Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1303/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 5. September 2025 (BS 2025 65).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 5. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. Mai 2025 ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 29. Oktober 2025 zu laufen und endete am 27. November 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs.1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 28. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben, nachdem sie am 24. November 2025 im Ausland aufgegeben worden war, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie ist folglich verspätet.
3.
Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, da sie offensichtlich nicht den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht genügt, weil sie namentlich nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Beschwerdeführer beim Bundesgericht zur Verfügung gehalten.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément