Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_185/2024
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. Januar 2024 (GT230167-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (zuvor die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) führt eine Strafuntersuchung gegen den Arzt A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) von Patientinnen und der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Am 28. April 2020 nahm die Polizei in der Arztpraxis von A.________ eine Hausdurchsuchung vor. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft unter anderem das Mobiltelefon von A.________ sicher, welches auf dessen Begehren gesiegelt wurde.
B.
B.a. Mit Teilurteil vom 22. August 2022 schloss das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das kantonale Entsiegelungsverfahren ab und entschied wie folgt betreffend die Bild- und Videoaufnahmen der "Kategorien B und C" des sichergestellten Mobiltelefons:
1. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Mai 2020 wird hinsichtlich des Mobiltelefons (Asservat Nr. A013'736'588) in Bezug auf die Bildaufnahmen der Kategorie B gutgeheissen. Demzufolge wird ein vom Sachverständigen vorzubereitender USB-Stick, auf welchem die Dateien der Kategorie B gespeichert sind, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Gesuchstellerin zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben.
2. Das Entsiegelungsgesuch vom 8. Mai 2020 wird hinsichtlich des Mobiltelefons (Asservat Nr. A013'736'588) in Bezug auf die Bild- und Videoaufnahmen der Kategorie C abgewiesen.
3. Das Mobiltelefon (Asservat Nr. A013'736'588) verbleibt einstweilen beim hiesigen ZMG, bis seitens der Gesuchstellerin oder des Sachgerichts über dessen Einziehung oder Rückgabe an den Gesuchsgegner entschieden wird.
4. Sämtliche beim Sachverständigen vorhandenen Dateien werden durch den Sachverständigen drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft unwiderruflich gelöscht.
Mit Urteil 1B_504/2022 vom 20. Dezember 2022 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen dieses Teilurteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. Mit zwei Verfügungen vom 13. November 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft unter Verweisung auf neue Verdachtsmomente gegen A.________ die "Beschlagnahme" sowie die "vollständige Durchsuchung" des fraglichen - sich nach wie vor im Gewahrsam des Zwangsmassnahmengerichts befindenden - Mobiltelefons an. Mit Schreiben vom 22. November 2023 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der Staatsanwaltschaft mit, die Daten der Kategorie C seien seinem Verständnis nach immer noch gesiegelt, weshalb sich eine Durchsuchung als unzulässig erweise. Eventualiter beantrage er die erneute Siegelung des Mobiltelefons.
B.c. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht, das "am 27. April 2020 bei der Hausdurchsuchung in der Praxis des Beschuldigten sichergestellte und hernach versiegelte Mobiltelefon - Kategorie C - sei zu entsiegeln". Weiter seien "[d]ie Kategorien A und B so zu übermitteln, dass eine forensische Auslesung des Mobiltelefons möglich ist". Am 15. Dezember 2023 präzisierte sie ihren Antrag dahingehend, das "[...] sichergestellte und hernach versiegelte Mobiltelefon sei vollständig zu entsiegeln".
B.d. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung ein, da es "an einem rechtzeitigen Siegelungsbegehren" fehle, und ordnete die Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an.
C.
Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember resp. 15. Dezember 2023 nicht einzutreten, da das Gesuch nicht rechtzeitig erfolgt sei. Eventualiter beantragt er, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung, die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2024 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die Staatsanwaltschaft könne bei Bedarf das Mobiltelefon nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Entsiegelungsverfahrens erneut (und weitergehend) durchsuchen (lassen), wobei sie dafür einen entsprechenden neuen Durchsuchungsbefehl erlassen müsse. Gleichzeitig könne (und müsse) der Beschwerdeführer sich erneut mit entsprechendem Rechtsbehelf (d.h. einem Siegelungsbegehren) zur Wehr setzen, sofern er mit der Durchsuchung nicht einverstanden sei. Da es vorliegend an einem rechtzeitigen Siegelungsbegehren fehle, erweise sich das Entsiegelungsgesuch als obsolet und sei auf dieses nicht einzutreten.
2.2. Nach Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO entscheidet das zuständige Entsiegelungsgericht "endgültig" darüber, ob sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände durchsucht werden dürfen. Dessen ungeachtet kann es sich bei einer Abweisung des Entsiegelungsgesuchs jedoch als zulässig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Entscheid zurückzukommen, da verfahrensleitende Entscheide nicht oder nur beschränkt in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil 1B_441/2017 und 1B_442/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Gegenstände, deren Rückgabe das Entsiegelungsgericht angeordnet hat, erneut sichergestellt werden dürfen, wenn eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat (Urteile 1B_8/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2.1; 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4). Unter den gleichen Voraussetzungen kann es sich sodann rechtfertigen, ein erneutes (Teil-) Entsiegelungsgesuch zu stellen, wenn ein erstes Entsiegelungsgesuch zwar nicht oder nur teilweise gutgeheissen wurde, in der Folge jedoch keine Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erfolgte, sondern Letztere (oder Kopien davon) im Gewahrsam der Strafbehörden verbleiben (vgl. Urteil 1B_350/2019 vom 26. September 2019 E. 1.4.5; siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 792 und 795).
2.3. Gemäss Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2022 wurde das (erste) Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2020 hinsichtlich des Mobiltelefons "in Bezug auf die Bild- und Videoaufnahmen der Kategorie C abgewiesen" (Dispositiv-Ziffer 2). Zugleich wurde verfügt, das sichergestellte Mobiltelefon habe einstweilen beim Zwangsmassnahmengericht zu verweilen, "bis seitens der Gesuchstellerin oder des Sachgerichts über dessen Einziehung oder Rückgabe an den Gesuchsgegner" entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 3). Eine Rückgabe des sichergestellten und nur teilweise zur Durchsuchung freigegebenen Mobiltelefons an den Beschwerdeführer hat soweit erkennbar nie stattgefunden. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorgehensweise überhaupt zulässig ist (vgl. dazu GRAF, a.a.O., Rz. 444 und 793 ff.). Jedenfalls ist in einer solchen Konstellation eine erneute (vorläufige) Sicherstellung des streitgegenständlichen Mobiltelefons von vornherein ausgeschlossen, befand es sich doch bereits im Gewahrsam der Strafbehörden. Mangels (fristauslösender) erneuter Sicherstellung (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO) war der Beschwerdeführer daher entgegen der Vorinstanz auch nicht gehalten, ein erneutes Siegelungsgesuch zu stellen.
2.4. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Vorinstanz zwar unter Umständen befugt, auf ihren Entscheid vom 22. August 2022 zurückzukommen. Demgegenüber ist
die Staatsanwaltschaft an deren Entscheid, die Entsiegelung "in Bezug auf die Bild und Videoaufnahmen der Kategorie C" abzuweisen, gebunden. Zwar ist bei der "teilweisen Entsiegelung" von elektronischen Geräten das (physische) Siegel im Rahmen der Triage notwendigerweise vollständig zu entfernen und ist fraglich, ob die Vorinstanz das streitgegenständliche Mobiltelefon nach Abschluss der Triage mit Blick auf die Aufbewahrung in ihren Räumlichkeiten erneut (physisch) siegeln liess, wie es das Dispositiv ihres Entscheids vermuten lassen könnte. Doch bewirkt die Siegelung in rechtlicher Hinsicht immer auch ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot (vgl. Urteil 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2), dem angesichts des Entscheids der Vorinstanz vom 22. August 2022 unvermindert Geltung zukommt. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass sich der Erlass eines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls hier von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.3; Urteil 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4) und die Staatsanwaltschaft - wenn überhaupt - einzig befugt ist, ein erneutes (ergänzendes) Entsiegelungsgesuch zu stellen, wie sie es denn auch getan hat. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und inwiefern dem entsprechenden Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 allenfalls stattzugeben ist, wird die Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids zu prüfen haben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger