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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_335/2018  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Ehrverletzung, Rassendiskriminierung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2018 (UE170209-O/U/TSA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Mai 2016 erschienen in gedruckten und Online-Ausgaben der Zeitungen "A.________" und "B.________" sieben Artikel, in welchen die Journalisten C.________ und D.________ über die Arbeitsverhältnisse in Filialen einer Franchisekette im Fastfood-Bereich berichteten. Für die geschilderten Missstände soll X.________ verantwortlich sein. Die Artikel trugen die Titel "Das ist moderne Sklaverei", "Der Big Boss ist der 'frechste Sikh der Schweiz'", "Wie verdient der Sandwich-Sikh seine Brötchen?", "Subway zahlt Löhne nicht", "Der Sandwich-Sikh bezahlte die Sozialabgaben nicht", "Razzia beim Sandwich-Sikh" und "Subway fürchtet um seinen Ruf". 
Am 15. August 2016 zeigte X.________ C.________ und D.________ wegen verschiedener Ehrverletzungsdelikte und Rassendiskriminierung an. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die Strafuntersuchung ein (Verfügung vom 30. Juni 2017). 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2017 erhobene Beschwerde ab (Beschluss vom 6. Februar 2018). 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Weiterführung der Untersuchung zurückzuweisen. Eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen C.________ und D.________ sowie gegen die noch unbekannte Täterschaft Anklage wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und Rassendiskriminierung zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das trifft auf die Träger des Rechtsgutes zu, das durch die verletzte Strafnorm (mit-) geschützt ist. Die geschädigte Person kann adhäsionsweise Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR
Was das Erfordernis einer potentiellen Auswirkung auf die Beurteilung von Zivilansprüchen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) angeht, so macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Natur der zu untersuchenden Straftat (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Rassendiskriminierung) ergebe sich aus den Akten ohne Weiteres ein Genugtuungsanspruch. Dessen Höhe hänge vom Ergebnis des einzuleitenden Hauptverfahrens ab. Für die Begründung der Sachlegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten strenge Anforderungen. Das Gesetz geht davon aus, dass den Schaden zu belegen hat, wer ihn behauptet. In der Beschwerde ist darzutun, dass die zum Zivilanspruch führende Persönlichkeitsverletzung eine gewisse Intensität erreicht (Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage kann die Eintretensfrage zurückgestellt werden. Keiner weiteren Erörterung bedarf auch, inwieweit mit Blick auf die gerügte Gehörsverletzung die sog. "Star-Praxis" (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5) zum Tragen käme. 
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz hat die strittige Einstellungsverfügung zunächst mit Bezug auf die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Verleumdung (Art. 174 StBG) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) bestätigt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes  in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) - damit einhergehend der Art. 7 f., Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und c und Art. 324 Abs. 1 StPO - sowie des rechtlichen Gehörs.  
 
2.2. Er bringt vor, die vorinstanzlich offengelassene Frage, ob die inkriminierten Berichte der beschuldigten Journalisten ihn nicht allein in der beruflichen Ehre, sondern auch im menschlich-sittlichen Bereich träfen (dazu Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3 m.H.), sei zu bejahen. Mit dem Vorwurf der Ausbeutung ("moderne Sklaverei") werde ihm ein strafbares Verhalten (Nötigung, Menschenhandel) unterstellt. Inwieweit dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, sofern die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, die Beschuldigten seien zum Gutglaubensbeweis zuzulassen (Art. 173 Ziff. 3 StGB) und dieser gelinge auch (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer entgegen, die Ausführungen in den beanstandeten Presseartikeln seien in der vorwiegenden Absicht erfolgt, ihm Übles vorzuwerfen. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung; diese sei zu berichtigen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 252). Tatsächlich handle es sich - mit Blick auf die Kadenz von sieben Artikeln binnen 15 Tagen sowie die Kombination mit Angaben über Privates - um eine eigentliche Hetzkampagne. Der Kampagnenvorwurf ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erscheinungsweise der inkriminierten Artikel zu anderen als Informationszwecken gedient hätte.  
Die Vorinstanz schliesst denn auch, die Publikationen beruhten auf ernsthafter Recherche. Daher seien die Beschuldigten nicht nur zum Gutglaubensbeweis zuzulassen; dieser könne auch als erbracht gelten. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG), soweit sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend die Informationsbeschaffung, namentlich einer eingehenden Analyse der zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit angekündigten Gegenbeweisen zum Gutglaubensbeweis, nicht auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge derjenigen im angefochtenen Beschluss entgegenzustellen, so was die Glaubwürdigkeit eines Informanten betrifft (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz begründet, weshalb Mails eines Franchisenehmers "keinesfalls als glaubhafte Schilderung des Gegenteils" erschienen (angefochtener Beschluss, S. 11 unten). Es ist nicht ersichtlich, weshalb unter den gegebenen Umständen von einer beweismässigen Pattsituation ausgegangen werden sollte. Die Vorinstanz argumentiert auch nicht aktenwidrig, wenn sie den Journalisten zugesteht, der Behauptung des Franchisenehmers keinen Glauben zu schenken, die ihnen vorliegenden Arbeitsverträge seien gefälscht. 
 
2.3. Weiter scheitert die Zulassung zum Gutglaubensbeweis auch nicht daran, dass die Artikel auf private Angelegenheiten des Beschwerdeführers Bezug nehmen: Dazu macht er geltend, veröffentlichte Angaben über Ehe, Einbürgerung, Religionszugehörigkeit und frühere Verfahren bewirkten, zumal im Kontext mit dem Vorwurf unehrenhaften Verhaltens, eine Persönlichkeitsverletzung, die sich nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse rechtfertigen lasse. Sein Privat- und Familienleben stehe in keinem Zusammenhang mit den geschäftlichen Vorwürfen. Es gehe den Beschuldigten nur darum, seinen guten Ruf zu untergraben. Die Vorinstanz hat dargetan, dass dies nicht zutrifft: Die vom Beschwerdeführer gerügten Angaben zum Privat- und Familienleben selbst haben offenkundig keinen ehrverletzenden Charakter. Was schliesslich die Bezugnahme auf frühere Verfahren betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es einem öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB entsprochen hat, die aktuellen Vorwürfe vor dem Hintergrund früherer Verfahren darzustellen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer erachtet die wertende Aussage "frechster Sikh" u.a. als Beschimpfung (Art. 177 StGB). Dazu hat die Vorinstanz festgehalten, im Gesamtkontext sei die Wertung "frech" sachlich vertretbar. Bei der Formulierung "frechster Sikh der Schweiz" handle es sich um eine strafrechtlich irrelevante Pointierung. Sie kann für sich freilich ehrverletzend sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Vorinstanz indes ohne Weiteres zu folgen, wenn sie die Wendung gleichsam als zugespitzte Zusammenfassung der erhobenen Vorwürfe auffasst. Die Einstellung des Strafverfahrens verletzt insoweit kein Bundesrecht.  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Staatsanwaltschaft habe auch die Strafuntersuchung betreffend Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) zu Recht eingestellt. Die inkriminierten Passagen und Titel, etwa die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "frechster Sikh", gäben eine negative Beurteilung des Beschwerdeführers wieder, nicht seiner Religion oder deren Angehörigen. Weiter stellt sie fest, die Verwendung des Wortes "Sikh", kombiniert mit "frechster", "Razzia", "Sandwich", "Connection" etc. in Text und Titel der inkriminierten Artikel, habe nicht der Herabsetzung des Beschwerdeführers als Anhänger einer bestimmten Religion gedient; es gehe "um eine Detailangabe zur Person des angeblichen Leiters der Subway-Filialen". Der Beschwerdeführer rügt dies als willkürlich.  
 
3.2. Wegen Rassendiskriminierung wird gemäss Art. 261bis StGB bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1) und wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 erster Teilsatz). Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69).  
Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198; 140 IV 67 E. 2.1.1 S. 69). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer leitet den Verdacht auf ein (im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB) tatbestandsmässiges Verhalten daraus ab, dass die beiden Journalisten die (bestrittenen) Geschäftspraktiken im Personalwesen mit seiner Religionszugehörigkeit verknüpfen. Nicht von vornherein entlastend wirkt der vorinstanzliche Hinweis auf die bloss identifizierende Funktion der Angabe. Eine derartige sachfremde Verbindung von Gruppenzugehörigkeit und Gegenstand der Berichterstattung ist problematisch, weil potentiell geeignet, Ressentiments gegen die betroffene Gruppe hervorzurufen oder zu verstärken. Art. 261bis StGB stellt aber solche Wirkungen von Medienberichterstattung nicht an sich unter Strafe. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der unbefangene Durchschnittsleser den Text so versteht, dass das beschriebene Fehlverhalten einer Person mit ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zusammenhänge, und darin eine Abwertung dieser Person  in ihrer Eigenschaft als Angehörige der betreffenden Bevölkerungsgruppe, hier der dem Sikhismus angehörigen, zum Ausdruck kommt. Auf die Berichterstattung der Beschuldigten trifft das indes nicht zu, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Negativberichterstattung finde  wegen seiner Religionszugehörigkeit statt oder stelle diese so stark in den Vordergrund, dass das beschriebene Verhalten dem unbefangenen Durchschnittsleser gleichsam als Eigenschaft der betreffenden Bevölkerungsgruppe erscheinen müsste.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub