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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_671/2017  
 
 
Verfügung vom 19. Januar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zivilprozessrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2017 (ZR.2017.58). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2018 seine Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2017 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Friedensrichteramt Weinfelden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer