Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_719/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. Oktober 2025 (ZL.2025.00046).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 1. Oktober 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2025, mit welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonalrechtliche Beihilfe ab 1. Januar 2024 neu festgelegt wurde. Auf die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche trat die Vorinstanz - weil ausserhalb des durch den Einsprachentscheid vorgegebenen Anfechtungsgegenstands liegend - nicht ein. Sodann verweigerte sie dem Beschwerdeführer - da in der Sache unterliegend - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet letztinstanzlich die fehlende Zusprechung einer "Anwaltabgeltung und Genugtuung".
3.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen dazu (Anfechtungsgegenstand, Ausgang des Verfahrens) offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, legt er nicht dar. Ebenso wenig zeigt er auf, inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Nichteintreten auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen bzw. die Nichtausrichtung einer Parteientschädigung gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensverlauf zu schildern, reicht nicht aus.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruchsjahr 2023 kritisiert, wonach mangels Rückkommenstitels das dazu bereits mit Verfügung vom 20. März 2023 Entschiedene stehen bleibe, so gehen auch diese Vorbringen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (E. 1 in fine hiervor).
3.3. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich ungenügend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel