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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_752/2007 
 
Urteil vom 18. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarstrafe, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ befindet sich im Strafvollzug in der offenen Kolonie Ringwil. Mit Disziplinarverfügung vom 14. Juli 2007 wurden ihm das Mobiltelefon entzogen und ein einzelner Ausgang gesperrt. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ab. 
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 23. Oktober 2007 sei aufzuheben. 
2. 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2). Sie stützt sich auf § 114 Abs. 3 lit. d der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV; GS 331.1), wonach unter dem Titel "Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt" den verurteilten Personen die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe von Geräten, die der Verbindung mit der Aussenwelt dienen, verboten sind. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, damit sei verurteilten Personen in sämtlichen und insbesondere auch offenen Vollzugseinrichtungen der Besitz von Mobiltelefonen verboten. § 124 JVV, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, führt unter dem Titel "Sicherheit" aus, die Direktion einer geschlossenen Vollzugseinrichtung könne den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen oder einschränken. Nach Meinung der Vorinstanz betrifft diese Bestimmung, die auf geschlossene Vollzugseinrichtungen beschränkt ist, nicht die verurteilen Personen, sondern Dritte, die nicht verurteilt sind (z.B. Besucher). Was an dieser Darstellung der Vorinstanz willkürlich sein oder sonst gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG und insbesondere gegen Art. 74 StGB verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere können und müssen die vom Beschwerdeführer erwähnten notwendigen Kontakte zur Aussenwelt über die fest installierten Telefone laufen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. Beschwerde S. 2) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn