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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_600/2024  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
handelnd durch seinen Vater A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Oktober 2024 (100.2022.287U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geboren 1975) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und reiste im März 2003 in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin erhielt er am 21. Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung dieser Ehe am 4. September 2007 heiratete A.A.________ am 15. Oktober 2007 die schweizerisch-österreichische Doppelbürgerin C.________ (geboren 1962). 
Im Juni 2010 kam der aussereheliche Sohn von A.A.________, B.A.________, in Nordmazedonien zur Welt. Die Mutter von B.A.________ ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. 
Im April 2011 meldeten sich C.________ und A.A.________ aus der Schweiz ab und hielten sich bis Juni 2012 in Österreich auf. Danach kehrten sie zurück und führten das Familienleben in der Schweiz weiter. Gestützt auf seine Ehe mit C.________ erhielt A.A.________ erneut eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 20. Oktober 2023 verlängert wurde. Seit Januar 2024 leben die Eheleute getrennt. 
 
B.  
A.A.________ anerkannte am 1. Juni 2021 B.A.________ als seinen Sohn. Am 5. Juni 2021 reiste B.A.________ in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2021 ersuchten Vater und Sohn beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, um Bewilligung des Familiennachzugs. 
Der Migrationsdienst wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. Die dagegen auf kantonaler Ebene geführten Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. August 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2024). 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2024 und beantragen dem Bundesgericht, es sei B.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchen die Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 hiess das Abteilungspräsidium das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass B.A.________ gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 
Die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Migrationsdienst des Kantons Bern und das Staatssekretariat für Migration (SEM) lassen sich zum Rechtsmittel vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht auf dem Gebiet des Ausländerrechts nur offen, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die strittige Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 1). Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) und machen in vertretbarer Weise geltend, dem Beschwerdeführer 1 stehe gestützt auf die Ehe mit einer schweizerisch-österreichischen Doppelbürgerin ein Anspruch auf Familiennachzug zu, der sich auf den Beschwerdeführer 2 erstrecke (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Auf die vorliegend mitunter streitige Frage der Anwendbarkeit des FZA ist Rahmen der Beurteilung in der Sache näher einzugehen (nachstehende E. 3).  
 
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
Vor Bundesgericht ist primär umstritten, ob sich die Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit einer schweizerisch-österreichischen Doppelbürgerin auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zum Familiennachzug (Art. 3 Anhang I FZA) berufen können. Die Vorinstanz ging davon aus, das Freizügigkeitsabkommen erfasse die Lebenssituation der Beschwerdeführer gar nicht erst. Die Beschwerdeführer bestreiten die vorinstanzliche Argumentation und rügen eine falsche Anwendung der Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens. 
 
3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten u. a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA), wobei als "Verwandte" auch die Nachkommen des Ehegatten (Stiefkinder) gelten (BGE 136 II 65 E. 4; Urteile 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2.5; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.1). Vorausgesetzt ist dabei mitunter, dass die Ehe zwischen der Person mit EU-Staatsangehörigkeit und der drittstaatsangehörigen Person nicht inhaltslos geworden ist. Aus einer nur noch formell bestehenden Ehe kann der Drittstaatsangehörige keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten (BGE 142 II 35 E. 4.3; 139 II 393 E. 2.1).  
 
3.2. Der sachliche Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus. Nicht anwendbar sind die Freizügigkeitsvorschriften auf Sachverhalte, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen (BGE 151 II 336 E. 4.1 und 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz verneinte vorliegend einen Lebenssachverhalt mit grenzüberschreitendem Bezug, da der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau ihre Ehe in der Schweiz geschlossen hätten (angefochtenes Urteil E. 3.4-3.7). Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, der Anwendungsbereich des FZA sei aufgrund der zwischenzeitlichen Übersiedelung des Beschwerdeführers 1 mit seiner Ehefrau nach Österreich im Jahr 2011 und 2012 eröffnet. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang auf die freizügigkeitsrechtliche Rechtsprechung zu sog. Rückkehrkonstellationen.  
 
3.3. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt, dass, wenn sich ein Unionsbürger länger als zweieinhalb bzw. länger als eineinhalb Jahre zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger ist, in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dort eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, dem Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, dort nach dem Unionsrecht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen muss (Urteile des EuGH vom 12. März 2014 C-456/12 O. und B., Randnr. 46; vom 7. Juli 1992 C-370/90 Singh, Randnr. 25; vom 11. Dezember 2007 C-291/05 Eind, Randnr. 45). Der EuGH bestätigte diese Rechtsprechung allgemein für Familienangehörige eines Unionsbürgers, der sich in Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dann in Letzteren zurückgekehrt ist (zit. Urteile O. und B., Randnr. 48 ff.). Hat sich bei einem solchen, eine gewisse Zeit andauernden Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, ist es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (vgl. zit. Urteil O. und B., Randnr. 54).  
Gestützt auf die Praxis zu Art. 16 Abs. 2 FZA (vgl. dazu BGE 151 II 336 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen) berücksichtigte das Bundesgericht die erwähnten EuGH-Urteile grundsätzlich im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Anhang I FZA (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.1 f. und 3.10.2; ferner bereits BGE 129 II 249 E. 4.2 in fine). 
 
3.4. Nach den oben zitierten Ausführungen werden die beschriebenen Rückkehrkonstellationen vom Unionsrecht mitunter dann erfasst, wenn sich die Referenzperson (EU-Bürgerin) vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Nicht abschliessend geklärt ist demgegenüber die Frage, wie es sich bei einer (EU-) Doppelbürgerin verhält, die - wie die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - aus einem Aufnahmestaat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit sie neben derjenigen des Herkunftsstaates ebenfalls besitzt.  
 
3.4.1. In BGE 143 II 57 beurteilte das Bundesgericht ein Gesuch um Nachzug einer Drittstaatsangehörigen zu ihrer französisch-schweizerischen Schwiegertochter. In Abgrenzung zum EuGH-Urteil McCarthy vom 5. Mai 2011 (C-434/09) erwog das Bundesgericht, die zu beurteilende Situation könne nicht mit einem rein internen Sachverhalt gleichgestellt werden, weil die Schwiegertochter ihre ersten 23 Lebensjahre in Frankreich verbracht hatte, bevor sie in die Schweiz einreiste (BGE 143 II 57 E. 3.10.1). Allerdings verneinte das Bundesgericht die Anwendbarkeit des FZA gleichwohl mit der Begründung, dass die relevante Familienbande (Heirat mit dem Sohn) erst nach ihrer Einreise in die Schweiz entstanden war. Deshalb und mit Blick auf den Anspruch auf Familiennachzug ging das Bundesgericht im Ergebnis dennoch von einer rein internen Situation aus (BGE 143 II 57 E. 3.10.2).  
 
3.4.2. Der EuGH stellte im Urteil Lounes vom 14. November 2017 (C-165/16) klar, dass wenn eine Person ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem sie sich rechtmässig in einen anderen Mitgliedstaat begeben und sich dort aufgehalten hat, dies (mit Blick auf Art. 21 AEUV) nicht mit einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gleichgesetzt werden kann, nur weil dieser Staatsangehörige im Zuge seines Aufenthalts die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat (Randnr. 49). Die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, verlangt in diesem Fall insbesondere, dass ein Familienleben mit einem drittstaatsangehörigen Ehegatten entwickelt werden kann, indem diesem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (zit. Urteil Lounes, Randnr. 60).  
 
3.4.3. Aktuell ist vor dem EuGH ausserdem ein Vorlageverfahren (C-279/25) betreffend die Frage anhängig, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV auch auf einen Unionsbürger anwendbar ist, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, so dass dieser Unionsbürger einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise verheiratet war und sich gemeinsam in dem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann.  
 
3.5. Was aus den skizzierten Rechtsprechungslinien zur freizügigkeitsrechtlichen Situation von Personen mit Doppelbürgerschaft (vorstehende E. 3.4) für das FZA allgemein und den vorliegenden Fall im Besonderen abzuleiten ist, braucht hier nicht im Detail erörtert zu werden. Denn wie nachfolgend darzulegen ist, scheidet eine Anwendung von Art. 3 Anhang I FZA in Bezug auf den streitgegenständlichen Nachzug des Beschwerdeführers 2 aus anderen Gründen aus:  
Ein Nachzugsanspruch in Zusammenhang mit Rückkehrkonstellationen soll es ermöglichen, dass das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben des EU-Bürgers bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird (vorstehende E. 3.3). Dabei muss der betroffene Drittstaatsangehörige zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gewesen sein (vgl. zit. Urteil O. und B., Randnr. 63 sowie BGE 143 II 57 E. 3.8.1 in fine mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird damit auch, dass sich der betroffene Drittstaatsangehörige überhaupt einmal zusammen mit der Referenzperson (EU-Bürgerin) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer 2 (aussereheliche Sohn des Beschwerdeführers 1), dessen Nachzug vorliegend beantragt wird, hielt sich nie zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau im (potentiellen) Aufnahmemitgliedstaat Österreich auf. Stattdessen lebte er soweit ersichtlich immer in Mazedonien. In Bezug auf den Nachzug des Beschwerdeführers 2 kann es demnach im Vorhinein nicht um die Fortsetzung einer im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich) entwickelten oder gefestigten familiären Beziehung gehen.  
 
3.6. Nach Gesagtem können sich die Beschwerdeführer hinsichtlich des beantragten Nachzugs des Beschwerdeführers 2 nicht auf Art. 3 Anhang I FZA berufen. Damit kann offen gelassen werden, wie die Doppelbürgerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Frage des grenzüberschreitenden Bezugs zu beurteilen ist. Dasselbe gilt sinngemäss für die von der Vorinstanz offen gelassene Frage (s. angefochtenes Urteil E. 3.1), ob die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 trotz der Trennung überhaupt noch gelebt wird (vgl. vorstehende E. 3.1 in fine).  
 
4.  
In Bezug auf das innerstaatliche Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass die Nachzugsfristen abgelaufen seien und ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen nicht möglich sei (s. angefochtenes Urteil E. 4). Die Beschwerdeführer beanstanden diese nachvollziehbaren Erwägungen nicht, womit es sein Bewenden hat. 
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti