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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_473/2022  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________ AG, Abteilung Leistungen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, 
vom 14. September 2022 (VKL.2022.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Versicherte, Beschwerdeführerin) ist über ihre Arbeitgeberin C.________ AG krankentaggeldversichert bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin). 
 
B.  
Am 31. Dezember 2021 klagte die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Versicherung und beantragte für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Taggelder von Fr. 42'714.40 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung und für die Zeit ab 1. Januar 2022 Fr. 199.60 pro Tag. Am 14. Januar 2022 änderte die Versicherte ihre Anträge insoweit, als sie vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 43'313.20 nebst Zins verlangte und danach pro Tag Fr. 399.20. 
Mit Urteil vom 14. September 2022 wies das Versicherungsgericht die Klage ab. Es erachtete die Vorbringen der Versicherten zu ihrem Gesundheitszustand als nicht hinreichend substanziiert und den Verweis auf Arztberichte als ungenügend. 
 
C.  
Die Versicherte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Versicherungsgerichts sei aufzuheben. Die Versicherung habe ihr für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Taggelder von Fr. 42'714.40 nebst Zins auszurichten und danach Fr. 199.60 pro Tag. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Die Versicherung beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Versicherungsgericht verzichtet mit Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), sondern bloss, wenn sie auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.4. Zu beachten ist ferner, dass der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZPO zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf verschafft, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).  
 
3.2. Privatgutachten stellen im Zivilprozess keine Beweismittel dar. Ihnen kommt die Qualität von blossen Parteibehauptungen zu. Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 153 Abs. 1 ZPO (unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO; Urteil 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.1 und E. 3.5) Tatsachenbehauptungen nur bewiesen werden müssen, wenn sie "ausdrücklich" (so Urteil 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3; vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3: "expressément") bestritten sind. Entscheidend ist, ob eine Bestreitung klar erkennen lässt, welche Behauptungen die Gegenpartei weiter zu substanziieren und welche sie schliesslich zu beweisen hat (Urteile 4A_35/2021 vom 15. November 2022 E. 3.4.5; 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 147 III 440 E. 5.3). Analog zu impliziten beziehungsweise mitbehaupteten Tatsachen (BGE 144 III 519 E. 5.3.2 S. 526) können unter diesen Voraussetzungen auch implizite Bestreitungen genügen (Urteil 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1). Bestreitungen sind mithin so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind oft besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; vgl. auch Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2).  
 
3.3. Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die vorliegende Streitigkeit der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime. Hier geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin ab dem 10. August 2020 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Mai 2021 eingestellt hat. Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2021.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hatte vor Vorinstanz bestritten, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2021 hinaus an psychischen Beschwerden leide, welche die Arbeitsfähigkeit in einem leistungsrelevanten Ausmass einschränken. Sie verwies auf ein Gutachten, das Dr. med. D.________ gestützt auf eigene Befunde und die aktuellen Akten erstellt hatte. Er habe sich mit den Angaben der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und geprüft, ob die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit seinen objektiven Feststellungen übereinstimmten. Dabei habe er nur eine geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgemacht.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz behauptet, sie habe über den 31. Mai 2021 hinaus an psychischen Beschwerden gelitten, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Dr. med. D.________ habe nicht über die vollständigen Akten verfügt; sein Gutachten sei nicht schlüssig. Demgegenüber habe Dr. med. E.________ in seinen Berichten vom 1. Juni 2021 und 23. November 2021 psychische Beschwerden diagnostiziert, die mit jenen aus den Jahren 2011 und 2018 übereinstimmten. Folgerichtig habe er eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Führungsperson attestiert und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Juni 2021 mit 50 % beziffert. Mit verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen werde an dieser Beurteilung bis zum 30. November 2021 festgehalten. Ab 1. Dezember 2021 sei eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie verweist auf zwei in der Klageantwort als Beilage erwähnte Aktendossiers. Sie habe die Vorinstanz im März 2022 vergeblich um Zustellung sämtlicher Akten ersucht und im April 2022 unter Hinweis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf aufmerksam gemacht, das eine Dossier sei nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz habe geurteilt, ohne dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die verlangten Akten habe nehmen können.  
Wie es sich mit der Zustellung der fraglichen Akten verhält, kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz informierte die Parteien am 11. August 2022, dass sie eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht als notwendig erachte. Darauf antworteten die Parteien am 25. August 2022 und 8. September 2022, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin keine Hauptverhandlung verlangte, um auf die angeblich fehlenden Akten zu verweisen. 
Zudem stellt der Gehörsanspruch (vgl. dazu allgemein: BGE 142 I 86 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweis) trotz seiner formellen Natur keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1 mit Hinweisen). In der Beschwerde wird aber nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, inwiefern die entsprechenden Akten für den angefochtenen Entscheid mit Blick auf dessen Begründung von Bedeutung sein könnten (beanstandet wird [vgl. E. 4.3.3. hiernach] die mangelnde Substanziierung von Tatsachen aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Beschwerdeführerin, nämlich inwiefern sie durch ihre gesundheitliche Situation in ihrer Arbeit funktionell eingeschränkt wird). 
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine falsche Verteilung der Beweislast vor. Die Beschwerdegegnerin habe vom 10. August 2020 bis 1. Juni 2021 Krankentaggelder ausgerichtet. Damit habe sie die psychische Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin anerkannt. Wenn die Beschwerdegegnerin nun geltend mache, es seien keine psychische Erkrankung und keine Arbeitsunfähigkeit vorhanden, behaupte sie anspruchsaufhebende Tatsachen, für welche sie die Beweislast trage.  
Die Vorinstanz erwog zutreffend, auch wenn die Beschwerdegegnerin bis am 31. Mai 2021 Taggelder ausbezahlt habe, trage die Beschwerdeführerin die Beweislast für ihre weitere Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2021. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass am 1. Juni 2021 keine Beweislastumkehr erfolgte, nur weil die Beschwerdegegnerin bis am 31. Mai 2021 Leistungen ausgerichtet hatte. Für ihre Argumentation findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Macht die Versicherung im Sinne einer Veränderung der relevanten Umstände geltend, die versicherte Person sei wieder arbeitsfähig, so hat diese zu beweisen, dass sie weiterhin arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die versicherte Person die Beweislast (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243; Urteile 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2; 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). 
 
4.3.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Gutachten von Dr. med. D.________ verwiesen und bestritten, dass eine Arbeitsunfähigkeit über den 31. Mai 2021 hinaus besteht. Daher hätte die Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast getroffen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin weder in der Klage noch in der Replik dargelegt, inwiefern sie durch ihre gesundheitliche Situation in ihrer Arbeit funktionell eingeschränkt gewesen sei. Sie habe nichts ausgeführt zu ihren gesundheitlichen Beschwerden oder zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe einzig pauschal auf die Berichte von Dr. med. E.________ vom 1. Juni 2021 und 23. November 2021 verwiesen, ohne Ausführungen zum Inhalt dieser Berichte in Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit zu machen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Parteien ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachkommen müssen und blosse Verweise auf eingereichte Akten nicht genügen (vgl. etwa Urteile 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.2; 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 7.2.2.1 und 9.2; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Die Vorinstanz erwog, der Verweis der Beschwerdeführerin auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. E.________ bewirke nicht ohne weiteres, dass dessen Ausführungen als substanziierte Parteibehauptungen gelten.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie verweist auf zwei Passagen ihrer Klageschrift, legt aber nicht hinreichend dar, dass sie dort substanziierte Behauptungen aufgestellt hätte. Vielmehr anerkennt sie ausdrücklich, "dass in den Rechtschriften keine konkrete psychiatrische Diagnose genannt wurde". Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verweis auf die Berichte von Dr. med. E.________ genüge. Sie beruft sich auf das Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2. Allerdings hielt das Bundesgericht dort fest, es sei nur ausnahmsweise zulässig, den Obliegenheiten der Substanziierung durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Dafür wird vorausgesetzt, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2) und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Auch dann ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteile 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Dass vorliegend eine solche Ausnahmesituation gegeben ist, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. 
 
4.3.4. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, dringt nicht durch.  
Die Beschwerdeführerin verweist auf das Urteil 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014, wobei nicht ersichtlich ist, was sie daraus für den vorliegenden Fall ableiten will. Der Frage nach der Beweiskraft ärztlicher Berichte kann für die Frage, ob Tatsachen hinreichend substanziiert behauptet worden sind, keine Bedeutung zukommen. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Fall. Dort wurde in einer nicht weiter begründeten antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet (E. 5.2). Dagegen nahm die Vorinstanz hier wegen mangelhafter Substanziierung keine weiteren Beweise ab. Daher zielt auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt habe. Von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. 
 
4.4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt, sondern durch ihren Rechtsdienst vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4; Urteil 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 7).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak