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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1156/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau,  
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. November 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ist seit 28. April 2005 als Einzelunternehmer unter der Firma EDV SERVICE A.________ im Handelsregister eingetragen. Bei den Veranlagungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2005 bis 2008 wurde für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens der Eheleute A.________ die selbstständige Erwerbstätigkeit von A.________ wie folgt berücksichtigt; 2005 und 2007 wurde je Gewinne (Fr. 290.-- resp. Fr. 943.--) erfasst, 2006 und 2008 je Verluste (Fr. 640.-- bzw. Fr. 2'310.--). In der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 deklarierten die Pflichtigen einen Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit A.________s als Einzelunternehmer von Fr. 8'584.--. Die Veranlagungsbehörde kam zum Schluss, dass es angesichts der Geschäftslage (auch für die Jahre 2010 und 2011 resultierten Verluste) an der Absicht einer Gewinnerzielung und damit an einer selbstständigen Erwerbstätigkeit fehle. Dies wurde im Einspracheverfahren bestätigt. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau hob den Einspracheentscheid mit Entscheid vom 22. August 2013 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Veranlagungs- bzw. Einsprachebehörde zurück. Die Verfahrenskosten auferlegte es hälftig den Pflichtigen. Es kam aufgrund des Geschäftsverlaufs der Einzelunternehmung zur Auffassung, es könne jedenfalls für das Jahr 2009 noch nicht auf fehlende Gewinnstrebigkeit geschlossen werden (Stichwort "Durststrecke"), weshalb die geltend gemachten Verluste zu untersuchen seien, was noch unterlassen worden sei. 
 
Mit Urteil vom 7. November 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Eheleute A.________ ab, soweit es darauf eintrat; die Verfahrenskosten auferlegte es diesen. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Dezember (Postaufgabe 17. Dezember) 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verluste der Jahresgeschäftsabschlüsse von 2009 bis 2011 seien zum Abzug zuzulassen, weil seine Firma als Einzelunternehmung anerkannt worden sei und keine Liebhaberei betrieben habe; ihm sei der Abzug der Verluste aus Rechtsgleichheitsgründen zu gestatten; die entstandenen Kosten seien der Verwaltung aufzuerlegen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung müssen sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann letztlich bloss gerügt werden, dessen Anwendung verletze verfassungsmässige Rechte, namentlich das Willkürverbot; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die gemäss Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich sind, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). 
 
Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet bloss die Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2009 und dabei einzig die Frage, ob das Spezialverwaltungsgericht die Sache zwecks Überprüfung des für jenes Jahr geltend gemachten Geschäftsverlustes zurückweisen konnte oder diesen selber hätte ermitteln müssen. Das Verwaltungsgericht erläutert in Ziff. II seiner Erwägungen (S. 5 - 8 seines Urteils) umfassend, warum die Rückweisung nicht zu beanstanden ist. Inwiefern es dabei schweizerisches Recht verletzt, namentlich den massgeblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt oder kantonales (Verfahrens-) Recht in verfassungswidriger Weise angewendet hätte, wird mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keiner Weise aufgezeigt. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass offen bleiben kann, wie es sich mit den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG verhält. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG) 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller