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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_346/2025  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewillligung. Wegweisung aus der Schweiz, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2025 (VWBES.2024.197). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der serbische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1967) war in erster Ehe (31. Mai 1994 bis 30. Januar 1997) mit der serbischen Staatsangehörigen B.A.________ verheiratet. Aus dieser gingen die beiden Töchter C.A.________ (geb. 1994) sowie D.A.________ (geb. 1995) hervor.  
 
A.b. Am 3. Juli 1997 heiratete er in U.________ die deutsche Staatsangehörige E.________ (geb. 1956). E.________ lebt seit Dezember 2009 in der Schweiz, wo sie anfänglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ab 13. Oktober 2014 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erhielt. Sie stellte am 8. Oktober 2010 bei der Einwohnergemeinde Grenchen ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von A.A.________, welches das Migrationsamt Solothurn (MISA) guthiess. A.A.________ reiste in der Folge am 29. November 2010 in die Schweiz ein, worauf das MISA ihm am 25. Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) erteilte, welche letztmals am 30. November 2015 bis am 12. Oktober 2019 verlängert wurde.  
 
A.c. Während der Ehe mit E.________ entsprangen zwei weitere (aussereheliche) Kinder der Beziehung zwischen A.A.________ und seiner ersten Ehefrau B.A.________, die Tochter F.A.________ (geb. 2001) und der Sohn G.A.________ (geb. 2007).  
 
B.  
 
B.a. Am 25. Juli 2018 teilte die Einwohnergemeinde Grenchen dem MISA mit, dass sich A.A.________ und E.________ am 1. März 2018 freiwillig getrennt hätten. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 stellte das MISA fest, dass A.A.________ keinen Anspruch mehr auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung habe; ebenso wies es sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Hingegen erteilte ihm das MISA gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass er weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite, die bestehenden Schulden abbaue, keine weiteren Schulden anhäufe und nicht mehr straffällig werde.  
 
B.b. Am 12. Mai 2022 ging beim MISA das Familiennachzugsgesuch von A.A.________ zugunsten seines Sohnes G.A.________ aus der ausserehlichen Beziehung mit B.A.________ ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies das MISA das Familiennachzugsgesuch ab. Dies mit der Begründung, dass das Familiennachzugsgesuch nicht auf ein gemeinsames Familienleben abziele, sondern auf bessere Erwerbsaussichten für den (annähernd) 15-jährigen Sohn. Das Gesuch bezwecke demnach eine Umgehung der Zulassungsvorschriften, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
B.c. Mit Urteil vom 28. November 2022 wurde die Ehe zwischen A.A.________ und E.________ geschieden. Am 7. Juni 2023 heiratete A.A.________ (erneut) B.A.________.  
 
B.d. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. Juni 2023 wies A.A.________ zehn nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'903.75 auf. Er war zudem mehrfach - insbesondere im Bereich von SVG-Widerhandlungen in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Reisebuschauffeur - straffällig geworden. Schliesslich war A.A.________ vom März bis Juli 2020 sozialhilfeabhängig und bezog Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 7'712.45.  
 
B.e. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 stellte A.A.________ nun sowohl zugunsten seines Sohnes G.A.________ als auch zugunsten seiner Ehefrau B.A.________ ein weiteres Familiennachzugsgesuch. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das MISA namens des Departements des Inneren des Kantons Solothurn (DdI) mit Verfügung vom 5. Juni 2024 die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und ordnete unter Fristansetzung bis am 31. August 2024 seine Wegweisung aus der Schweiz und dem gesamten Schengenraum an. Im Weiteren trat es auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten von G.A.________ und B.A.________ nicht ein.  
 
B.f. Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ erfolglos Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2025 ab und A.A.________ unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die Schweiz und den gesamten Schengenraum bis am 31. August 2025 zu verlassen.  
 
C.  
A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und die Kontrollfrist seiner Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei sowie dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.A.________ und G.A.________ einzutreten. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. 
Am 3. Dezember 2025 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner früheren Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen über eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. A.b und B.a) und damit grundsätzlich über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Weiter beruft er sich aufgrund seines über 10-jährigen Aufenthalts in der Schweiz in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK (Anspruch auf Schutz des Privatlebens; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 144 I 266 E. 3.9). Damit ist hinreichend ein potenzieller Anspruch dargetan. 
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.53; 149 I 104 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).  
 
2.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien abgestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; Urteil 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).  
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vorbringt, es seien keine Personen befragt worden, und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Art. 29 Abs. 2 BV), ist darauf mangels hinreichender Begründung (vgl. vorstehend E. 2.1) nicht weiter einzugehen. Ohnehin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf mündliche Anhörung nicht ein und wird der Gehörsanspruch grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; Urteil 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, die er aufgrund seiner früheren Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin erhalten hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. vorstehend Bst. B.a). Die Vorinstanz geht von einer Täuschung der Behörden bei der erstmaligen Bewilligungserteilung für den Nachzug des Beschwerdeführers zu seiner (zweiten) Ehefrau in die Schweiz im 2010 (vgl. vorstehend Bst. A.b) und damit verbunden von einer Scheinehe aus, was den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG begründe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruhen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen (nachfolgend E. 5) und sei ihm eine Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar (nachfolgend E. 7.1). 
 
4.  
 
4.1. Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, d.h. wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG steht zudem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sog. Scheinehe; BGE 127 II 49 E. 5a; Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtig (t) en, sondern die Beziehung nur bzw. vorab aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. waren (Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_621/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1). Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2; Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.3). Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1).  
 
4.2.2. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG; vgl. dazu Urteile 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3).  
 
4.2.3. Eine dauerhafte bzw. länger andauernde Parallelbeziehung bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. Urteile 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5). Gleiches gilt für die Zeugung eines Kindes mit einer anderen Partnerin als der Ehegattin (vgl. Urteile 2C_292/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2; 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3; 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. vornstehend E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3). Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.6; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.4)  
 
4.3. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Die ausländische Person hat insofern auf vor- oder aussereheliche Kinder im Ausland hinzuweisen, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status aufgrund sämtlicher Umstände konkret als wesentlich zu gelten hat. Indem eine ausländische Person zudem nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 f. AIG hat. Sie erweckt oder erhält damit den falschen Anschein einer Monogamie. Die Verheimlichung einer Parallelbeziehung führt daher gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3 und E. 3.1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 7.1 f.; 2C_122/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2; 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und sei willkürlich von einer Täuschung der Behörden im Bewilligungsverfahren bzw. von einer Scheinehe ausgegangen. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit E.________ mit seiner ersten Ehefrau - und Mutter zweier gemeinsamer Töchter (vgl. vorstehend Bst. A.a) - weitere zwei (aussereheliche) Kinder zeugte, die Tochter F.A.________ und den Sohn G.A.________. Trotz Scheidung von B.A.________ und Wohnsitz in Deutschland bzw. ab 2011 in der Schweiz habe der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau und gemeinsamen Kinder sehr häufig besucht. Gemäss Aussagen der (damaligen) Rechtsvertreterin habe sich der Beschwerdeführer über all die Jahre und bis zum Konkurs seiner Firma H.________ GmbH im Oktober 2019 im Rahmen seiner Tätigkeit als Reisebusfahrer ca. zweimal wöchentlich in Serbien bei seiner Familie aufgehalten. B.A.________ habe den Beschwerdeführer zudem regelmässig in der Schweiz besucht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Beziehung zu B.A.________ erst nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau im Jahre 2018 wieder intensiviert habe, wertete die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Aufgrund der Zeugung zweier ausserehelicher Kinder mit B.A.________ während der zweiten Ehe mit E.________ sowie die unstrittig sehr hohe Kadenz der Besuche über einen Zeitraum von vielen Jahren schloss die Vorinstanz vielmehr auf eine dauerhafte Parallelbeziehung mit B.A.________.  
 
5.1.2. Zu diesem Schluss kam die Vorinstanz auch vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos lediglich die ersten Ehejahre mit E.________ unmittelbar vor bzw. nach der Jahrtausendwende (1997 bis 2002) erfassen würden. Der Beschwerdeführer habe trotz langjähriger Ehe keine weiteren sachdienlichen Beweismittel wie Schriftstücke, Chatverläufe, Anruflisten, Reisebuchungen oder sonstige Erinnerungen einreichen können. Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der ehemaligen Vermieterin, das bestätigte, dass er vom 1. Dezember 2009 bis am 28. Februar 2018 dieselbe Wohnung wie E.________ bewohnt habe, vermöge die Annahme einer inhaltsleer gewordenen Ehe nicht umzustossen, da eine blosse Wohngemeinschaft auch nach erloschenem Ehewillen aufrechterhalten werden könne.  
 
5.1.3. Als weiteres Indiz für eine Scheinehe mit E.________ wertete die Vorinstanz den Umstand, dass zwischen der zweiten Scheidung und der erneuten Heirat mit B.A.________ lediglich ein halbes Jahr lag. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorstehend Bst. B.b) den Familiennachzug seine Sohnes G.A.________ sowie seiner Ehefrau B.A.________ angestrebt habe (vgl. vorstehend Bst. B.b und B.e). In ihre Würdigung liess die Vorinstanz sodann einfliessen, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatenangehöriger ohne spezifische berufliche Qualifikationen kaum eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ohne Ehe mit der EU-Bürgerin E.________ hätte erlangen können. All diese Indizien führten die Vorinstanz im Sinne einer Gesamtschau zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, als er 2010 in die Schweiz einreiste, ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise am rein formellen Bestand der Ehe mit E.________ festgehalten habe.  
 
5.1.4. Betreffend Täuschungsabsicht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG hielt die Vorinstanz zudem fest, dass der Beschwerdeführer das MISA als zuständige Bewilligungsbehörde im 2010 nicht über die zwei ausserehelichen Kinder in Kenntnis gesetzt habe. Diese fehlende Kenntnis habe dem MISA verunmöglicht, weitere Abklärungen zu einer allfälligen Parallelbeziehung zu treffen, deren Existenz seinen eigenen Bewilligungsanspruch sowohl im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2010 als auch bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 li. a AIG in Frage gestellt hätte. Der Beschwerdeführer habe um die Bedeutung dieser ausserehelichen Kinder für seinen Bewilligungsanspruch wissen müssen, habe doch das MISA betreffend etwaige Kinder nachgefragt. Es sei aber lediglich auf die beiden Kinder aus der ersten Ehe hingewiesen worden (vgl. vorstehend Bst. A.a); das Wesentliche, nämlich die Zeugung zweier ausserehelicher Kinder in den Jahren 2001 und 2007, sei hingegen nicht erwähnt worden. Erst mit Eingaben vom 23. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer erstmals offen gelegt, dass er der Vater von vier Kindern sei und habe da auch deren jeweiliges Geburtsjahr genannt.  
 
5.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 150 II 417 E. 2.6.4; 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_160/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 151 II 46; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1).  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer gegen diese einlässlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanz überhaupt hinreichend substanziierte Rügen vorbringt (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.3), verfangen diese nicht. Die Argumente, dass seine damalige Ehefrau, E.________, beim Familiennachzug im 2010 lediglich ein Gesuch für ihn gestellt habe und es von ihm als rechtsunkundigem und der deutschen Sprache nicht ausserordentlich mächtigem Laien nicht zu erwarten gewesen sei, dass er um die Relevanz von ausserehelichen Kindern gewusst habe, vermögen nicht zu überzeugen und vor allem keine Willkür aufzuzeigen.  
Gleiches gilt ohnehin, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Auffassung der Vorinstanz zeuge von einem patriarchalen, monolithischen und in Anbetracht heutiger Standards rückständigen Frauenbild, mit dem sie die Autonomie der damaligen Ehefrau E.________ und die gesellschaftliche Realität einer zunehmend pluralen und divers gelebten Beziehungskultur verkennen. Mit diesen vorwiegend appellatorischen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu erschüttern. Er bestätigt vielmehr die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen, insbesondere in den massgeblichen Punkten betreffend täuschende Angaben beim Familiennachzugsgesuch sowie betreffend dauerhafte Parallelbeziehung zu B.A.________. 
 
5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den ausserehelich gezeugten beiden Kindern um bewilligungswesentliche Tatsachen, die den Verdacht einer (dauerhaften) Parallelbeziehung bestätigen und angesichts der gegebenen Umstände geeignet sind, als gewichtige Indizien die Vermutung einer Scheinehe zu erhärten und damit in Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG rechtmässig erlangt hatte.  
 
5.5. Nach dem Dargelegten ist keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu erblicken. Dementsprechend bleiben die tatsächlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
Mit Blick auf die willkürfrei getroffenen Feststellungen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, mit Absicht falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers im Bewilligungsverfahren sowie auf eine Scheinehe und damit auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG schliessen. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, der Widerruf sei nicht verhältnismässig, da ihm die Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar sei.  
 
7.2. Wenn die Ehe wie vorliegend zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes geschlossen wurde, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AIG von vornherein ausgeschlossen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; vorstehend E. 4.1). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Widerruf auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen ist, wäre dieses vorliegend eingehalten. Mit Blick auf die wiederholte, wenn auch leichte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die zeitweise Abhängigkeit von der Sozialhilfe bzw. die bestehenden Verlustscheine (vgl. vorstehend Bst. B.d) sowie die knappen Sprachkenntnisse (Niveau A1) kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden, zumal sich der Beschwerdeführer den Aufenthalt aufgrund der Scheinehe erschlichen hat (vgl. Urteile 2C_29/2024 vom 6. November 2024 E. 7.2; 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2; 2C_248/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.2; 2C_366/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2). Keines der von der Vorinstanz angeführten Elemente lässt zudem den Schluss zu, dass eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar wäre: Der Beschwerdeführer verbrachte seine Zeit bis zum 30. Lebensjahr in Serbien, liess sich dort als Gärtner und Busfahrer ausbilden und ist mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatstaates nach wie vor bestens vertraut und sind seine (familiären) Kontakte in Serbien offensichtlich sehr intensiv.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.  
 
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig und es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha