu ermöglichen, von den Gläubigern eine Verzichtserklärung beizubringen, 
 
in die Beschwerde des Betreibungsamts X.________ vom 27. Oktober 2006, mit welcher die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. Oktober 2006 beantragt und verlangt wird, die Praxis des Betreibungsamtes X.________, wonach keine stillen Lohnpfändungen gewährt würden, als gesetzeskonform zu bestätigen, 
 
in Erwägung, 
 
dass das Betreibungsamt zur Weiterziehung eines Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 19 SchKG) nur dann befugt ist, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (BGE 119 III 4 E. 1 S. 5; 117 III 39 E. 2 S. 40; 105 III 35 E. 1 S. 36; 79 III 145 E. 1 S. 147), 
 
dass Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens keine Verfügung in Anwendung des Gebührentarifs ist, 
 
dass mit der Anweisung des Obergerichts an das Betreibungsamt, dem Schuldner zu ermöglichen, von den Gläubigern eine Verzichtserklärung beizubringen, weder materielle oder persönliche Interessen des Amts, noch die fiskalischen Interessen des Kantons Zürich betroffen sind, 
 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: