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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_646/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, hatte seit dem 1. Februar 2000 eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Rente rückwirkend auf den 1. Februar 2000 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26. Januar 2015 liess A.________ um "rückwirkende Überprüfung der Invalidität" ersuchen. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein (Verfügung vom 10. März 2015). 
 
B.   
A.________ führte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Stolkin zum unentgeltlichen Anwalt mit Entscheid vom 8. Juli 2015 ab (Dispositiv-Ziffer 1) und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf unter Androhung, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die durch Zwischenentscheid verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach der zu Art. 93 BGG ergangenen ständigen Rechtsprechung selbstständig mit Beschwerde anfechtbar, da der Beschwerdeführerin sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dies allein schon wegen der unter Androhung des Nichteintretens verfügten Erhebung eines Kostenvorschusses (BGE 139 V 600; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2; Urteile 9C_598/2015 vom 4. November 2015 E. 2; 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
 
2.2. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). Es ist dabei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern lediglich, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). Das vorinstanzliche Gericht hat sich bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung der Prozessaussichten zu beschränken (Urteil 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 5.2).  
 
3.   
In der Sache selbst wird das kantonale Gericht über die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Die dafür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Bei der summarischen Prüfung der dazu erforderlichen Voraussetzungen verweist die Vorinstanz auf zwei weitere Entscheide, welche sie am 4. September 2013 und am 18. März 2015 zu einem früheren Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und zu einem von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruch gefällt hat. Sie hatte dort erkannt, dass der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit kein Rentenanspruch zustehe. Beide Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Inwiefern sich in diesem Punkt zwischenzeitlich eine massgebliche Änderung ergeben hätte, wurde nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht geltend gemacht. Das kantonale Gericht erachtete den Prozess der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle bei summarischer Beurteilung daher als aussichtslos. 
 
4.   
Daran vermögen auch die letztinstanzlich erhobenen Einwände nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin äussert sich eingehend zum bisherigen Verlauf und zu ihren seit 1994 anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden, welche die IV-Stelle zu Unrecht keiner Abklärung zuführe, die jedoch nach der Praxisänderung von BGE 141 V 281 als rentenbegründend zu qualifizieren seien. Der Vorwurf, dass die IV-Stelle jegliche Prüfung der Anspruchsgrundlagen verweigert habe, ist jedoch unberechtigt, denn wie dargelegt hat die Vorinstanz im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung einlässlich erörtert, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt seien. Weshalb dennoch ein Revisionsgrund gegeben wäre, lässt sich auch der letztinstanzlichen Eingabe nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf eine offensichtliche Unrichtigkeit des kantonalen Entscheides vom 13. Oktober 2010, welcher jedoch letztinstanzlich mit Urteil 8C_957/2010 vom 1. April 2011 bestätigt wurde. Es wird beschwerdeweise nicht weiter dargelegt, weshalb hier darauf zurückzukommen wäre. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, dass "die Verfügung aus dem Jahr 2005" an einem anfänglichen ursprünglichen Mangel leide. 
 
5.   
Ihren Eventualantrag auf Rückweisung begründet die Beschwerdeführerin mit einer Vorbefassung des kantonalen Gerichts, welches seit dem 13. Oktober 2010 stets in gleicher Zusammensetzung geurteilt habe. Eine Gerichtsperson kann indessen nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie in einem früheren Verfahren gegen die um Ausstand ersuchende Partei entschieden hat (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; für das Bundesgericht: Art. 34 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das kantonale Gericht hat die seiner Ansicht nach entscheidwesentlichen Gründe für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege eingehend dargelegt. Die beschwerdeweise erhobenen Rügen vermochten den angefochtenen Zwischenentscheid nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auch im letztinstanzlichen Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo