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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 999/06 
 
Urteil vom 19. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
H.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006. 
 
In Erwägung, 
dass H.________ am 23. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 erhoben hat, 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110, in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 1205, 1243]) ergangen ist und sich das Verfahren daher noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 richtet (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat und daher gestützt auf Art. 134 Satz 2 OG (in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006) kostenpflichtig ist, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) H.________ mit Verfügung vom 24. November 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, unter Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde (Art. 150 Abs. 1 und Abs. 4 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), 
dass die Eröffnung einer (Kostenvorschuss-)Verfügung eine em-pfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist und ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet, 
dass die ordnungsgemässe Zustellung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass der Adressat/die Adressatin die behördliche Sendung tatsächlich in Empfang nimmt, sondern es genügt, dass sie in seinen/ihren Machtbereich gelangt und demzufolge davon Kenntnis genommen werden kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, mit Hinweisen; s.a. BGE 123 III 492), 
dass eine rechtsgültige Zustellung nach der zu Art. 147 lit. b Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz (PVV 1; aufgehoben per 31. Dezember 1997) ergangenen, unter der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post ("Postdienstleistungen"; vgl. Ziff. 2.3.5 [Stand April 2006]) weiterhin massgebenden Rechtsprechung (Urteil B. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. April 1999 [H 34/99], E. 2a) auch dann vorliegt, wenn die Sendung nicht vom Adressaten selbst entgegengenommen wird, sondern von andern bezugsberechtigten Personen, wozu - vorbehältlich eines gegenteiligen Auftrags des Adressaten - namentlich die mit diesem im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen ohne Vollmacht (ZAK 1987 S. 50 E. 3; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1 S. 143, 118 II 42 E. 3b S. 44), ferner auch Hilfspersonen oder Angestellte (vgl. BGE 110 V 36 E. 3b S. 37 und 97 V 120 E.2 S. 123) gehören, 
dass die als Gerichtsurkunde versandte Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 gemäss Empfangsbescheinigung am 29. November 2006 an der Zustelladresse des Versicherten von der nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz mit ihm im selben Haus lebenden und damit ohne dessen Bevollmächtigung bezugsberechtigten Mutter seiner Kinder (Frau R. F.________) entgegen genommen worden ist, 
dass es an einer Erklärung des Adressaten fehlt, welche eine Berechtigung der genannten Person zur Entgegennahme der Sendung ausschliesst, weshalb die Kostenvorschussverfügung am 29. November 2006 rechtsgültig zugestellt worden ist, 
dass der Beginn der 14-tägigen Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses somit auf den 30. November 2006 (Art. 32 Abs. 1 OG) und das Fristende auf den 13. Dezember 2006 fällt, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert dieser Frist geleistet hat, 
 
dass das Gesuch um Fristerstreckung vom 21. Dezember 2006 (Posteingang: 27. Dezember 2006) nicht vor Ablauf der 14-tägigen Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und daher verspätet gestellt worden ist (Art. 33 Abs. 2 OG), 
dass eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG mangels eines unverschuldeten Hindernisses ausser Betracht fällt, zumal die Zustellung eines gerichtlichen Aktes während der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vom 25. November bis 21. Dezember 2006 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und er ohne Weiteres einen Vertreter hätte beauftragen können, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94 mit Hinweisen), 
dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Sach- und Rechtslage die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 19. Januar 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: