Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_204/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich,
beide vertreten durch das Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2025 (RT250140-O/Z02).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 5. September 2025 setzte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um den ihr mit Verfügung vom 24. Juli 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wies das Bundesgericht ab, da die Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Grund für eine Verfahrenssistierung genannt hat.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst