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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_35/2024  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern 
vom 11. Januar 2024 (300.2024.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist ein von A.________ angestrengtes Beschwerdeverfahren hängig gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge. Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ bei der Rekurskommission um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte ihn die Rekurskommission auf, bis zum 30. Januar 2024 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den geforderten Belegen, namentlich den in der Verfügung aufgelisteten, einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 erhebt A.________ gegen die Verfügung der Rekurskommission Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Rekurskommission. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren betreffend Führerausweisentzug nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, ebenso wenig um einen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder den Ausstand gemäss Art. 92 BGG. Ob es sich um einen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid handelt - ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegt offenkundig nicht vor -, ist nicht weiter zu prüfen, kann auf die Beschwerde doch, wie nachfolgend darzulegen ist, ohnehin nicht eingetreten werden.  
 
3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
Der Beschwerdeführer wirft dem zuständigen Richter unter anderem Nötigung, Prozessbetrug und Amtsmissbrauch sowie Unfähigkeit vor und macht geltend, das Verhalten des Richters sei gesetzwidrig und verstosse gegen "etliche Grundsätze der Rechtsprechung". Er setzt sich mit der angefochtenen Verfügung jedoch nicht weiter und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er zeigt mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar und verständlich auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit er dem zuständigen Richter Befangenheit und Voreingenommenheit vorwirft, belässt er es weiter bei pauschalen Vorwürfen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur