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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_513/2007 
 
Urteil vom 18. Dezember 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Vogt Stenz. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 6. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ und Y.________ heirateten im Mai 1981 vor dem Zivilstandsamt S.________. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________, geb. im September 1981, und B.________, geb. im Juni 1986. Seit Anfang 2004 leben die Parteien getrennt. 
 
B. 
Am 28. November 2005 verlangte Y.________ die Scheidung. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 27. Oktober 2006 wurde die Ehe geschieden und X.________ u.a. zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1000.-- bis April 2007 und von Fr. 895.-- für die Zeit danach bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter verpflichtet. 
Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erhob X.________ Appellation, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2007 abwies. 
 
C. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 12. September 2007 Beschwerde erhoben mit dem Begehren, von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts sei abzusehen. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 schliesst Y.________ auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist der in einem kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche Unterhalt in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Umfang; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2. 
Die Parteien pflegten eine klassische Rollenteilung, bei der die Ehefrau die Kinder grosszog und sich um den Haushalt kümmerte. Infolge der Trennung nahm sie im November 2005 wieder eine Arbeitstätigkeit auf und erzielt mit einem 80%-Pensum Fr. 2'955.-- netto pro Monat. Beide kantonalen Instanzen haben ihr jedoch auf der Basis einer Vollzeitstelle ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'690.-- angerechnet. Das Obergericht hat zwar festgehalten, der Ehefrau sei eine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit kaum möglich, gleichzeitig aber erwogen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne. Ungeachtet dieses Widerspruches wird das Einkommen von Fr. 3'690.-- von der Ehefrau ausdrücklich anerkannt, weshalb den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen dieser Betrag zugrunde zu legen ist. Der Ehemann verdient unbestrittenermassen Fr. 5'334.-- netto pro Monat. 
 
3. 
Der Ehemann macht geltend, das Obergericht habe die Prinzipien des "clean break" und der Eigenversorgung missachtet. Mit einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 3'690.-- könne sich die Ehefrau sogar einen höheren Lebensstandard leisten als er während der Ehe habe gepflegt werden können. 
Die Ehefrau bringt vor, die Ehe sei klarerweise lebensprägend gewesen, weshalb von der ehelichen Lebenshaltung auszugehen sei und sich der vorinstanzlich angewandte Berechnungsmodus aufdränge, zumal sich das Einkommensgefälle in Zukunft noch vergrössern werde und ihr im Unterschied zum Ehemann mit dem eigenen Einkommen keine Sparquote verbleibe. 
 
4. 
Das Obergericht hat die 20-jährige Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind und die von einer klassischen Rollenteilung geprägt war, zutreffend als lebensprägend angesehen. Sodann hat es erwogen, diesfalls seien vom Gesamteinkommen der Parteien die beidseitigen Existenzminima abzuziehen und der verbleibende Überschuss hälftig zu teilen. 
Der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe gewählt. Für den nachehelichen Unterhalt ist diese Vorgehensweise jedoch in der Regel unpassend. Wird (bei lebensprägender Ehe) der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichgesetzt, wie es das Obergericht tut, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichgestellt. Darauf gibt Art. 125 ZGB keinen Anspruch; vielmehr endigt die auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB beruhende eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht mit der Scheidung (vgl. auch BGE 127 III 289 E. 2a/aa S. 291). An deren Stelle kann nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB treten. Hierfür ist bei lebensprägenden Ehen in folgenden drei Schritten vorzugehen (vgl. 5C.149/2004, E. 4.2): Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind; bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.), der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8; 132 III 593 nicht publ. E. 2.2). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/aa S. 291; zur Stufenfolge siehe auch 5C.244/2006, E. 2.4.1). 
Entgegen den vorstehenden Ausführungen hat das Obergericht die eheliche Lebenshaltung der Parteien nicht festgestellt. Auch ohne dahingehende ausdrückliche Sachverhaltsfeststellung ist aber klar, dass die Lebenshaltung, die eine Person mit einem Einkommen von Fr. 3'690.-- bestreiten kann, nicht tiefer liegt, als diejenige, die sich das Ehepaar oder gar der frühere Vierpersonenhaushalt mit Fr. 5'334.-- hat leisten können, zumal davon offenbar auch eine gewisse Sparquote abgezweigt worden ist, wie die Ehefrau in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf die Bildung von Errungenschaftswerten festhält. Kein wesentlich anderes Bild ergibt sich für die sechsmonatige Übergangszeit bis April 2007, welcher das Obergericht sinngemäss noch ein Einkommen der Ehefrau von Fr. 2'955.-- zugrunde gelegt hat. Vermag aber die Ehefrau kraft Eigenversorgung am ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen, bleibt kein Raum für nachehelichen Unterhalt. 
Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts ist abzusehen. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Für das kantonale Verfahren ist die Kostenfestsetzung und -verteilung entsprechend dem neuen Verfahrensausgang durch das Obergericht vorzunehmen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 aufgehoben und das Begehren der Beschwerdegegnerin um Zuspruch nachehelichen Unterhalts abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli