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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_643/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 11. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Mai 2000 ab 1. Mai 1999 eine halbe Rente bei einem - mittels der sog. gemischten Methode bestimmten - Invaliditätsgrad von 50 %. Im Juni 2011 machte die Versicherte geltend, ihr Zustand habe sich verschlechtert, sie leide jetzt auch an massiven psychischen Problemen. Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn holte nebst weiteren Abklärungen ein polydisziplinäres Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 19. September 2013 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die Rente mit Wirkung per 30. November 2014 revisionsweise auf. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. August 2015 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (inkl. berufliche Massnahmen) zuzüglich Verzugszins zuzusprechen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit Mai 1999 ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht revisionsweise aufgehoben wurde. Zwar werden eventualiter auch berufliche Massnahmen beantragt. Darüber wurde aber nicht verfügt und in der Beschwerde findet sich auch keine Begründung, weshalb diesbezüglich ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit den vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente), zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich resp. der sog. gemischten Methode, zur Rentenrevision infolge wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sowie zu den zeitlichen Referenzpunkten der Prüfung einer solchen Änderung zutreffend dargelegt. Auch hat es sich zum Untersuchungsgrundsatz, zur Aufgabe von Arzt und Ärztin bei der Invaliditätsbemessung sowie zur Beweiswürdigung, namentlich bezüglich ärztlicher Berichte und Gutachten sowie Haushalts-Abklärungsberichte, geäussert. Darauf wird verwiesen. 
Hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweisen). 
 
4.   
Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellen die rentenzusprechende Verfügung vom 24. Mai 2000 und die streitige Verfügung vom 7. Oktober 2014 die zeitlichen Vergleichspunkte für die Beurteilung, ob eine revisionsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, dar. Das ist nicht bestritten. 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, die Rentenzusprache sei nach der gemischten Methode mit 80 % Anteil Erwerbstätigkeit und 20 % Anteil Haushalt erfolgt. I n medizinischer Hinsicht sei auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 15. April 1999 abgestellt worden. Dr. med. C.________ habe für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Pflegeheim eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt. Er habe festgehalten, bei der Arbeit wirke sich die Behinderung aufgrund von Herz, Kreislauf und Atmung einschränkend aus. Die Beschwerdeführerin sei rein körperlich leistungsmässig stark reduziert wegen der asthmoiden Atmung, des beträchtlichen Übergewichts und des ungenügenden Trainingszustandes. Sodann sei im Abklärungsbericht vom 1. Oktober 1999 eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 26 % im Aufgabenbereich Haushalt attestiert worden. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode habe einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben, aufgrund von Teilinvaliditätsgraden von 50 % (gewichtet mit 80 %) im erwerblichen Bereich und 26 % (gewichtet mit 20 %) im Haushaltsbereich. Diese Beurteilung wird nicht in Frage gestellt.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat sodann gestützt auf das von ihr als beweiswertig erachtete Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 19. September 2013 erwogen, nacheiner Magenbanding-Operation sei es zu einer massiven Reduktion des Körpergewichts gekommen. Die Beschwerdeführeri n habe nur noch 73.1 kg gewogen und sei praktisch normalgewichtig gewesen. Wegen einer Pouch-Dilatation und einer Gewichtszunahme sei im November 2006 ein laparoskopisches Re-Banding durchgeführt worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ein Normalgewicht erreicht. Damit liege eineerhebliche Veränderung u nd mithin ein Revisionsgrund vor. Ei n weiterer Re visionsgrund habe sich im Haushaltsbereich ergeben, insbesondere aufgrunderheblicher Veränderu ngen in der Wohnsituation und des familiären Umfelds. Demnach sei der Rentenanspruch nach BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehe. Der Invaliditätsgrad sei nach der gemischten Methode zu ermitteln, wobei die Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Haushalt entgegen der Auffassung der Verwaltung beizubehalten sei. Für den Erwerbsbereich sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Für die 20 % Beeinträchtigung seien psychische und pneumologische Einschränkungen massgebend. Der Einkommensvergleich mit Verwendung von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Bestimmung der Vergleichseinkommen ergebe, unter Berücksichtigung der gegebenen Restarbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen), für den erwerblichen Bereich einen Teilinvaliditätsgrad von 16.3 %. Der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich sei gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 25. Februar 2013 zu bemessen. Dieser ergebe eine Einschränkung von 7 %. Selbst wenn Wechselwirkungen berücksichtigt würden, ergebe sich im Haushaltein Teilinvaliditätsgrad von höchstens 21 %. Gewichtet nach den Anteilen Erwerb und Haushalt an der Gesamttätigkeit (80 % resp. 20 %) resultiere gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 17 %, welcher nicht mehr rentenbegründend sei.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet hauptsächlich ein, die aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen Dysthymie und leichte depressive Episode seien nach BGE 141 V 281 zu prüfen und als invalidisierend zu betrachten. Das trifft nicht zu. Die genannten Diagnosen sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomatischen Leiden zuzurechnen, auf welche die besagte Praxis ausgerichtet ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Invaliditätsbeurteilung nach den Grundsätzen gemäss BGE 141 V 281 sind deshalb nicht stichhaltig. Auch der Beweiswert des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle B.________ kann mit dem Hinweis auf BGE 141 V 281 nicht in Zweifel gezogen werden. Es erscheint im Übrigen zumindest zweifelhaft, ob Verwaltung und Vorinstanz den besagten psychischen Diagnosen zu Recht einen - wenn auch nur geringfügigen - Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen haben. Das muss aber nicht weiter geprüft werden, da im Sinne der folgenden Erwägungen ohnehin keine rentenbegründende Invalidität vorliegt.  
 
5.2.2. Die Einwände betreffend die Lungenproblematik sind ebenfalls unbegründet. Zwar spricht der pneumologische Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle B.________ teils von einer mittelschweren und teils von einer schweren COPD. Aus seinen Ausführungen geht aber hervor, dass dies namentlich aufgrund unterschiedlicher Diagnosekataloge erfolgt ist und keinen Widerspruch darstellt, der die Einschätzung des Experten gegebenenfalls in Frage stellen könnte. Massgebend ist denn auch, dass dieser in gesamthafter Würdigung zum Ergebnis gelangt ist, eine angepasste Tätigkeit sei mit kleiner Leistungseinbusse zumutbar. Sodann haben die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle B.________ in der interdisziplinären Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde überzeugend auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit geschlossen.  
 
5.2.3. Die übrigen Vorbringen sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Das gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz gehe aufgrund einer Gewichtsreduktion von 76.9 kg auf 73.1 kg fälschlicherweise von einer massiven Gewichtsabnahme aus. Aus den Erwägungen des kantonalen Gerichts und den medizinischen Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass das ursprüngliche Gewicht 105 kg - 110 kg betrug. Damit ist eine massive Gewichtsreduktion offenkundig.  
 
5.2.4. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Haushalts-Abklärungsbericht sind im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder bei der Beurteilung des Anteils des erwerblichen Bereichs an der Gesamttätigkeit noch bei der Würdigung der psychisch bedingten Beeinträchtigung Mängel vor, welche den kantonalen Entscheid in Frage stellen könnten.  
 
5.2.5. Die Vorinstanz hat sodann in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen, da diese keinen neuen relevanten Aufschluss erwarten lassen. Die Beschwerde ist im Rentenpunkt abzuweisen.  
 
6.   
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz