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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.32/2007 /ble 
 
Urteil vom 19. Januar 2007 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 1997-2000, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ ist seit dem 22. April 2005 wieder in Winterthur angemeldet, nachdem er sich per 30. April 2000 ins Ausland abgemeldet hatte. Für die Jahre 1997-2000 hatte er trotz öffentlicher Aufforderungen und Mahnungen keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er für die direkten Bundessteuern dieser Zeitspanne nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde (Verfügungen vom 1. März 1998 und 10. Oktober 2005). Auf die Einsprache, welche X.________ am 12. November 2005 einreichte, trat das Kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 1. September 2006 nicht ein, was die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich auf Beschwerde hin schützte (Entscheid vom 4. Dezember 2006). 
2. 
Am 9. Januar 2007 hat X.________ beim Bundesgericht "Einsprache" eingereicht. Ob seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an das zulässige Rechtsmittel, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu genügen vermag (vgl. Art. 108 OG), ist fraglich, kann aber offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen: 
3. 
3.1 Soweit das Verfahren die Steuerperiode 1997/98 betrifft, ist das Kantonale Steueramt Zürich nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weil dieser die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG nicht gewahrt habe. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid geschützt, zumal der Beschwerdeführer der Darstellung des Steueramts im Einspracheentscheid nicht widersprochen hatte, die Veranlagungsverfügung sei ihm im März 1998 zugestellt worden. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe die Veranlagungsverfügung nie erhalten, weil er damals weder Arbeit noch eine Wohnung gehabt habe und deshalb keine Post habe zugestellt werden können. Diese Sachverhaltsdarstellung hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können und müssen; es handelt sich insoweit um ein prozessrechtlich unzulässiges Novum (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Gleiches gilt für die neue Behauptung, er habe gar nie Steuererklärungsformulare erhalten, die er hätte ausfüllen und einreichen können. 
3.2 Dieses letztere Argument, mit welchem sich der Beschwerdeführer gegen das Nichteintreten auf seine Einsprache bezüglich der Steuerjahre 1999 und 2000 wendet, ist ohnehin unbehelflich: Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen öffentlich gemahnt, die fraglichen Steuererklärungen einzureichen (vgl. Art. 124 Abs. 1 DBG). Mithin ist die Ermessensveranlagung zu Recht erfolgt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre deshalb für eine rechtsgültige Einsprache erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache die ausstehenden Steuererklärungen nachreicht: Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten, wobei er seine Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel zu nennen hat (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG). Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss er für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere - wenn dies möglich ist - die Steuererklärung einreichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Eingabe nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557). 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Der offenbar schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Januar 2007 
Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: