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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_721/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Advokatin Monica Armesto, c/o Indemnis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff; Beweis), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ (Jg. 1974) verspürte am 26. Juni 2014 während seiner Arbeit als Plattenleger beim Manipulieren mit einer Plattenschneidemaschine einen plötzlichen Schmerz im Rücken, was sein Arbeitgeber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 8. Juli 2014 meldete. Diese lehnte die Erbringung von Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2014 mangels Vorliegens eines Unfallereignisses oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 resp. 5. Januar 2015 bestätigte. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. August 2015 ab. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm für das Ereignis vom 26. Juni 2014 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Vornahme einer öffentlichen Parteiverhandlung erneut über seine Ansprüche entscheide. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung seiner Advokatin als unentgeltlicher Verbeiständung. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Es betrifft dies namentlich die Ausführungen zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 UVV; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75), zum von Verwaltungsbehörden und von gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200 mit Hinweisen) sowie zur Massgeblichkeit der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Darauf wird verwiesen.  
 
2.   
 
2.1. Nach eingehender Prüfung der - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift durchaus als "Aussagen der ersten Stunde" zu sehenden - Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitgeber, der SUVA und seinen verschiedenen Ärzten hat das kantonale Gericht nicht auf dessen nachträgliche Schilderung des Geschehensablaufes in der eingereichten Beschwerde abgestellt. Nach dieser Version, welche von Frau Dr. med. B.________ von der Klinik C.________ in deren zuhanden der Advokatin des Beschwerdeführers erstattetem Bericht vom 28. Januar 2015 übernommen worden ist, soll ein Arbeitskollege beim Verladen einer schweren Plattenschneidemaschine im Lieferwagen gestolpert sein, worauf das etwa 100 kg schwere Gerät (resp. ein Teil davon) gegen den Beschwerdeführer gerutscht sei und er mit seinem Kopf habe ausweichen müssen, die Maschine aber weiterhin auf Kopfhöhe gehalten habe. Die Vorinstanz ist daher - wie zuvor im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 schon die SUVA - davon ausgegangen, dass die plötzlichen Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim blossen Hochheben einer Plattenschneidemaschine aufgetreten seien - wie dies der Beschwerdeführer von Anfang an und wiederholt erklärt hatte. Das Gericht befand, mangels Ungewöhnlichkeit einer äusseren Einwirkung könne dieses Ereignis nicht als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG betrachtet werden, was in rechtlicher Hinsicht unbestritten geblieben sei.  
 
 
2.2. An dieser - nicht gegen Bundesrecht verstossenden - Beurteilung vermögen sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Insbesondere überzeugt die Darstellung nicht, wonach das ursprünglich geschilderte Heben eines schweren Gegenstandes auch das Auffangen oder -halten einer von einem Lieferwagen rutschenden schweren Maschine mitumfasse. Insoweit muss vielmehr von einer von früheren Schilderungen erheblich abweichenden und nicht bloss - wie in der Beschwerde dargestellt - von einer genaueren oder detaillierteren Umschreibung des Vorfalles vom 26. Juni 2014 gesprochen werden. Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA, seinem Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten nach dem Ereignis vom 26. Juni 2014 während Monaten nie von einem Geschehensablauf, wie er nunmehr neu präsentiert wurde, berichtet hatte, kann ihm der Vorwurf nicht erspart werden, es versäumt zu haben, die SUVA rechtzeitig über deren seiner Ansicht nach unrichtige Sachverhaltsannahme - von welcher er von Anfang an Kenntnis hatte (Schreiben der SUVA vom 24. Juli 2014) - aufzuklären und den ihm als Leistungsansprecher diesbezüglich obliegenden Nachweis anzutreten. Mit seiner erst nachträglich gelieferten Darstellung des Vorfalles vom 26. Juni 2014 kann diesem Erfordernis nicht mehr Genüge getan werden, auch wenn die neuen Auskünfte von Frau Dr. med. B.________ unterstützt werden. Dass die Vorinstanz darauf abzustellen nicht mehr bereit war, ist jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu bezeichnen (vgl. E. 1.1 hievor).  
 
2.3. Auf die Durchführung der ursprünglich noch beantragten öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mit Eingabe vom 19. August 2015 ausdrücklich verzichtet. Es lässt sich deshalb nicht beanstanden, dass seinerzeit davon abgesehen und - in antizipierter Beweiswürdigung - auch auf weitere Abklärungen verzichtet wurde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deswegen keine Rede sein. Erst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht kann darauf auch nicht zurückgekommen werden. Die vorgeschlagene Rückweisung durch das Bundesgericht zur Anordnung einer solchen Verhandlung fällt ausser Betracht, will der Beschwerdeführer damit doch lediglich in die Lage versetzt werden, einen Sachverhalt aufzeigen zu können, um dessen Nachweis er schon im ersten kantonalen Beschwerdeverfahren hätte besorgt sein können und auch müssen. Dass es ihm somit nicht gelungen ist, den Nachweis für den nachträglich behaupteten Sachverhalt zu erbringen, wirkt sich zu seinem Nachteil aus, wollte doch er aus dem unbewiesen gebliebenen leistungsbegründenden Ablauf des Vorfalles vom 26. Juni 2014 Rechte zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). Die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Art ändern daran nichts, war der Beschwerdeführer doch anwaltlich vertreten. Schliesslich erscheint fraglich, ob sich - könnte man der nunmehrigen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers folgen - überhaupt von der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper sprechen liesse.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), da seine Beschwerde als von vornherein aussichtslos gewesen zu qualifizieren ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl