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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_578/2019  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 19. August 2019 (II 2019 52). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. September 2019 (Poststempel) sowie deren Ergänzung vom 26. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. August 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung vom 31. Oktober 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt worden ist, 
in die Verfügung vom 28. November 2019, mit welcher A.________ nach abgelaufener Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist bis zum 9. Dezember 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli