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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_501/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berti, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Steiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Spital B.________,  
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Substantiierung vertraglicher Ansprüche, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 3. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war von Mitte 2004 bis Ende 2007 als naturwissenschaftlicher Doktorand in einer Forschungsabteilung des Spitals B.________ (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) tätig, bevor er mit dem Spital einen Zweijahresvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter einging.  
 
A.b. Am 13. Oktober 2009 leitete er gestützt auf aArt. 64 Abs. 3 URG beim Kantonsgericht St. Gallen eine Klage ein gegen das Spital B.________, C.________ (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2), D.________ (Beklagter 3, Beschwerdegegner 3), E.________ (Beklagter 4, Beschwerdegegner 4) und F.________ (Beklagter 5, Beschwerdegegner 5), unter anderem mit den Rechtsbegehren, es sei den Beklagten unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB zu verbieten, den wissenschaftlichen Artikel "G.________" zu publizieren, ohne den Kläger als Autor zu nennen, und es seien die Beklagten anzuweisen, sich mit der Veröffentlichung des erwähnten Artikels unter Nennung des Klägers als Erstautor einverstanden zu erklären, ohne dass das Erstautorenrecht mit einer anderen Person geteilt werde.  
Zugleich stellte der Kläger ein Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen, das der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 21. Januar 2010 abwies, soweit er darauf eintrat. 
Nachdem eine gegen den Entscheid vom 21. Januar 2010 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos geblieben war, teilte der Kläger dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. Mai 2010 mit, er sehe sich zum Klagerückzug gezwungen, behalte sich aber vor, eine erneute Klage mit angepassten Rechtsbegehren einzureichen. 
Mit Entscheid vom 29. Juni 2010 schrieb das Kantonsgericht St. Gallen das Verfahren daraufhin ab. 
 
B.  
 
B.a. Am 23. August 2010 machte der Kläger nach erfolglosem Vermittlungsverfahren beim Kreisgericht St. Gallen eine erneute Klage anhängig mit den folgenden Rechtsbegehren:  
 
"1. [Verfahrensantrag] 
2. Den Beklagten sei unter Androhung der Strafe von Art. 292 StGB zu verbieten, den wissenschaftlichen Artikel 'G.________' (sämtliche Versionen) zu publizieren, ohne den Kläger als Autor zu nennen; 
3. Die Beklagten seien darüber hinaus anzuweisen, sich mit der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Artikels 'G.________' (sämtliche Versionen) unter Nennung des Klägers als uneingeschränkten Erstautor einverstanden zu erklären, ohne dass das Erstautorenrecht mit einer anderen Person geteilt wird; 
4. Die Beklagte Nr. 1 sei darüber hinaus anzuweisen, bei den nächsten zukünftigen beiden Folgepublikationen des wissenschaftlichen Artikels 'G.________' (sämtliche Versionen) den Kläger als Zweitautor (Autor an zweiter Stelle; '2nd author') aufzuführen, ohne dass das Zweitautorenrecht mit einer anderen Person geteilt wird; 
5. Die Beklagte Nr. 1 sei anzuweisen, dem Kläger den Zugang zu den biologischen Materialien, die zur Entwicklung des vom Kläger entwickelten Systems gebraucht wurden, jederzeit und auf erste Aufforderung zu gewähren; 
6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 
Mit Klageänderung vom 19. Oktober 2010 ergänzte er seine Klage um die folgenden Rechtsbegehren: 
 
"7. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Publikation des Artikels 'H.________' in der Fachzeitschrift I.________ infolge der Nichtnennung [des Klägers] als alleiniger Erstautor den Urheberrechtsvertrag verletzen. 
7a. Eventualiter (zu Rechtsbegehren 7) sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Publikation des Artikels 'H.________' in der Fachzeitschrift I.________ infolge der Nichtnennung [des Klägers] als Autor den Urheberrechtsvertrag verletzen. 
8. Es seien die Beklagten darüber hinaus anzuweisen, sich mit der Anpassung der Reihenfolge der Autoren im Artikel 'H.________' in der Fachzeitschrift I.________ dahingehend einverstanden zu erklären, dass [der Kläger] als uneingeschränkter Erstautor aufgeführt wird, ohne dass das Erstautorenrecht mit einer anderen Person geteilt wird. 
8a. Eventualiter (zu Rechtsbegehren 8) seien die Beklagten darüber hinaus anzuweisen, sich mit der Anpassung der Reihenfolge der Autoren im Artikel 'H.________' in der Fachzeitschrift I.________ dahingehend einverstanden zu erklären, dass [der Kläger] als Erstautor aufgeführt wird. 
8b. Subeventualiter (zu Rechtsbegehren 8) seien die Beklagten darüber hinaus anzuweisen, sich mit der Anpassung der Reihenfolge der Autoren im Artikel 'H.________' in der Fachzeitschrift I.________ dahingehend einverstanden zu erklären, dass [der Kläger] als Autor aufgeführt wird. 
9. Die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten. 
An den übrigen Rechtsbegehren, insbesondere dem Verfahrensantrag sowie Hauptantrag Nr. 6, wird vollumfänglich festgehalten." 
Mit Entscheid vom 18. März 2011 trat das Kreisgericht St. Gallen mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. 
 
B.b. Auf Berufung des Klägers hin, hob das Kantonsgericht St. Gallen den Entscheid des Kreisgerichts vom 18. März 2011 mit Urteil vom 3. Mai 2012 auf, soweit dieses auf die Rechtsbegehren Ziffern 2-4 und 7-9 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten war, und wies die Streitsache insoweit zur Neubeurteilung an das Kreisgericht zurück; im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab.  
Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass unter dem Geltungsbereich von aArt. 64 Abs. 3 URG und dem st. gallischen Zivilprozessrecht zwar bei gemischten Klagen mit urheberrechtlichen und vertraglichen Ansprüchen eine Kompetenzattraktion durch das für urheberrechtliche Klagen zuständige Kantonsgericht möglich gewesen sei. Demgegenüber habe das für die Vertragsklagen zuständige Kreisgericht bei gemischten Klagen mit urheberrechtlichen und damit zusammenhängenden vertraglichen Ansprüchen die Beurteilung der eingeklagten vertraglichen Ansprüche (in der zu beurteilenden Streitsache die Rechtsbegehren Ziff. 2-4 und 7-9) nicht ablehnen dürfen. Das Kreisgericht habe demnach über diese vertraglichen Ansprüche zu entscheiden, während für urheberrechtlich begründete Ansprüche allein das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig sei. 
 
B.c. Das Kreisgericht St. Gallen setzte das Verfahren nach der Rückweisung fort, woraufhin der Kläger mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 mitteilte, er halte an den Antrags-Ziffern 2-4 und 7-9 fest.  
Mit Entscheid vom 11. September 2013 wies das Kreisgericht die Klage im Wesentlichen mangels hinreichender Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche ab, soweit sie gemäss Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts zu beurteilen war. 
 
B.d. Mit Urteil vom 3. Juli 2014 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Kläger gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 11. September 2013 erhobene Berufung ab.  
Das Kantonsgericht erachtete zunächst die unter Anrufung eines "Retreats" vom März 2005 erhobenen neuen Behauptungen des Klägers zu Ort, Zeit und den Umständen des angeblichen Vertragsschlusses sowie den dabei anwesenden Personen, die erst in der Berufungsschrift erfolgten, als verspätet und damit unzulässig. Hinsichtlich der Antrags-Ziffern 2 und 3 sowie 7 und 8 erwog es, der Kläger habe die behauptete vertragliche Grundlage für seine Ansprüche nicht hinreichend substantiiert. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens nach Antrags-Ziffer 4, mit dem der Kläger gegenüber der Beklagten 1 einen Anspruch auf Nennung als Zweitautor bei den nächsten beiden Folgepublikationen geltend macht, setze sich der Kläger mit dem erstinstanzlichen Urteil in keiner Weise auseinander; zudem sei der Kläger beim Zugeständnis zu behaften, dass sich aus dem E-Mail vom 25. September 2009 keine Zusicherung einer Nennung als Zweitautor in zwei Folgepublikationen ergebe. Schliesslich fehle es angesichts der mangelnden Substantiierung vertraglicher Abreden auch an den Voraussetzungen eines aus einer angeblichen Vertragsverletzung hergeleiteten Genugtuungsanspruchs. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2014 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenügender Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG) und einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung ohnehin nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).  
Da das Bundesgericht nicht selbst über die Klage entscheiden könnte, sollte es die Rechtsauffassung des Klägers teilen, sondern die Sache zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen der strittigen Ansprüche an die Vorinstanz zurückweisen müsste, genügt der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers. 
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Partei mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
 
1.5. Der Beschwerdeführer stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine Sachverhaltsdarstellung voran, in der er den Hintergrund der Rechtsstreitigkeit aus eigener Sicht schildert. Er weicht darin - wie auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung - in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert diese, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen haben daher unbeachtet zu bleiben.  
Zudem führt der Beschwerdeführer Art. 56, Art. 57 und Art. 91 der kantonalen Zivilprozessordnung vom 20. Dezember 1990 (ZPO/SG) ins Feld, nach der sich das erstinstanzliche Verfahren richtete (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), ohne jedoch eine hinreichende Rüge einer verfassungswidrigen Anwendung dieser Bestimmungen zu erheben (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.3). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe die in der Berufungsschrift vorgebrachten Noven hinsichtlich des "Retreats" vom März 2005, anlässlich dessen eine mündliche Vereinbarung über die Reihenfolge der Autorennennung abgeschlossen worden sein soll, zu Unrecht als unzulässig erachtet, worin eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und eine Gehörsverletzung (Art. 53 Abs. 1 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu erblicken sei. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, seine Tatsachenbehauptungen zum "Retreat" vom März 2005 bereits vor erster Instanz vorzubringen, weshalb diese im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dabei begründete sie insbesondere, weshalb der klägerische Einwand, wonach erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesen neuen Ausführungen gegeben habe, nicht stichhaltig sei.  
 
2.2. Damit stösst die vor Bundesgericht erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre gerichtliche Begründungspflicht verletzt, ins Leere. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, die klägerischen Vorbringen seien "grundsätzlich verspätet" : Aus dem Zusammenhang ergibt sich unzweideutig, dass die Vorinstanz damit die grundsätzliche Unzulässigkeit der fraglichen Noven zum Ausdruck bringen wollte, bevor sie zur Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 317 Abs. 1 ZPO schritt.  
Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht einmal mehr, die unechten Noven zum "Retreat" seien zulässig, da erst der mit Berufung angefochtene Entscheid überhaupt Anlass dazu gegeben habe. Er verweist zur Begründung jedoch lediglich auf seine Berufungsschrift und führt in keiner Weise aus, inwiefern dies der Fall gewesen sein soll. Inwiefern die neuen Vorbringen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ausnahmsweise zu berücksichtigen gewesen wären und die Vorinstanz mit ihrem gegenteiligen Entscheid Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO verletzt hätte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen ebenso wenig aufzuzeigen wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach er eine vertragliche Grundlage für die eingeklagten Ansprüche nicht hinreichend substantiiert habe. 
 
3.1. Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dazulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen).  
Stellt das kantonale Gericht überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast, indem es detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt als für die rechtliche Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts nötig, verletzt es Bundesrecht (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). 
 
3.2. Obwohl seine Ausführungen zum "Retreat" vom März 2005 im vorinstanzlichen Verfahren - wie erwähnt - verspätet erfolgten und damit unbeachtet zu bleiben haben, beruft sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht massgeblich auf entsprechende Tatsachenbehauptungen und leitet daraus eine hinreichende Substantiierung der eingeklagten Vertragsansprüche ab. Soweit er seine Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist er nicht zu hören. Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf seine Vorbringen im Folgenden nur noch insoweit einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
Der Beschwerdeführer vermag vor Bundesgericht nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt und damit Bundesrecht verletzt hätte. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass es dem Beschwerdeführer oblag, im Hinblick auf eine Beweisabnahme nähere Ausführungen zu den Umständen des angeblichen mündlichen Vertragsschlusses zu machen, um eine substantiierte Bestreitung bzw. eine Beweisabnahme zu ermöglichen. Die nicht weiter konkretisierte Behauptung, die Parteien hätten sich "beim Projektbeginn" auf eine bestimmte Reihenfolge der Autorennennung geeinigt, erachtete sie ohne Verletzung von Bundesrecht als unzureichend. Indem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht lediglich erwähnt, welche Aussagen die von ihm aufgerufenen Zeugen voraussichtlich hätten machen können, vermag er von vornherein nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren den Substantiierungsanforderungen genügt hätten. 
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selber vor, dass bei einem mündlichen Vertrag mit über zehn Parteien, wie er ihn behauptet, nicht alle Vertragsparteien im gleichen Augenblick und am gleichen Ort ihre Zustimmung erklärten, sondern massgebend sei, dass alle Vertragsparteien zustimmten. Entsprechend wäre zu konkretisieren gewesen, unter welchen Umständen die beteiligten Personen wann jeweils welche (mündliche) Zustimmungserklärung abgegeben haben sollen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht dafür gehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend konkret seien, um den Beschwerdegegnern ein substantiiertes Bestreiten bzw. den Antritt des Gegenbeweises und dem Gericht eine gezielte Beweisabnahme zu ermöglichen, und hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass das Beweisverfahren nicht dazu dient, eine lückenhafte Sachdarstellung zu ergänzen. 
Die Vorinstanz hat demnach den vom Beschwerdeführer behaupteten mündlichen Vertragsschluss hinsichtlich der Reihenfolge der Namensnennung und damit die eingeklagten Vertragsansprüche ohne Verletzung von Bundesrecht als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt weder eine Verletzung des Beweisführungs- und Gehörsanspruchs noch eine Missachtung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann