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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 538/05 
 
Urteil vom 19. Januar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
D.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 21. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene, verheiratete D.________ leidet an einem multilokulären Schmerzsyndrom, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Nachdem das Arbeitsverhältnis ihrer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der Firma U.________ auf den 31. Mai 1999 aufgelöst wurde, meldete sie sich am 15. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie berufliche Massnahmen und eine Rente beanspruchte. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte ihr im Hinblick auf die berufliche Eingliederung eine dreimonatige (vom 14. Februar bis 12. Mai 2000) Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit im Arbeitszentrum für Behinderte. Im Weiteren wurde die Versicherte am 17. und 24. August 2001 in der Klinik X.________ ambulant medizinisch begutachtet (Gutachten von Dr. med. K.________ vom 10. Januar 2002). Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 stellte die IV-Stelle fest, D.________ stehe (nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 1999 zu, wobei ein Härtefall nicht gegeben sei. Zudem könne ihrer Verzichtserklärung vom 6. Oktober 2003 stattgegeben werden, womit die Weiterausrichtung der ganzen Rente des Ehemannes mit Zusatzrente und Kinderrente zur Rente des Vaters beantragt worden war. Die dagegen erhobene Einsprache, womit die Zusprechung einer ganzen Rente sowie eventuell die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und die Erstellung eines unabhängigen, versicherungsexternen psychiatrischen Gutachtens verlangt wurde, wies die IV-Stelle ebenfalls aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 %, aber ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs, mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau aufgrund eines Invaliditätsgrades von 32 % mit Entscheid vom 21. Juni 2005 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides folgende Rechtsbegehren stellen: 
"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen. 
 
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 
 
2. Eventualiter sei betreffend die Frage der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine unabhängige, versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin oder unter Beizug eines Übersetzers zu erstellen. 
 
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 
 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung sind Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid am 20. Oktober 2004 erlassen, weshalb das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) und die Invalidenversicherungsverordnung (IVV) in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) zur Anwendung gelangen. 
1.2 
1.2.1 Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), sowie über die an die Beweiskraft von Arztberichten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
1.2.2 In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist. 
1.2.3 Mit Blick auf den zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades durchzuführenden Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des eventuellen Rentenanspruchs massgebend, wobei das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). 
1.2.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens (Erw. 1.2.3) ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). 
 
Bezieht ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). 
2. 
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insofern verletzt worden, als die von der IV-Stelle veranlasste psychosomatische Begutachtung durch die Klinik X.________ gemäss Bericht vom 10. Januar 2002 ohne Beizug eines Dolmetschers erfolgt sei. 
 
Indessen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden hat, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist (AHI 2004 S. 146 f. Erw. 4.2.1 [Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]). Die Beschwerdeführerin habe ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen darlegen können und eine nachvollziehbare und umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter sei möglich gewesen, sodass dieser auf den Beizug eines Dolmetschers zu Recht verzichtet habe. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht die Rede sein. 
3. 
3.1 In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sich IV-Stelle und Vorinstanz auf das von Dr. med. K.________ am 10. Januar 2002 erstellte Gutachten abgestützt haben. Dabei handle es sich nicht um ein psychiatrisches, sondern lediglich um ein psychosomatisches Gutachten, das somit inhaltlich unbrauchbar sei. Ferner macht sie geltend, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung der erwerblichen Verhältnisse, nachdem in der streitigen Verfügung ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorgenommen und im Einspracheentscheid jeder Abzug unterlassen worden war, lediglich einen solchen von 15 % berücksichtigt. 
 
Die Vorinstanz hat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass die ausgewiesenen psychischen Symptome der Beschwerdeführerin den Krankheitswert einer schweren psychiatrischen Erkrankung nicht erreichen, weshalb die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf 60 % als nachvollziehbar erscheine. Daran vermöge auch das Arztzeugnis von Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2005 nichts zu ändern, auch wenn es sich beim Gutachten der Klinik X.________ um eine Abklärung des leitenden Arztes der Psychosomatik handle. Denn dieses Gutachten stehe im Einklang mit einem Arztzeugnis von Dr. med. F.________, ebenfalls Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten, ist ein leidensbedingter Abzug von 15 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 
3.2 
3.2.1 Gestützt auf die Angaben der Firma U.________ bei welcher die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens tätig gewesen war, ermittelte die Vorinstanz für das Jahr 1999 ein effektives Einkommen ohne Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiterin von monatlich Fr. 2'650.-, welcher Betrag im Grundsatz nicht bestritten wird. Dabei ging das kantonale Gericht davon aus, wegen des bei dieser Stelle erzielten relativ geringen Erwerbseinkommens bestehe noch kein Anlass, beim Valideneinkommen anstelle des effektiv erzielten Einkommens auf Tabellenlöhne mit Durchschnittswerten abzustellen. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Betrachtungsweise und macht geltend, es stehe fest, dass sie sowohl vor Eintritt des Gesundheitsschadens als auch unmittelbar danach nicht nur ein relativ geringes, sondern ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt habe. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts könne bei einer Differenz von rund 25 % von einem unterdurchschnittlichen Einkommen gesprochen werden (Urteil F. vom 15. Juli 2003, I 789/02). Demzufolge sei im vorliegenden Fall auch beim Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne mit Durchschnittswerten abzustellen, oder aber es sei beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren Durchschnittsverdienstes vorzunehmen (Urteil W. vom 15. Dezember 2004, I 496/04). 
3.2.2 Das von der Beschwerdeführerin bei der letzten Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen lag im für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgebenden Jahr 1999 mit Fr. 2'650.- um 28.12 % unter dem als Invalideneinkommen der Berechnung zugrunde gelegten jährlichen Durchschnittslohn von Frauen für Hilfstätigkeiten gemäss LSE (LSE 1998, TA1, Frauen, Niveau 4, Teuerung 1999). Danach hätte die Versicherte ein Gehalt von Fr. 3'687.- erzielen können. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend vorgebracht, ist diesem Umstand, welcher nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt ist, im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen (Erw. 3.2.1 hievor). Dementsprechend ist das Valideneinkommen - ebenso wie das Invalideneinkommen - ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss LSE zu bestimmen (Urteil F. vom 15. Juli 2003, I 789/02). Daraus ergibt sich für das Jahr 1999 ein Valideneinkommen von Fr. 3'687.- (inkl. Nominallohnentwicklung). Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 1'880.35 (60 % des LSE-Lohnes 1999 von Fr. 3'687.- und nach leidensbedingtem Abzug von 15 % [vgl. Erw. 3.1 hievor]) betrug der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahr 1999 damit 49 %. 
3.2.3 Sowohl der von der Verwaltung im Einspracheverfahren ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % als auch der vorinstanzlich bestimmte Invaliditätsgrad von 32 % werden somit letztinstanzlich zu Recht beanstandet. Bei einem Invaliditätsgrad von 49 % steht der Beschwerdeführerin allerdings, und da ein Härtefall vorliegend nicht gegeben ist, lediglich eine Viertelsrente zu, sodass der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 im Ergebnis zu bestätigen ist. 
4. 
Hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente, besteht für sie ein Interesse an einem Verzicht auf die eigene Versicherungsleistung im Sinne der am 6. Oktober 2003 erfolgten Erklärung zu Gunsten der ihrem Ehemann ausgerichteten Rente. In dieser Hinsicht ist der kantonale Entscheid daher zu bestätigen, jedoch mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 49 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insofern ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden, weil die dafür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2005 insoweit aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin - vorbehältlich der Verfügung vom 18. Mai 2004 über die Verzichtserklärung vom 6. Oktober 2003 - bei einem Invaliditätsgrad von 49 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dominik Frey für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: