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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_918/2020  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft etc., Anklagegrundsatz, willkürliche Beweiswürdigung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2020 (SK 19 244). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Auf Einsprache gegen den zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 29. Mai 2018 hin wurde A.________ mit Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. April 2019 des Betrugs, der Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs, der Misswirtschaft und der Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz (UVG) schuldig gesprochen. Es bestrafte A.________ unter Einbezug einer nunmehr zu vollziehenden Reststrafe mit einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014 und einer Busse von Fr. 500.-. Das Obergericht des Kantons Bern stellte auf Berufung von A.________ hin mit Urteil vom 12. Mai 2020 die Rechtskraft des Schuldspruchs betreffend die Widerhandlung gegen das UVG und die dafür ausgefällte Übertretungsbusse fest, stellte das Rückversetzungsverfahren ein und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei betreffend die Schuldsprüche sowie die Kosten- und Rechtsfolgen aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Verteidigers. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; Urteile 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 6B_1339/2019 vom 1. April 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. In der Begründung rügt er die Verletzung des Anklageprinzips und verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung, des Betrugs, des versuchten Betrugs und der Misswirtschaft. Damit ist hinreichend klar, was mit der Beschwerde angestrebt wird. Rechtsfolge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten oder Prozesshindernisse aufgetreten seien, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen müssten (siehe Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Da das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Rüge betreffend Verletzung des Anklageprinzips oder im Falle eines Freispruchs im Hinblick auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die falsche Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB geltend.  
 
2.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (Urteil 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Beschwerde enthält diverse Vorbringen, in denen der Beschwerdeführer seine Würdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz stellt, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils findet sich in der umfangreichen Rechtsschrift kaum. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Stellen der Beschwerde Sachverhaltsrügen vor, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz auch nur ansatzweise darzutun und wiederholt, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dabei begnügt er sich im Wesentlichen damit, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Das gilt namentlich in Bezug auf die Feststellung seiner Angaben über seine Arbeitstätigkeit und seine Schmerzen gegenüber den behandelnden Ärzten im Zuge des Unfalles vom 14. Oktober 2014. Die Vorinstanz würdigt dabei unter Verweis auf die Erstinstanz sowohl die Aussagen wie das Verhalten der Beteiligten differenziert und kritisch. Sie setzt sich insbesondere auch mit seinen Einwänden gegen die erstinstanzliche Würdigung der Personalbeweise einlässlich auseinander. Dass sie seine Einwände nachvollziehbar verwirft, vermag keine Willkür zu begründen. Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe willkürlich festgestellt, dass er nach dem Unfall eine Geschäftsführertätigkeit von 50 % ausgeübt habe und sein Anteil der Arbeiten auf dem Gerüst im Laufe des Verfahrens auf 85-90 % gestiegen sei, stellt er dem vorinstanzlichen Urteil erneut lediglich seine eigenen Behauptungen gegenüber, geht aber nicht auf die überzeugenden und sorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Urteil ein und setzt sich damit nicht auseinander. Das genügt nicht, weshalb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die fraglichen Deliktszeitpunkte würden in der Anklageschrift willkürlich festgelegt. So könne der im Sachverhalt betreffend die Urkundenfälschung auf den 14. November 2014 festgesetzte Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht stimmen und wie die Staatsanwaltschaft betreffend den Betrug auf das Enddatum vom 3. September 2015 komme, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es seien relativ lange Deliktszeiträume angeklagt worden, wobei sich eine approximative Zeitraumangabe nicht rechtfertigen lasse. Es ergäben sich folglich einige Unklarheiten, wann die angeblichen Delikte stattgefunden haben sollen. Beim Anklagepunkt der Misswirtschaft sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet Ende Juli 2014 mit der Verwendung von Firmengeldern für private Zwecke zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft begonnen worden sein solle, zumal es die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz unterlassen hätten, die einzelnen deliktischen Handlungen detailliert zu beweisen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagegrundsatz sei bei keinem der zu beurteilenden Vorwürfe verletzt. Zwar seien effektiv relativ lange Deliktszeiträume angeklagt, jedoch seien diese nicht willkürlich gewählt. Aus der Anklageschrift - in casu dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 - ergebe sich zudem genau, was dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfen werde. Was den Anfangszeitpunkt des Vorwurfs der Urkundenfälschung angehe (14. November 2014 statt 14. Oktober 2014), so handle es sich dabei um eine offensichtliche Missschreibung. Der Beschwerdeführer habe sich rechtzeitig und umfassend verteidigen können.  
 
3.3. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteile 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 172; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Soweit darauf vor dem Hintergrund der Begründungsanforderungen überhaupt einzugehen ist, kann dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, der Deliktszeitpunkt resp. -zeitraum sei willkürlich bzw. unklar umschrieben, ohnehin nicht gefolgt werden. Aus dem als Anklageschrift fungierenden Strafbefehl ergibt sich der relevante Deliktszeitraum für alle vorgeworfenen Sachverhalte konkret und ohne Weiteres aus der Aufzählung auf Seite 1 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 29. Mai 2018 (kant. Akten pag. 16 002 001). Aus der Sachverhaltsschilderung in Ziffer 1 ergibt sich sodann eindeutig, dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht wird, mittels täuschender Angaben für die Zeit vom versicherungsauslösenden (unbestrittenen) Unfall vom 14. Oktober 2014 bis zum 16. Dezember 2014 Taggelder in der Höhe von Fr. 10'401.75 für eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit von der SUVA erhalten zu haben, wobei er seiner Arbeitsleistung mindestens im Umfang von 50 % nachgekommen und daher die SUVA mindestens mit rund Fr. 5'200.90 geschädigt habe. Weiter ergibt sich aus diesem Anklagesachverhalt, dass die SUVA die Taggelder aus dem Unfall bezahlt hatte, bis sie aufgrund von fünf Unfallmeldungen innerhalb von vier Monaten seitens der B.________ GmbH bzw. des Beschwerdeführers veranlasst wurde, eine umfangreiche Überprüfung der Versicherungsansprüche in Auftrag zu geben (kant. Akten pag. 16 002 001 f.). Damit ist der relevante Sachverhalt, welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, rechtsgenügend dargetan, wurden doch die Tathandlungen ebenso wie der Zeitraum und die Summe der erlangten SUVA-Taggelder konkret dargelegt. Dass der Zeitpunkt des 3. Septembers 2015, per welchem die SUVA vom Beschwerdeführer die Rückforderung der ausgerichteten Versicherungsleistungen forderte, im Anklagesachverhalt nicht erwähnt wird, wirkt sich weder darauf aus, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird noch auf seine Verteidigung, da sich mit der Nennung dieses Zeitpunktes am konkret vorgeworfenen Lebenssachverhalt rein gar nichts ändert. Zudem war dieser Zeitpunkt und die Bedeutung desselben dem Beschwerdeführer selbst bestens bekannt, da er diese Rückforderungsverfügung der SUVA nicht anfocht, sodass sie rechtskräftig wurde (angefochtenes Urteil S. 16). Nachdem in der gesamten den Betrug betreffenden Anklageziffer 1 der fragliche Unfallzeitpunkt korrekt mit dem 14. Oktober 2014 bezeichnet wurde, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei der Datumsnennung in Ziffer 2 betreffend den Anklagevorwurf der Urkundenfälschung um ein offensichtliches Versehen handelt, zumal es dabei um die Arztzeugnisse im Zusammenhang mit dem Unfall gemäss Betrugsvorwurf in Ziffer 1 geht. So wird denn auch im gleichen Satz in Anklageziffer 2 das Datum des betreffenden Arztzeugnisses ebenfalls wieder korrekt mit 14. Oktober 2014 angegeben wurde (kant. Akten pag. 16 002 002). Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen aus der Schilderung der Geschehnisse in der Anklageschrift ersehen, was ihm vorgeworfen wird und sich entsprechend verteidigen. Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist angesichts der detailliert abgefassten Anklage und der ausführlichen Stellungnahmen der Verteidigung vor allen Instanzen nicht nachvollziehbar. Auch betreffend den Tatbestand der Misswirtschaft legt die Anklage den Deliktszeitraum eindeutig fest, indem sie dem Beschwerdeführer die inkriminierten Handlungen ab dem 9. Juli 2014 bis zur Konkurseröffnung am 12. April 2016 vorwirft (kant. Akten pag. 16 002 003). Auch hier erschliesst sich aus dem Handelsregister einfach, dass es sich beim Enddatum vom 6. September 2016, der auf Seite 1 des Strafbefehls genannt wird, um das Datum der Löschung der B.________ GmbH handelt. Inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung des auf Seite 3 des Strafbefehls dargestellten Geschehens über den angeklagten Sachverhalt hinaus gegangen sein oder die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Misswirtschaft den inhaltlichen Anforderungen nicht genügen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft einen angeblich nicht bewiesenen Sachverhalt zur Anklage bringt, tangiert das Anklageprinzip nicht. Die Beurteilung, ob ein Anklagesachverhalt beweismässig erstellt ist, obliegt vielmehr dem Gericht. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 146 StGB sei verletzt. Er bestreitet das Vorliegen einer arglistigen Täuschung.  
 
4.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei besonderer Leichtfertigkeit des Täuschungsopfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt mithin nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 307; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden sind Ärzte zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist (Urteile 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 3.3; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (Urteil 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.6; 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.2.3 mit Hinweis).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im anklagerelevanten Zeitpunkt im Umfang von (mindestens) 50 % als faktischer Geschäftsführer der B.________ GmbH leitend und administrativ tätig. Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen am 14. Oktober 2014 auf einer Baustelle einen Unfall, als er auf einem Gerüst arbeitete und ausrutschte. Er zog sich dadurch eine Verletzung an der linken Schulter zu. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung beeinflusste zwar seine Tätigkeit als Gerüstbauer, nicht jedoch seine Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer gab sowohl dem Notfallarzt als auch seinem Hausarzt nur kund, für die B.________ GmbH zu 100 % als Gerüstbauer zu arbeiten und verschwieg, dass er primär auch faktischer Geschäftsführer war und diese Tätigkeit nach dem Unfall weiterführte. Er täuschte seine behandelnden Ärzte folglich über den Umfang seiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die sich bei der Bescheinigung der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in den Arztzeugnissen über die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ GmbH irrten. Diesen Irrtum gaben die beiden Ärzte mittels aufforderungsgemässer Abgabe der Unfallscheine an die SUVA weiter. Ausserdem gab der Beschwerdeführer selbst in seiner Schadenmeldung UVG gegenüber der SUVA wahrheitswidrig an, er arbeite bei der B.________ GmbH zu 100 % als Gerüstbauer und sei aufgrund seines Unfalles vom 14. Oktober 2014 in diesem Umfang arbeitsunfähig. Die SUVA stützte sich bei der Berechnung der Versicherungsleistungen naturgemäss auf die genannten Arztzeugnisse, wodurch auch sie über Grad und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit getäuscht wurde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist vorliegend gegeben. Indem der Beschwerdeführer vorgab, der erlittene Unfall schränke seine Arbeitstätigkeit als Gerüstbauer zu 100 % ein, obwohl er in Wahrheit seine Geschäftsführertätigkeit zu mindestens 50 % weiterführte, täuschte er die Ärzte und SUVA, bzw. deren zuständige Mitarbeiter. Durch sein Vorgehen wurden diese in einen Irrtum versetzt, worauf sie gestützt auf die Arztzeugnisse und Unfallscheine die vom Beschwerdeführer angestrebte Auszahlung der Taggelder auslösten. Die Angaben des Beschwerdeführers waren indessen für sie nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar, zumal im Handelsregister eine andere Person als Geschäftsführerin eingetragen war. Für den Irrtum genügt im Übrigen schon die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete allgemeine Vorstellung des Täuschungsopfers, alles sei in Ordnung (BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38). Dieses Mitbewusstsein umfasst auch die Vorstellung, die Auszahlungsanordnung sei sachlich zu Recht erfolgt. Der Schuldspruch wegen Betrugs verletzt kein Bundesrecht und ist zu Recht erfolgt.  
 
5.  
Seine Anträge auf Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges betreffend den Unfall seiner damaligen Lebenspartnerin begründet der Beschwerdeführer hauptsächlich mit der Bestreitung des dem Betrugsvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts, indem er, rein appellatorisch und ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, seine eigene Sachdarstellung wiederholt. Dies trifft auch auf die pauschalen appellatorischen Einwendungen gegen den Schuldspruch wegen Misswirtschaft zu. Angesichts des vorstehend Ausgeführten (siehe auch E. 2.4) ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche kritisiert der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Er macht zunächst geltend, die Einsatzstrafe für die Misswirtschaft sei aufgrund vergleichbarer Fälle statt auf 150 Tage Freiheitsstrafe auf maximal 80 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der vollendete Betrug mit weniger Strafeinheiten bestraft werden soll als der versuchte Betrug. Hier sei aber so oder so mit 30 resp. 20 Tagen zu asperieren, sodass sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ergebe, die dem Verschulden angemessen sei. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erkannt, da er sämtliche bisherigen Geldstrafen stets bezahlt habe. Ausserdem sei nicht erwiesen, dass eine härtere Sanktion besser imstande wäre, einen Rückfall zu vermeiden als eine weniger einschneidende. Das bewahrheite sich denn auch hier, wie die Vorinstanz selbst festhalte, wonach den Beschwerdeführer weder Bussen noch bedingte und unbedingte Geldstrafen noch eine unbedingte Freiheitsstrafe mit bedingter Entlassung hätten beeindrucken können. Die Geldstrafe führe beim Beschwerdeführer zu einem sozialpräventiv besseren Ergebnis, da sich die Legalprognose durch einen Gefängnisaufenthalt gar noch verschlechtern könnte.  
 
6.2. Die Vorinstanz geht im Rahmen der Strafzumessung von der Misswirtschaft als schwerstem Delikt aus und setzt dafür die Einsatzstrafe auf 150 Strafeinheiten fest. Dabei wertet sie das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Kontext unter Einbezug der Deliktssumme im tiefen sechsstelligen Bereich und in Anbetracht des Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie vergleichbarer Fälle als gerade noch leicht. Im Weiteren setzt die Vorinstanz für sämtliche übrigen Delikte aufgrund der Tatkomponenten verschuldensabhängige hypothetische Einzelstrafen zwischen 15 und 120 Strafeinheiten fest. Sie bestimmt für alle Einzelstrafen die Freiheitsstrafe als zweckmässige und adäquate Strafart, was sie gestützt auf die neun teilweise einschlägigen Vorstrafen zu bedingten und unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen insbesondere mit der hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Einsicht und Reue sowie der ungünstigen Legalprognose begründet. Die Vorinstanz erhöht sodann die Einsatzstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe wegen des vollendeten Betrugs um 50 Tage, wegen des versuchten Betruges um 80 Tage und wegen der Urkundenfälschungen um 40 Tage Freiheitsstrafe. Aufgrund der Vorstrafen, die sich im Rahmen der Täterkomponente verschuldenserschwerend auswirkten, hält sie eine Strafe von 360 Tagen Freiheitsstrafe für angemessen, bestätigt jedoch zufolge des zu beachtenden Verschlechterungsverbots die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer hat die Taten vor der Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249), begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist in einem solchen Fall das in Kraft stehende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, weshalb die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangt.  
 
6.3.1. Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB. Das Bundesgericht hat diese allgemeinen Strafzumessungskriterien wie auch die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 217 E. 2 und 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).  
 
6.3.2. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB). Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Anders als beim nicht rückfälligen Täter (aArt. 42 Abs. 1 StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. aArt. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 277).  
 
6.3.3. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen hat oder ihr Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung auf rund zwölf Seiten ihres Urteils ausführlich, methodisch korrekt und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Die in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auf sechs Monate festgesetzte Freiheitsstrafe wegen mehrfachen, teilweise versuchten, Betruges, Misswirtschaft und Urkundenfälschung ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft ausgehend von einem noch leichten Verschulden und einem bis zu 5 Jahren reichenden ordentlichen Strafrahmen, der im Regelfall nicht zu verlassen ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; 136 IV 55 E. 5.8 S. 63), in der Höhe von 150 Tagen oder 5 Monaten und damit am untersten Rand des Strafrahmens festlegt. Weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Erhöhungen der Einsatzstrafe gegen Bundesrecht verstossen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.  
 
6.4.2. Kein Bundesrecht verletzt schliesslich, dass die Vorinstanz als Strafart die Freiheitsstrafe gewählt hat. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung zum mittlerweile wiederum revidierten Sanktionenrecht im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt. Freiheitsstrafen sollen danach in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offen stehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat mit zureichenden Gründen dargelegt, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Sie verweist in diesem Zusammenhang nicht nur auf neun Vorstrafen des Beschwerdeführers sondern namentlich auch auf den Umstand, dass dieser die Tathandlungen der Misswirtschaft während der Probezeit nach der bedingten Entlassung am 10. August 2015 begangen hat und mithin rückfällig wurde. Zudem deuten nach ihren Feststellungen die Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte in einer Periode, in welcher der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und das Ausländergesetz (AuG) gerade zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde und die Verurteilung wegen einer weiteren Widerhandlung gegen das SVG während laufendem Strafverfahren im Jahre 2016 darauf hin, dass weder Urteile noch Handlungen der Justizbehörden den Beschwerdeführer davon abhalten, gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass vor der B.________ GmbH bereits fünf Unternehmen mit dem Beschwerdeführer als Inhaber und/oder Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in Konkurs gingen, was trotz der angeblichen Bezahlung der Bussen von rund 600 Franken noch nicht von einer nachhaltigen Verhaltensänderung zeuge und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein nahe lege. Schliesslich könne keine günstige Legalprognose gestellt werden, da eine unbedingte Geldstrafe angesichts der bestehenden Schulden bei 199 nicht getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 610'657.40 nicht vollzogen werden könne. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz jedenfalls ihr Ermessen nicht, wenn sie bei der hier vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber jeglichen staatlichen Sanktionen von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgeht und für alle Straftaten eine Freiheitsstrafe ausspricht.  
 
7.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegengenommen. Das Gesuch ist indessen zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi