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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 389/05 
 
Urteil vom 19. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
M.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1951 geborene M.________, früher als Bauarbeiter/Maurer tätig, war seit 1. Dezember 1997 arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23. Februar 1999 hielt er sein Auto auf vereister Strasse an, um einer Autofahrerin zu helfen, ihr quer auf die Fahrbahn geratenes Auto aus dem Weg zu räumen. Dieses begann zu rutschen und der Versicherte wurde zwischen den beiden Wagen eingeklemmt. Er erlitt eine Schambeinfraktur rechts und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Bei einer Nachkontrolle wurde zudem eine Inguinalhernie rechts festgestellt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Vom 26. Januar bis 8. März 2000 weilte der Versicherte in der Rehaklinik X.________. Am 25. August 2000 unterzog er sich in der Orthopädischen Klinik Y.________ einer Operation (chirurgische Hüftluxation rechts, Wiederherstellung einer Tallie am Kopf-Schenkelhals-Übergang, Labrum und Knorpeldébridement). Nachdem am 29. März 2001 eine Pseudoarthrose der Trochanterosteotomie rechts diagnostiziert wurde, erfolgte in der Klinik Y.________ am 6. April 2001 eine operative Refixation des Trochanters rechts. Vom 13. März bis 2. April 2002 war der Versicherte in der Rehaklinik X.________ hospitalisiert. Diese erstellte am 2. April 2002 zunächst einen Kurzbericht, in dem sie von halbtägiger Arbeitsfähigkeit bei sehr leichter, wechselbelastender Arbeit ausging. Im nachfolgenden Austrittsbericht vom 19. April 2002, in dessen Rahmen auch ein psychosomatisches Konsilium vom 27. März 2002 erstattet wurde, diagnostizierte sie eine Periarthropathia coxae rechts mit bewegungsabhängigen, akut einschiessenden Schmerzen in der Leiste und Trochanterregion rechts sowie deutlicher Bewegungseinschränkung in Abduktion und Flexion; ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom; einen dysfunktionalen Umgang mit chronifizierter Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung; eine Inguinalhernie rechts (zur Zeit asymptomatisch). Ein psychiatrisches Bild von Krankheitswert liege nicht vor. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich einer anderen beruflichen Tätigkeit wäre bei guter Leistungsbereitschaft im Rehaprogramm die Belastbarkeit für eine leichte Arbeit ganztags mit zusätzlich etwa 2 Std. Pause pro Tag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar gewesen. Mit Berichten vom 25. Juni sowie 4. und 7. Juli 2002 schätzte der Kreisarzt Dr. med. F.________ den Integritätsschaden auf 10 %, wobei er sich auf einen LWS-Röntgenbericht des Spitals Z.________ vom 25. Juni 2002 stützte. Im Röntgenbericht vom 29. Oktober 2002 stellte das Spital Z.________ fest, der Trochanter major sei mit drei Schrauben in achsengerechter Stellung fixiert. Es bestünden keine Hinweise für eine Frakturlinie mit Totalkonsolidation oder für eine Femurkopfnekrose. Zwei Schraubenspitzen lägen ausserhalb des Knochens im Leistenkanal und könnten Nerven- und Gefässirritationen verursachen. Die Klinik Y.________ stellte im Bericht vom 8. April 2003 intakte Schrauben ohne Zeichen einer Lockerung bei Trochanterosteotomie fest. Der Durchbau sei komplett. Es bestünden nur geringe arthrotische Veränderungen infraartikulär. Der Versicherte beschreibe eine Schmerzexazerbation der rechten Hüfte. Die Schmerzen seien mit Schmerzmitteln nicht ausreichend zu stillen. Die klinische Untersuchung zeige eine zufriedenstellende Beweglichkeit der rechten Hüfte; die Reduktion des Bewegungsumfangs sei vor allem schmerzbedingt. Allenfalls sei die rechte Inguinalhernie operativ zu sanieren. Bei weiteren persistierenden Schmerzen sei eine Schraubenentfernung in der rechten Hüfte zu erwägen. Im Bericht vom 11. Juli 2003 legte das Spital Q.________, Departement Chirurgie, dar, seit dem Unfall habe der Versicherte immer Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte. Seit ca. 1 Jahr komme es auch zu Beschwerden im Bereich der rechten Leiste. Am häufigsten träten sie im Gehen auf, wobei der Versicherte nicht zwischen Schmerzort Leiste oder rechte Hüfte unterscheiden könne. Nachweisbar sei eine kleine rechtsseitige Leistenhernie, die aber im Rahmen des Gesamtbildes eher nicht für die Schmerzen ursächlich sei. Eine operative Sanierung scheine im Moment nicht indiziert und werde vom Versicherten auch nicht gewünscht. Am 24. September 2003 führte die Klinik Y.________ aus, der Versicherte beschreibe eine Schmerzexazerbation im Bereich der rechten Hüfte, die mit Schmerzmitteln nicht mehr ausreichend zu behandeln sei. Die klinische Untersuchung zeige eine vor allem schmerzbedingte Reduktion des Bewegungsumfangs. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Trophik sowie dem Fussrelief und der Beschwerdesymptomatik. Es lägen geringgradige arthrotische Veränderungen in der rechten Hüfte mit einem geringgradigen Knorpelschaden in diesem Bereich vor. Die Behandlungsmöglichkeiten seien ihrerseits ausgeschöpft. Am 28. Oktober 2003 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. F.________ untersucht, der von einem therapeutisch nicht mehr weiter verbesserbaren Zustand ausging. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 23. Februar 1999 ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente von 36 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. Juni 2004 ab. 
A.b Mit Verfügungen vom 12. April 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 reichte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, einer vollen Rente und einer Integritätsentschädigung von 25 %. Am 1. Dezember 2004 unterzog er sich in der Klinik Y.________ einer Osteosynthese-Materialentfernung am Trochanter Major rechts (3 Kortikalisschrauben). Mit Entscheid vom 26. August 2005 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu entrichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 UVG), auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 8 ATSG) sowie auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 UVG; Art. 36 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 UVV; BGE 124 V 31 f. Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 508 S. 267 Erw. 5.3.1 [Urteil F. vom 23. Dezember 2003, U 105/03]) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 183 Erw. 4.1, 115 V 133 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis; Urteile F. vom 21. Dezember 2005 Erw. 4.1, I 641/05, und W. vom 22. Januar 2004 Erw. 3.2, U 83/03) und der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie der von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass die Normen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen bringen. Insbesondere die darin enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G vom 22. Juni 2004, U 192/03], Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]; Urteil M. vom 28. September 2005 Erw. 1.2, U 248/05; vgl. auch BGE 130 V 343 ff.). 
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01], je mit Hinweisen). 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung abgestellt hat, ist die Beschwerde unbegründet. Der Unfallversicherer ist nicht gebunden an die Invaliditätsfestsetzung der Invalidenversicherung in einem von der Invalidenversicherung eröffneten Verfahren, da er dagegen auch kein Beschwerderecht hat (BGE 131 V 362 Erw. 2). Zudem hat die Invalidenversicherung die Invaliditätsbemessung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte betreffend die Arbeitsunfähigkeit in der Wartezeit getroffen, ohne einen Einkommensvergleich vorzunehmen, gewissermassen provisorisch. Die Invalidenversicherung wartet den Entscheid der SUVA ab. 
3. 
Umstritten ist die Würdigung der medizinischen Akten. 
3.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die SUVA sei für die Folgen der organischen Befunde, die dem Schmerzbild zu Grunde lägen, unbestrittenermassen leistungspflichtig. Es handle sich einerseits um den Zustand im Beckenbereich und andererseits um die Leistenhernie, der die Fachpersonen allerdings keine massgebliche Bedeutung für die fortbestehenden Schmerzen zuschrieben. Demgegenüber müsse davon ausgegangen werden, dass die LWS-Kontusion keine Folgen hinterlassen habe, da die in der Röntgenuntersuchung vom 25. Juni 2002 festgestellten degenerativen Befunde denjenigen am Unfalltag entsprochen hätten. Replikweise habe der Versicherte dargetan, dass sich die Schmerzen seit der Operation vom 1. Dezember 2004 (Osteosynthese-Materialentfernung am Trochanter Major rechts [3 Kortikalisschrauben]) eher noch verstärkt hätten. Dies spreche gegen eine Mitbeteiligung des Osteosynthese-Materials an der Persistenz der Beschwerden. Im Übrigen habe die Klinik Y.________ in den Berichten vom 8. April und 24. September 2003 festgehalten, dass die Schrauben keine Anzeichen einer Lockerung zeigten, der Knochen komplett durchgebaut sei und nur geringgradige arthrotische Veränderungen vorhanden seien. Gemäss dem psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik X.________ vom 27. März 2002 liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Selbst wenn eine solche bestünde, wäre sie nicht als adäquat unfallkausal zu qualifizieren, weshalb die SUVA diesbezüglich nicht leistungspflichtig wäre. Der Versicherte sei für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags mit zusätzlich etwa 2 Std. Pause pro Tag arbeitsfähig. 
3.2 Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass SUVA und Vorinstanz auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 19. April 2002 und nicht auf ihren Kurzbericht vom 2. April 2002 abgestellt haben. Jener ist ausführlicher und offensichtlich sorgfältiger. 
3.3 Auf der Basis der im Austrittsbericht vom 19. April 2002 angenommenen Arbeitsfähigkeit wäre auch die Bemessung der Invalidität und der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 
3.4 Hingegen macht der Beschwerdeführer mit Recht geltend, dass sämtliche medizinischen Akten, auf die sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt, die im Röntgenbericht des Spitals Z.________ vom 29. Oktober 2002 und im Bericht der Klinik Y.________ vom 8. April 2003 festgestellten Schrauben nicht gewürdigt haben. Im erstgenannten Bericht wurde vermutet, die Schrauben könnten Nerven- und Gefässirritationen verursachen, und nach dem zweitgenannten wurde bei weiteren persistierenden Schmerzen eine Schraubenentfernung in Erwägung gezogen, was am 1. Dezember 2004 aus diesem Grund auch erfolgt ist. Ein objektivierbarer Zusammenhang zwischen den Schrauben und den Schmerzen (und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit) ist demzufolge nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Dass die Schmerzen - wie der Versicherte geltend macht - rund drei Monate nach der Schraubenentfernung eher noch stärker geworden seien, ist zwar ein Indiz gegen einen solchen Zusammenhang, doch wäre es auch denkbar, dass solche Schmerzen vorübergehend noch durch die mehrjährige Reizung und die Operation der Schraubenentfernung bedingt sind. Jedenfalls kann ein solcher Zusammenhang nicht - wie die Vorinstanz dies getan hat - ohne medizinische Beurteilung einfach negiert werden. 
3.5 Die SUVA wird also den allfälligen Einfluss der Schrauben auf die Schmerzen aus medizinischer Sicht noch zu würdigen haben. Dies wird allerdings nicht ohne weiteres zu einer höheren Rente oder Integritätsentschädigung führen. Wenn inzwischen die Schmerzen zurückgegangen sind, wäre das ein Indiz dafür, dass sie durch die Schrauben verursacht worden sind; zugleich wäre damit auch der Grund für eine Rente/Integritätsentschädigung möglicherweise entfallen. Wenn die Schmerzen weiterhin persistieren, wäre dies möglicherweise (was allerdings medizinisch beurteilt werden müsste) ein weiteres Indiz dafür, dass sie und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkausal sind. Falls die Unfallkausalität der Schmerzen zu verneinen ist, diese aber auf die Schrauben zurückzuführen sind, ist weiter zu prüfen, ob eine Leistungspflicht allenfalls gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG besteht (Schädigungen im Rahmen der Heilbehandlung; vgl. BGE 128 V 171 ff. Erw. 1 mit Hinweisen). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem obsiegenden Versicherten steht eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung um Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2005 und der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Januar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: