Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_9/2022
Urteil vom 19. Januar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen,
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Dezember 2021 (BEK 2021 195).
Erwägungen:
1.
Der Betreibungskreis Altendorf Lachen vollzog am 9. und 16. August 2021 eine Pfändung und stellte dem Betriebenen (Beschwerdeführer) die Pfändungsurkunde zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht March. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 225.--.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Auf den Beizug der Vorakten hat es verzichtet.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht geklärt worden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Er spricht von Befangenheit und bezieht sich dabei offenbar auf den Bezirksrichter. Sodann macht er geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm nachgereichte Akten nicht angezeigt worden seien. Damit wiederholt der Beschwerdeführer, was er bereits vor Kantonsgericht vorgebracht hat. Das Kantonsgericht hat die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers verworfen oder sie als nicht genügend begründet erachtet. Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zu diesen Punkten (Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungsobliegenheit, Ablehnung des Bezirksrichters, rechtliches Gehör) fehlt. Der Beschwerdeführer sieht ausserdem eine mangelnde Klärung des Sachverhalts bei den ihm auferlegten Kosten und er beruft sich auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Auch diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg