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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_740/2007/bri 
 
Urteil 18. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verwahrungsüberprüfung (Sistierung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Oktober 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht ordnete weiter die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf. 
Am 15. März 2007 überwies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Akten dem Obergericht zur Prüfung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen zum Strafgesetzbuch vom 13. Dezember 2002, ob für den Verwahrten die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme nach den Art. 59 - 61 oder 63 StGB erfüllt seien. Parallel hierzu beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden gingen allerdings davon aus, dass nach dem nunmehr anwendbaren Recht (Art. 64 Abs. 2 StGB) der Strafvollzug der Verwahrung vorangehe, weshalb ebenfalls das Obergericht über eine vorzeitige Entlassung gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB zu befinden habe. Das Verfahren, mit dem der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der Verwahrung beantragt, ist beim Bundesgericht hängig (6B_326/2007; 6B_381/2007; 6B_585/2007). 
2. 
Am 28. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht, die Überprüfung der Verwahrung nach Ziff. 2 Abs. 2 der erwähnten Schlussbestimmungen zu sistieren, weil eine Weiterführung der Verwahrung nicht in Betracht komme, wenn er sich im Strafvollzug befinde. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Sistierungsgesuch ab. Es hielt fest, dass alle unter früherem Recht getroffenen Verwahrungsentscheide zu überprüfen seien, unabhängig davon, ob sich der Verurteilte formell im Straf- oder Verwahrungsvollzug befinde. Richtig sei nur, dass eine Überprüfung der Verwahrungen entbehrlich wäre, wenn ein Entlassungsgesuch des Verwahrten gutgeheissen würde. Das aber rechtfertige nicht die formelle Sistierung des Verfahrens. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat gegen die Ablehnung des Sistierungsbegehrens am 16. November 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides sind hier nicht gegeben. Namentlich erscheint der Aufwand an Zeit und Kosten für die Prüfung der Frage, ob die Verwahrung durch eine therapeutische Massnahme zu ersetzen sei, nicht derart hoch, dass es gerechtfertigt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen. 
4. 
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter den Umständen des Falles ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Boog