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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_562/2024  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. B.________, 
vertreten 
durch Rechtsanwalt Jacques Marti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; (verminderte) Schuldfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit; Einholung eines Gutachtens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 7. Juni 2024 (OG.2024.00009). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte A.________ am 7. Juni 2024 in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 16. Januar 2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Busse von Fr. 250.-- (Dispositiv-Ziff. 1 f.). Ferner verwies es ihn für sechs Jahre des Landes (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 10 f.). 
Hinsichtlich des einzig noch angefochtenen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung erachtet das Obergericht folgenden Sachverhalt als erstellt: 
A.________ führte am 1. April 2019, kurz vor 17.30 Uhr, auf einem Bahnsteig zwei Faustschläge gegen den Kopf von B.________ aus, wobei dieser auszuweichen vermochte. In der Folge versetzte A.________ B.________ einen Fuss- oder Knieschlag in den Unterleib, sodass dieser zu Boden fiel. Er versuchte den Sturz mit der Hand abzufedern, wobei er sich den Unterarm brach. Anschliessend traktierte A.________ den am Boden liegenden B.________ mit Fusstritten; B.________ zog sich dabei mehrere Frakturen im Beckenbereich zu. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziff. 1-3 und 10 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Er sei [zuzüglich zu den weiteren Schuldsprüchen] wegen einfacher Körperverletzung (anstatt versuchter schwerer Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen. Es sei eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben sei. Ferner sei von einer Landesverweisung abzusehen. A.________ ersucht zudem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
C.  
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wies das präsidierende Mitglied der I. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es nicht gegenstandslos war. 
Am 7. November 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter der I. strafrechtlichen Abteilung auch das von A.________ mit Eingabe vom 5. November 2024 gestellte Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ab. 
 
D.  
Während die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und B.________ mitteilen, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten, lässt sich das Obergericht nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 14. Juli 2025 und 26. November 2025 ein über ihn in einem anderen Strafverfahren erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. Juli 2025 sowie weitere Dokumente, die sich auf das andere Strafverfahren beziehen, zu den Akten und beantragte deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren. Die Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) einzureichen ist (BGE 147 I 478 E. 2.4.2; 143 II 283 E. 1.2.3). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Eingaben, das forensisch-psychiatrische Gutachten und die weiteren Dokumente stellen unzulässige Ergänzungen der Beschwerdebegründung dar und sind für die Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich. Damit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdefüh rers, wonach es sich beim Gutachten um ein ausnahmsweise zulässiges Novum handle, nicht eingegangen zu werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Er rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fest sowie verletze Bundesrecht, indem sie annehme, er habe eine schwere Verletzung des Beschwerdegegners in Kauf genommen. Er stellt sich einerseits auf den Standpunkt, er habe den Beschwerdegegner lediglich gestossen, woraufhin dieser zu Boden gefallen und sich die Verletzungen zugezogen habe. Andererseits argumentiert er, selbst wenn vom angeklagten Sachverhalt auszugehen wäre, würden sich seine Handlungen bzw. die vom Beschwerdegegner erlittenen Beeinträchtigungen nicht annähernd im Straftatbestand der schweren Körperverletzung bewegen, sondern wären als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt bei der Feststellung des äusseren Sachverhalts auf die von ihr als glaubhaft befundenen Aussagen des Beschwerdegegners und der Auskunftsperson ab. Sie erwägt, es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner auf dem Bahnsteig lediglich weggeschubst habe und sich dieser beim Umfallen die Brüche im Beckenbereich zugezogen habe. Einzig der Unterarmbruch des Beschwerdegegners erkläre sich mit dessen Sturz. Hingegen seien die Beckenfrakturen fraglos darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer heftig mit den Füssen auf den Beschwerdegegner eingetreten habe, als er wehrlos auf dem Boden gelegen habe. Zu einer solchen Tat sei der Beschwerdeführer körperlich auch ohne weiteres in der Lage; er sei rund 185 cm gross und kräftig gebaut. Hinzu komme seine latent impulsive und gewaltgeneigte Wesensart, wie sie wiederholt auch bei anderen Vorfällen zutage getreten sei (Urteil S. 8).  
In subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz grösstenteils unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, der Beschwerdeführer habe mit den Fäusten in Richtung des Kopfes des Beschwerdegegners geschlagen und habe diesem unvermittelt in den Unterleib getreten bzw. geschlagen. Damit habe er in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner unglücklich auf den Bahnsteig falle und sich Verletzungen zuziehe. Sowohl bei Schlägen auf den Kopf als auch beim Aufprall mit dem Kopf auf Asphalt müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit schweren Verletzungen wie etwa einem Schädelhirntrauma gerechnet werden. Ebenso sei bei heftigen Fusstritten und Schlägen gegen einen auf dem Boden liegenden Menschen mit lebensgefährlichen inneren Blutungen sowie Schädigungen des Bewegungsapparats, also mit bleibenden Schäden, zu rechnen. Die genannten Risiken seien allgemein bekannt und hätten auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Mit seinen Handlungen habe er diese Risiken in Kauf genommen. Somit sei Eventualvorsatz betreffend eine schwere Körperverletzung zu bejahen (Urteil S. 8 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 21 f.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann  
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 
E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 
E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Art. 122 StGB wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale hat die Revision materiell keine Änderung gebracht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1). Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als schwer im Sinne von Art. 122 StGB] an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB).  
 
2.3.3. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). 
 
2.3.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.6. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025  
E. 2.4.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 
E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 1 f.; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1). 
In den Urteilen 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 und 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers mit tödlichen Folgen) ging das Bundesgericht von einer (eventual-) vorsätzlichen schweren Körperverletzung aus, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde (Urteile 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 f.; 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4). 
In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26 f.; Urteile 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3; 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2; 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1; 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2; 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). 
Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 
E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, die Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung der Vorinstanz zum äusseren Tathergang zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen sowie aufzuzeigen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Er verkennt bei seiner Kritik, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, vor der man frei plädieren kann. In eine unzulässige appellatorische Kritik verfällt der Beschwerdeführer beispielsweise, wenn er darlegt, dass er stets konsistent und nachvollziehbar ausgesagt habe, während der Beschwerdegegner das Geschehene zunehmend dramatisiert habe, oder behauptet, es bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am Tathergang. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, es bleibe unklar, welche seiner Handlungen nun zu welcher Verletzung des Beschwerdegegners geführt haben solle, und es sei unzulässig, dass die Vorinstanz diesbezüglich Vermutungen anstelle. Anders als das erstinstanzliche Gericht (entgegen der Annahme des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil), erachtet es die Vorinstanz als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner auf dem Bahnsteig lediglich weggeschubst und dieser sich allein beim Umfallen die verschiedenen Brüche zugezogen habe. Sie erwägt, einzig der Unterarmbruch erkläre sich mit dem Sturz des Beschwerdegegners, während die Frakturen im Beckenbereich fraglos darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer heftig mit den Füssen auf den Beschwerdegegner eingetreten habe, als er wehrlos auf dem Boden gelegen habe (Urteil S. 8). Daraus ergibt sich einerseits, welche Handlungen zu welchen Verletzungen geführt haben. Andererseits begründet die Vorinstanz ihren Schluss anhand der glaubhaften Aussagen wie auch der Statur des Beschwerdeführers (Urteil S. 8; E. 2.2). Dass bzw. inwiefern dieser Schluss willkürlich ist, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner weitestgehend appellatorischen Kritik nicht auf. Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Feststellung des äusseren Tatablaufs als unbegründet.  
 
2.4.2. Es ist unbestritten, dass angesichts der vom Beschwerdegegner erlittenen Verletzungen der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt ist, sondern es sich um einfache Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt. Umstritten ist jedoch, ob der Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist. Nicht stichhaltig ist somit das Argument des Beschwerdeführers, die erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners würden nicht vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst, denn es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach nur, was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Faustschläge und Fusstritte für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Verbindlich erstellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) sind vorliegend zwei Faustschläge gegen den Kopf des Beschwerdegegners, denen dieser auszuweichen vermochte, ein Fuss- oder Knieschlag in den Unterleib, wodurch der Beschwerdegegner zu Boden stürzte und sich den Unterarm brach, sowie Fusstritte gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner, die zu mehreren Frakturen im Beckenbereich führten. Der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist ferner zu entnehmen, dass die Fusstritte kräftig bzw. heftig waren und der Beschwerdeführer rund 185 cm gross sowie kräftig gebaut ist (Urteil S. 8). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, kann aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zum Tathergang nicht geschlossen werden, er habe schwere Verletzungen des Beschwerdegegners eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Zwar sind Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen herbeizuführen. Allerdings hängt die Beurteilung im konkreten Fall stets von den Tatumständen ab, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers massgeblich sind (vgl. E. 2.3.6).  
Die Vorinstanz äussert sich weder zur Heftigkeit der beiden Faustschläge noch zur Verfassung und zur Statur des Beschwerdegegners oder der Verfassung des Beschwerdeführers. Erstellt ist einzig, dass der Beschwerdegegner den Faustschlägen ausweichen konnte. Nicht erstellt ist, dass es sich um heftige Schläge handelte, der Beschwerdegegner körperlich beeinträchtigt oder in seinem Reaktionsvermögen eingeschränkt war. Der Umstand, dass er den Schlägen ausweichen konnte, lässt vielmehr auf das Gegenteil schliessen. Auch zum Fuss- oder Knieschlag in den Unterleib des Beschwerdegegners sind der vorinstanzlichen Begründung keine weiteren Informationen zu entnehmen. Jedoch konnte sich der Beschwerdegegner mit der Hand abstützen, wobei er sich den Unterarm brach. Dies lässt darauf schliessen, dass er nicht unkontrolliert zu Boden fiel. Hinsichtlich der folgenden Fusstritte gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner ist einzig bekannt, dass diese kräftig bzw. heftig waren. Unbekannt ist jedoch, wie viele Tritte es waren, wohin sie erfolgten und welches Schuhwerk der Beschwerdeführer trug. Insbesondere sind keine Fusstritte gegen den Kopf und den Bauch des Beschwerdegegners erstellt. Da die Vorinstanz die Frakturen im Beckenbereich auf die Tritte zurückführt, ist davon auszugehen, dass diese in erster Linie gegen das Becken erfolgten. Zwar lässt sich grundsätzlich nicht ausschliessen, dass Fusstritte gegen den Rumpf eines Menschen unter Umständen zu lebensgefährlichen inneren Verletzungen führen können. Dass dies auch bei heftigen Tritten gegen das Becken der Fall ist, erscheint weder offensichtlich noch allgemein bekannt. Weshalb bei den Fusstritten gegen den Beschwerdegegner eine schwere Körperverletzung derart wahrscheinlich war, dass vernünftigerweise nur von der Inkaufnahme einer solchen durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung darf nach der Rechtsprechung nicht auf deren Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt weitere belastende Umstände hinzukommen. Solche zeigt die Vorinstanz nach dem Ausgeführten nicht auf. 
Insgesamt verfällt die Vorinstanz in Willkür und verletzt Bundesrecht, wenn sie aufgrund der konkreten äusseren Umstände festhält, der Beschwerdeführer habe um die Gefahr gewusst, dass er den Beschwerdegegner mit seinem Vorgehen schwer verletzen könnte, und dies in Kauf genommen. Damit erweist sich der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung als rechtswidrig und ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, die entweder weitere tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung trifft und in der Folge beurteilt, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, oder eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB prüft. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 StGB, indem sie seinen Antrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ablehne und die gutachterlich abzuklärenden Fragen zu seiner Schuldfähigkeit sowie zur Anordnung einer Massnahme selbst beantworte.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt in Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit, es sei zwar unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Suchtproblematik bestehe. Indes lägen in Bezug auf die Tat am 1. April 2019 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er unter bedeutendem Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden haben könnte. Es bestehe daher kein Anlass für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, womit im Lichte von Art. 20 StGB keine Begutachtung erforderlich sei. Hinzu komme, dass ein latent aggressives Gebaren des Beschwerdeführers unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen über schon mehrere Jahre hinweg gerade auch im öffentlichen Raum aktenkundig und sogar gerichtsnotorisch sei. Der Beschwerdeführer wisse daher um die Gefahr, dass er im Rauschzustand zu Aggressionshandlungen neigt. Wenn er unbekümmert um dieses Risiko gleichwohl übermässig Alkohol und/oder Drogen konsumiere und in diesem Zustand eine Straftat begehe, könne er sich hinterher nicht auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit berufen (vgl. Art. 19 Abs. 4 StGB; Urteil S. 9).  
Bei der Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten stationären Suchtbehandlung erwägt die Vorinstanz unter anderem, die beim Beschwerdeführer bereits seit Jahren bestehende Gewaltbereitschaft sei nicht auf dessen Alkohol- und Drogenkonsum zurückzuführen, sondern habe ihre Ursache in einer gewaltbereiten Veranlagung, womit es am Konnex zwischen Sucht und Strafe fehle. Der Beschwerdeführer sei zweifelsohne alkohol- und drogensüchtig. Aus den Akten ergebe sich, dass sämtliche Versuche, den Beschwerdeführer in einer Langzeittherapie vom Alkohol- und Substanzkonsum zu entwöhnen, gescheitert seien. Er habe sich nie auf eine nachhaltige Therapie einlassen können. Es sei daher offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer an einer effektiven Behandlungsbereitschaft mangle. Seine angebliche Therapiewilligkeit gründe nicht auf einer nachhaltigen Bereitschaft, von Alkohol und Drogen wegzukommen bzw. sein Leben grundlegend zu ändern, sondern sei vielmehr genährt von der Hoffnung, auf diesem Weg der Gefängnisstrafe doch noch zu entgehen (Urteil S. 13 f.). 
 
3.3.  
 
3.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 4 StGB).  
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 
E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteile 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteile 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3). 
 
3.3.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Gutachten werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1; Urteil 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.5).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Dem vorinstanzlichen Urteil ist nicht abschliessend zu entnehmen, ob und allenfalls welche Voraussetzungen für eine (ambulante oder stationäre) Suchtbehandlung die Vorinstanz als gegeben erachtet. Einerseits geht sie ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer alkohol- und drogensüchtig ist, verneint jedoch die für die Therapierbarkeit der Sucht wichtige Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Andererseits hält sie lapidar fest, die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gründe in dessen gewaltbereiten Veranlagung und sei nicht auf seine Sucht zurückzuführen. Da vorliegend gewisse Indikatoren eine Prüfung der Anordnung einer Massnahme nahelegen und die Vorinstanz diese auch prüft, hätte sie zuvor zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen. Indem sie die sich stellenden Fragen beim Entscheid über die tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmeanordnung, insbesondere die Therapiebereitschaft, ohne die vom Gesetz vorausgesetzte Expertenhilfe beantwortet, eignet sie sich Fachkompetenz an, über die sie nicht verfügt (vgl. Urteile 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4; 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Denn die Frage, ob der Beschwerdeführer zu einer (stationären) Suchtbehandlung bereit ist, betrifft letztlich die Erfolgsaussicht dieser Behandlung, worüber sich zwingend eine sachverständige Person zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB). Auch mit der Feststellung, die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht auf dessen Alkohol- oder Drogenkonsum, sondern seine gewaltgeneigte Veranlagung zurückzuführen, masst sie sich unzulässigerweise psychiatrische Fachkenntnisse an. Indem die Vorinstanz die Anordnung einer Massnahme prüft, ohne sich dabei auf eine sachverständige Begutachtung stützen zu können, verletzt sie Bundesrecht. Da keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers verneint. Ebenso wenig braucht beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Zusammenhang zwischen der Sucht und den Straftaten verneint.  
 
3.4.2. Die gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen seit mehreren Jahren bestehende Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung geeignet, ernsthafte Zweifel an dessen Schuldfähigkeit hervorzurufen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 2.3). Zwar hält die Vorinstanz fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Tat am 1. April 2019 unter bedeutendem Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe (Urteil S. 9). Dabei fokussiert sie jedoch einzig auf eine akute Intoxikation, ohne zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine chronische Alkohol- und Drogenabhängigkeit, die zu Persönlichkeitsveränderungen führen kann, geeignet ist, Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit zu begründen (vgl. BGE 102 IV 74 E. 1b). Zudem äussert sich die Vorinstanz nicht zur allenfalls verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei den weiteren Delikten. Damit erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen und die Begründung der Vorinstanz im Hinblick auf die Frage, ob Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit vorliegen und ein Gutachten einzuholen ist, sowohl bezüglich des Delikts vom 1. April 2019 als auch der übrigen Delikte als unvollständig.  
 
3.4.3. Zusammenfassend wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer einholen müssen, das sich unter anderem sowohl zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezüglich aller Delikte als auch zur Rückfallgefahr sowie zu der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung auszusprechen hat.  
 
4.  
Angesichts der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die das Anlassdelikt für die obligatorische Landesverweisung darstellt, erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Anordnung der Landesverweisung sei aufzuheben, einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Dispositiv-Ziff. 1-3 und 10 des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Glarus trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt) festzusetzen (vgl. Urteil 6B_684/2021 vom 
22. Juni 2022 E. 2 mit Hinweisen) und praxisgemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Der Beschwerdegegner hat keine Anträge gestellt, weshalb ihm weder Verfahrenskosten und Entschädigungspflichten aufzuerlegen sind noch eine Entschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil wird bezüglich der Ziffern 1-3 und 10 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Glarus hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres