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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1096/2009 
 
Urteil vom 19. Januar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. November 2009 (P1 09 41). 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung zunächst durch den Untersuchungsrichter des Oberwallis und auf Berufung des Beschwerdeführers hin im angefochtenen Entscheid auch durch das Kantonsgericht des Kantons Wallis eingestellt wurde. 
 
Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung sind zur Hauptsache der Privatstrafkläger und das Opfer legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG). Der Beschwerdeführer ist zunächst nicht Opfer, da er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 1 Abs. 1 OHG). 
 
Privatstrafkläger ist, wer nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat. Er ist indessen zur Beschwerde nicht legitimiert, wenn der öffentliche Ankläger in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er zum Beispiel die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte (BGE 128 IV 39 E. 2a). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter das Strafverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer ist deshalb kein prinzipaler Privatstrafkläger im Sinne von BGE 127 IV 236 E. 2b/aa. 
 
Als Geschädigter, der nicht Opfer und nicht Privatstrafkläger ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; 133 IV 228). Auf das Rechtsmittel ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Januar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn