Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_15/2011 
 
Urteil vom 19. Januar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________ und Z.________, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2010 des Obergerichts des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 29. Oktober 2008 erstattete Y.________ namens und in seiner Funktion als Gesellschafter der X.________ GmbH Strafanzeige gegen A.________, ebenfalls Gesellschafter der X.________ GmbH, wegen Veruntreuung zum Nachteil der X.________ GmbH. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 30. Juli 2009 die gegen A.________ eingeleitete Strafuntersuchung ein. Die X.________ GmbH erhob dagegen am 4. September 2009 Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 ab. Die Strafkammer kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Rekurrentin die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, mit welchen diese die Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung einstellte, nicht beanstandet habe. Der Vorwurf der Veruntreuung sei demnach nicht Streitgegenstand. Hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung fehle es am Nachweis eines pflichtwidrigen bzw. missbräuchlichen Verhaltens. Mit einer Verurteilung des Angeschuldigten könne folglich nicht gerechnet werden. Der Rekurs gegen die Verfahrenseinstellung sei demnach abzuweisen. 
 
2. 
Die X.________ GmbH führt mit Eingabe vom 3. Januar 2011 (Postaufgabe 15. Januar 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer des Obergerichts, die zur Abweisung ihres Rekurses führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungsmässige Rechte oder sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Januar 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli