Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_35/2024
Urteil vom 19. Januar 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Zollstrasse 20, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tierschutz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. November 2023 (VB.2023.00615).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ reichte am 28. August 2023 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich eine als "Rekurs, Aufsichts- und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein, womit sie "sämtliche [...] Verfügungen" des Veterinäramts des Kantons Zürich "ab dem 1. Juli 2020, bis zum Dritten Amtsmissbräuchlicher-Überfälle gegen mich vom 17. August 2023" und sinngemäss weitere bisherige Amtshandlungen anfocht. Sodann stellte sie diverse Anträge, welche den Vollzug und das Vorgehen des Veterinäramts im Rahmen von Kontrollen betreffen oder damit im Zusammenhang stehen.
Mit Verfügung vom 1. September 2023 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein. Die ebenfalls mit Eingabe vom 28. August 2023 erhobene Aufsichtsbeschwerde überwies sie zuständigkeitshalber der Amtsleitung des Veterinäramts zur Bearbeitung, soweit sie das Vorgehen vom 17. August 2023 betraf. Im Übrigen gab sie der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 9. November 2023 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, auf eine von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2023 "abzuweisen und aufzuheben" oder "zurückzuweisen für eine Neubeurteilung" oder "einem unbefangenen Gericht zur Neubeurteilung zu überweisen, zur Korrektur und Neubeurteilung der fehlerhaften Beurteilungen". Prozessual ersucht sie das Bundesgericht, die vollständigen vorinstanzlichen Akten einzuholen und diese ihr zuzusenden. Ferner beantragt sie, es seien ihr "sämtliche bisherigen und weiteren Kosten zu erlassen" und sie sei "für ihre bisherigen Aufwendungen und Kosten, die ihr seit dem 1. Juli 2020, dem ersten Amts- und Missbrauchs-Überfälle und bis heute entstanden" seien, zu entschädigen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_134/2023 vom 22. März 2023 E. 2.2; 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1).
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss Schadenersatzansprüche gegen das Veterinäramt erhebt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Erlass der vorinstanzlichen Gerichtskosten, da ein solches an das Verwaltungsgericht zu richten wäre.
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gemäss § 54 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) dargelegt. Sie hat sodann erwogen, dass die an das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde sowie die innert Nachfrist zur Verbesserung eingereichte Eingabe diesen Erfordernissen nicht genügten. In der Folge ist die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Eingabe geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, beschränkt sie sich in ihrer Eingabe im Wesentlichen darauf, dem Veterinäramt "Amts- und Machtmissbrauch" vorzuwerfen, da es ohne gesetzliche Grundlage und ohne Berechtigung Kontrollen bei ihr durchgeführt habe. Zudem behauptet sie pauschal, dass ihre Eingabe hinreichend begründet gewesen sei. Damit zeigt sie nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).
Sodann stellen ihre Vorbringen, sämtliche Vorinstanzen seien befangen, blosse Behauptungen dar: Weder tut sie rechtsgenüglich dar, inwiefern ein Ausstandsgrund nach Bundes- oder kantonalem Recht vorliegen soll, noch macht sie in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) genügenden Weise Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend. Ebensowenig substanziiert ist die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV). Blosse Vermutungen, dass verschiedene Aktenversionen im Umlauf seien, genügen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Im Ergebnis entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführerin einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit fallen die verfahrensrechtlichen Anträge auf Einholung und Zustellung der vorinstanzlichen Akten dahin.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov