Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_694/2021  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
c/o C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Online-Vereinsversammlung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 21. Juli 2021 (ZA 21 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben datierend vom 18. Mai 2021, gemäss Angaben des Vereinsmitglieds A.________ (fortan: Beschwerdeführer) jedoch versandt am 26. April 2021, lud der Präsident des Vereins B.________ namens des Vereinsvorstands auf die 26. Ordentliche Generalversammlung 2021, die am Freitag, 21. Mai 2021, 7.00-22.00 Uhr, als Online-Abstimmung durchgeführt werden sollte. 
Mit Schreiben vom 15. Mai 2021 teilte der Präsident dem Beschwerdeführer mit, der Vereinsvorstand habe an seiner Sitzung vom 8. Mai 2021 beschlossen, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 auf Aussetzung bzw. Neuansetzung der 26. Generalversammlung 2021 nicht zu entsprechen. 
 
B.  
Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 17. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht Nidwalden, dem Verein B.________ (fortan: Beschwerdegegner) zu verbieten, die auf den 21. Mai 2021 vorgesehene ordentliche Generalversammlung in der angekündigten Form (Online-Befragung) durchzuführen. Eventuell sei zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Generalversammlung mit Mitgliederpräsenz einzuladen. 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 hiess das Kantonsgericht das Gesuch gut und verbot dem Beschwerdegegner superprovisorisch, die auf den 21. Mai 2021 vorgesehene ordentliche Generalversammlung durchzuführen. Mit Mail vom 21. Mai 2021, 8.59 Uhr, teilte der Präsident des Beschwerdegegners den Vereinsmitgliedern mit, dass die 26. ordentliche Generalversammlung 2021 aufgrund der superprovisorischen Verfügung nicht stattfinde. Mit Gesuchsantwort vom 20. Mai 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Gesuchs und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021. 
Mit Urteil vom 26. Mai 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab und hob die superprovisorische Verfügung vom 19. Mai 2021 auf. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von Fr. 1'264.60. 
 
C.  
Mit Berufung vom 7. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2021 aufzuheben und die Verfügung vom 19. Mai 2021 deklaratorisch zu bestätigen. Eventuell sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Verfügung vom 19. Mai 2021 deklaratorisch zu bestätigen. 
Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Urteil vom 21. Juli 2021 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und sprach keine Parteientschädigungen zu. 
 
D.  
Am 27. August 2021 hat der Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung an das Obergericht mit der Anweisung, auf die Berufung einzutreten und diese im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu behandeln. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerde liegt eine Zivilsache zugrunde und der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Anders als im Parallelverfahren 5A_693/2021 ist kein Bezug zu einem Hauptverfahren ersichtlich, weshalb von einem Endentscheid gemäss Art. 90 BGG auszugehen ist. 
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf frühere, in den Akten liegende Rechtsschriften verweist und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt, ist darauf nicht einzugehen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gehörig bevollmächtigt ist. Zustellungen an den Beschwerdegegner dürften ausserdem nicht an die c/o-Adresse beim Vereinspräsidenten C.________ erfolgen, da dieser nicht Vereinspräsident sei, sondern müssten direkt an die Vereinsadresse erfolgen. 
Eine von C.________ für den Beschwerdegegner unterzeichnete Vollmacht für Rechtsanwältin Hüsler vom 28. Januar 2021 liegt in den kantonalen Akten. Zustellungen erfolgen somit an die Adresse der Rechtsvertreterin. Damit hat es für das bundesgerichtliche Verfahren sein Bewenden (vgl. im Übrigen E. 1 des Urteils 5A_693/2021). Inwieweit im kantonalen Verfahren hinsichtlich der Vertretung des Beschwerdegegners verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von den Nidwaldner Gerichten behandelt wie ein kantonsfremder Querulant und Aussätziger. Die Verfügung vom 19. Mai 2021 sei wohl ein gerichtlicher Betriebsunfall gewesen, denn ansonsten herrsche offenbar die Devise, alles abzuwürgen, was von ihm komme. 
Mit diesen pauschalen Unterstellungen kann der Beschwerdeführer keine Voreingenommenheit der Nidwaldner Gerichte zu seinen Lasten dartun. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch das Kantonsgericht ist das Obergericht auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Mit der superprovisorischen Verfügung vom 19. Mai 2021 und der Absage per Mail vom 21. Mai 2021 sei das Ansinnen des Beschwerdeführers faktisch umgesetzt worden. Er habe kein aktuelles Interesse an der Aufhebung eines Entscheids hinsichtlich einer Generalversammlung, die - wie von ihm verlangt - gar nicht durchgeführt worden sei. Man könnte sich fragen, ob das Begehren um deklaratorische Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 19. Mai 2021 sinngemäss als Feststellungsbegehren aufzufassen sei. Indes sei weder der Bestand oder Nichtbestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses (Art. 88 ZPO) streitgegenständlich und es bleibe unklar, worin ein praktisches Interesse an einem Feststellungsentscheid oder einer deklaratorischen Bestätigung bestehen könnte. Auch das Vorliegen eines virtuellen Interesses hat das Obergericht verneint. Es gehe um eine spezifische Versammlung eines spezifischen Vereins, womit keine Verallgemeinerung möglich sei. Es lasse sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, die im öffentlichen Interesse liege, erkennen. Der Beschwerdeführer schreibe selber mehrfach von Gegenstandslosigkeit des Verfügungsgegenstands und anerkenne damit implizit, dass er an der rechtsmittelinstanzlichen Beurteilung desselben kein Rechtsschutzinteresse mehr habe. 
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozesskosten hat das Obergericht dem Beschwerdeführer zwar ein schutzwürdiges Interesse zugesprochen. Es ist jedoch diesbezüglich auf die Berufung nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer nicht das richtige Rechtsmittel (Kostenbeschwerde) erhoben habe, sich die Frage einer Konversion mangels Irrtums über die Rechtsmittelbezeichnung nicht stelle und es an einer genügenden Begründung fehle. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Rechtsverweigerung und die Verletzung weiterer verfassungsmässiger Rechte vor (Art. 29, Art. 29a, Art. 30, Art. 8, Art. 9 BV). Er habe ein Interesse an einer korrekten prozessualen Erledigung des kantonsgerichtlichen Verfahrens und sei entsprechend beschwert. Seine Begehren seien nach dem 21. Mai 2021 gegenstandslos geworden. Das Massnahmeverfahren hätte als gegenstandslos betrachtet werden müssen, ebenso das Superprovisorium. Was schon auf superprovisorischem Weg erreicht worden sei, hätte im Nachhinein keiner Änderung mehr bedurft. Nach einem erfolgreichen Superprovisorium habe ein Beschwerdeführer immer ein rechtserhebliches Interesse daran, dass das Verfahren prozessual korrekt erledigt werde. Ein rechtserhebliches Interesse an der korrekten prozessualen Erledigung leitet der Beschwerdeführer auch daraus ab, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Ansetzung einer erneuten Generalversammlung gedroht habe. 
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Gegenstandslosigkeit beruft, möchte er offenbar geltend machen, das Kantonsgericht hätte das Verfahren als gegenstandslos abschreiben müssen, statt inhaltlich noch über sein Gesuch zu befinden. Im Detail bleiben seine Auffassung und seine Absicht allerdings unklar. So bezeichnet er einerseits auch das Superprovisorium als gegenstandslos. Andererseits verweist er jedoch auf seinen Erfolg beim Superprovisorium und macht geltend, was auf diesem Weg erreicht worden sei, bedürfe keiner Änderung mehr. Allenfalls geht es ihm darum, dass ihm das Kantonsgericht nicht im Nachhinein vorhält, das Massnahmegesuch sei unbegründet gewesen, obschon eine solche Beurteilung die Absage der Generalversammlung nicht mehr rückgängig machen kann. Er legt allerdings nicht dar, inwiefern ihm aus dem kantonsgerichtlichen Urteil aktuell oder inskünftig Nachteile erwachsen könnten, und er erläutert nicht, welchen praktischen Nutzen er aus einer Änderung des kantonsgerichtlichen Urteils dahingehend ziehen könnte, dass das Massnahmeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben würde. Damit fehlt es auch an einer Rüge, inwiefern das Obergericht in verfassungswidriger Weise vom Fehlen eines aktuellen und praktischen Interesses an der Berufung ausgegangen sein soll. Soweit er in abstrakter Weise auf einer prozessual korrekten Erledigung des Verfahrens beharrt, so legt er nicht dar, dass das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hätte, indem es überhaupt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Berufung verlangt hat und damit abstrakte Fragen ohne konkrete Auswirkungen nicht hat genügen lassen, um ein Rechtsschutzinteresse anzunehmen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem Rechtsschutzinteresse und den Begriffen des aktuellen und praktischen Interesses auseinander und geht auch nicht auf das sog. virtuelle Interesse (d.h. den ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles und praktisches Interesse) ein. Seinen Äusserungen lässt sich zwar entnehmen, dass er offenbar formelle und materielle Beschwer gleichsetzt und beide gegeben seien, wenn seinen Anträgen nicht entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer legt jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern das Obergericht die Begriffe der Beschwer und des Rechtsschutzinteresses verkannt haben soll und weshalb von Verfassungs wegen der blosse Umstand, dass seinen Anträgen vor Kantonsgericht nicht entsprochen worden ist, für die Zulässigkeit der Berufung ausreichen soll. Ohnehin erschliesst sich nicht, inwiefern die vom Beschwerdeführer möglicherweise angestrebte Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens an der Diskrepanz zu seinen vor Kantonsgericht gestellten Anträgen etwas ändern soll. Über die insgesamt fehlende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen helfen die schlagwortartige Anrufung verschiedener Verfassungsnormen, die angeblich verletzt worden seien (insbesondere der Vorwurf der Rechtsverweigerung), und die Wiederholung des eigenen Standpunkts nicht hinweg. 
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Wiederholungsgefahr beruft, die ein rechtserhebliches Interesse an der korrekten Verfahrenserledigung begründen soll, ist seine Zielsetzung unklar. Soweit er davon ausgehen sollte, das Kantonsgericht hätte das Superprovisorium nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit einfach stehen lassen sollen, womit aus seiner Sicht eine Wiederholungsgefahr allenfalls gebannt gewesen wäre, so legt er nicht dar, dass er Entsprechendes vor Obergericht geltend gemacht hätte. Soweit er demgegenüber anstreben sollte, dass das Kantonsgericht sein Gesuch inhaltlich hätte behandeln und gutheissen müssen, so legt er auch in dieser Hinsicht nicht dar, Entsprechendes vor Obergericht geltend gemacht zu haben. Auch mit den Erwägungen des Obergerichts zum allfälligen Feststellungsbegehren setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang sinngemäss bloss, ein Feststellungsbegehren gestellt zu haben, und unterläuft damit seine eigene, mit dem Hinweis auf die Wiederholungsgefahr allenfalls eingenommene Position. 
Schliesslich fehlt auch hinsichtlich des Kostenpunkts eine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, das Obergericht hätte seine Begehren nicht noch inhaltlich prüfen dürfen, nachdem es darauf nicht eingetreten sei. Er verkennt, dass das Obergericht seine Vorbringen in der betreffenden Eventualerwägung nicht inhaltlich beurteilt und abgewiesen hat. Das Obergericht hat in dieser Eventualerwägung vielmehr dargelegt, dass neben dem unzutreffenden Rechtsmittel ein weiterer Nichteintretensgrund bestehe, nämlich die mangelnde Begründung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer äussert sich zum ersten der beiden Nichteintretensgründe im Kostenpunkt (d.h. zum unzutreffenden Rechtsmittel und der ausgeschlossenen Konversion) überhaupt nicht, weshalb bereits aus diesem Grund insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen genügt hinsichtlich des zweiten Nichteintretensgrunds die pauschale Behauptung nicht, die Berufung sei detailliert begründet gewesen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg