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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
H 204/06 
 
Urteil vom 19. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella und Kernen, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 22. September 2006. 
 
In Erwägung, 
dass F.________ am 17. November 2006 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. September 2006 erhoben hat, 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 1205, 1243]) ergangen ist und sich das Verfahren daher noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 richtet (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2), 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat und deshalb gemäss Art. 134 Satz 1 OG (in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung) e contrario kostenpflichtig ist, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) F.________ mit Verfügung vom 20. November 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen, unter Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass die Verfügung F.________ am 27. November 2006 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und S.________ zugestellt. 
 
Luzern, 19. Januar 2007 
 
Im Namen der II. Sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: