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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 482/06 
 
Urteil vom 18. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
S.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Dufourstrasse 147, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 26. Januar 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Blick auf das am 15. Dezember 2003 angemeldete Leistungsgesuch des 1968 geborenen S.________ einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weil gestützt auf die Ergebnisse einer polydisziplinären Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 6. Januar 2005 (nachfolgend: Gutachten X.________) in Bezug auf eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliege. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. März 2006). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, "eventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen". 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 reicht S.________ ein weiteres Arztzeugnis des schmerztherapeutisch behandelnden Prof. Dr. med. A.________ vom 1. Juni 2006 ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der seit 1. Januar 2004 gültigen, hier nach BGE 129 V 4 Erw. 1.2 anwendbaren Fassung [nachfolgend ist ohne besonderen Hinweis stets diese Fassung gemeint]), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die begutachtenden Spezialärzte des Instituts X.________ übersahen ebenso wenig wie die behandelnden Fachärzte, dass die kleinen Diskushernien L4/5 rechts mediolateral und L5/S1 links mediolateral in Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 rechts und S1 links stehen. Weiter sind sich die Ärzte einig, dass weder eine reaktive Nervenwurzelschwellung noch eine intraforaminale Hernie und auch keine wesentliche Duralsackimpression feststellbar sind, welche die normale Weite des Spinalkanals einengen würden. Infolge der bestehenden Wirbelsäulenprobleme gehen sie übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die körperlich schweren Arbeiten der angestammten Tätigkeit als Gartenbauhilfsarbeiter nicht mehr zumutbar sind. 
 
3.2 Weshalb der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter die Anordnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt, begründet er nicht. Vielmehr macht er geltend, er sei zu 100% invalid. Er vertritt in seiner subjektiven Krankheitsüberzeugung mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0 nach ICD-10) die Auffassung, "er müsse zuerst gesund werden, bevor er wieder arbeiten könne" (Gutachten X.________ S. 12 f.). Obwohl nicht nur die Gutachter des Instituts X.________, sondern auch die behandelnden Dres. med. K.________ (Bericht vom 12. Januar 2004) und W.________ (Bericht der Klinik U.________ vom 18. Dezember 2003) sowie die Klinik Z.________ (Austrittsbericht vom 2. Mai 2003) eine raschmöglichste Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfahlen, scheiterten die entsprechenden Bemühungen der IV-Stelle an der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, auch in Bezug auf leichte Hilfstätigkeiten voll arbeitsunfähig zu sein. Entscheidend ist jedoch die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen, Urteil S. vom 14. September 2005, I 51/05). 
3.3 Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten X.________ des Instituts X.________ bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98]) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]) unter Berücksichtigung aller geklagten Beschwerden die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar ist. Das polydisziplinäre Gutachten X.________ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise volle Beweiskraft zu. Trug das kantonale Gericht bei der Gewichtung des Beweiswertes der medizinischen Unterlagen praxisgemäss dem Grundsatz Rechnung, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und gilt dieser Grundsatz für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen), so ist die Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid nicht zu beanstanden. Dem Versicherten ist demnach trotz der geklagten Beschwerden die erwerbliche Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar. 
4. 
Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Ablehnung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 ist rechtens. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: