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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_324/2007 
 
Urteil vom 18. Dezember 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
1. AA.________, 
2. AB.________, 
3. AC.________, 
4. AD.________, 
5. AE.________, 
6. AF.________, 
7. AG.________, 
8. AH.________, 
9. AI.________, 
10. AJ.________, 
11. AK.________, 
12. AL.________, 
13. AM.________, 
14. AN.________, 
15. AO.________, 
16. AP.________, 
17. AQ.________, 
18. AR.________, 
19. AS.________, 
20. AT.________, 
21. AU.________, 
22. AV.________, 
23. AW.________, 
24. AX.________, 
25. AY.________, 
26. AZ.________, 
27. BA.________, 
28. BB.________, 
29. BC.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Fässler, 
 
gegen 
 
Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Bühlmann. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung/Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2007 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 27. November 2003 reichte die Swisscom Mobile AG bei der Baukommission der Stadt Wil ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf der Parzelle Nr. 2592, Grundbuch Wil, Bronschhofer Strasse 69, ein. Am 8. November 2004 wies die Baukommission der Stadt Wil die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat, und genehmigte das Baugesuch. Die dagegen von den Einsprechern erhobenen Rechtsmittel (Rekurs beim Baudepartement und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen) blieben erfolglos. 
B. 
Am 21. Juni 2007 hiess das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von AA.________ und weiteren Einsprechern teilweise gut (1A.278/2006). Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2006 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der Swisscom Mobile AG auferlegt. Diese wurde verpflichtet, die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
C. 
Mit Urteil vom 29. August 2007 wies das Verwaltungsgericht die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Baudepartement zurück. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 4'200.-- auferlegte es je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wurde verzichtet. 
D. 
Dagegen haben AA.________ und die weiteren im Rubrum genannten Personen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2005/191 in Höhe von Fr. 4'200.-- seien der Swisscom Mobile AG aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren B 2005/191 mit Fr. 4'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dabei sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Oktober 2005 aufzuheben, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2005/191 in Höhe von Fr. 4'200.-- der Swisscom Mobile AG aufzuerlegen und den Beschwerdeführern zu Lasten der Swisscom Mobile AG eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 
E. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Swisscom Mobile AG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
F. 
Mit Eingabe vom 30. November 2007 teilen die Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich ein Projektänderungsgesuch eingereicht habe, das die im Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2007 in umweltrechtlicher Hinsicht gemachten Einwendungen vollumfänglich berücksichtige. Damit erübrigten sich weitere Abklärungen. Dies belege, dass der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 faktisch einem Obsiegen der Beschwerdeführer gleichgekommen sei. 
 
Erwägungen: 
1. 
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Nach dem Bundesgerichtsgesetz ist die Beschwerde zulässig gegen Endentscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), oder gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Das hier angefochtene Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern lautet auf Rückweisung zu weiterer Sachverhaltsabklärung, und ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. 
2.1 Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsfragen betreffen (Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden zum einen, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Oktober 2005 aufzuheben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen dadurch ein Nachteil entstehen könnte, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Entscheid klar, dass das Baudepartement nach Abschluss der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen verpflichtet ist, einen neuen Entscheid zu fällen. 
2.3 Weiter beanstanden die Beschwerdeführer eine willkürliche Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten. 
 
Unter dem bisherigen Recht stellte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Entscheid, mit dem die Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wurde, ihrerseits einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Das galt gemäss ausdrücklicher Vorschrift für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 101 lit. b OG) und entsprach auch der Praxis zu Art. 87 Abs. 2 OG für die staatsrechtliche Beschwerde (BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407; 122 I 39 E. 1a/aa und bb S. 41 f.). Diese Praxis wurde seither auch für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fortgeführt (vgl. Entscheid 2C_222/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 2). Sie dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht nur einmal mit einem Prozess befassen muss. 
 
Die Beschwerdeführer können die Rügen hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Sollte das Verfahren, wie sich aufgrund des Projektänderungsgesuchs der Beschwerdegegnerin abzeichnet, mit einem für die Beschwerdeführer günstigem Entscheid enden oder als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, kann die streitige Kostenverfügung unmittelbar im Anschluss an den unterinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 43; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f. mit Hinweisen). 
3. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht, zumal die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung und Antragsstellung verzichtet hat (Art. 68 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Gerber