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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_559/2023  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Teilentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons St. Gallen, Einzelrichter, vom 4. Juli 2023 (ZK.2022.303-TO1ZRK-AHA, ZK.2022.340-TO1ZRK-AHA, ZK.2023.4-TO1ZRK-AHA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 14. Oktober und 25. November 2022 bzw. 3. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Entsiegelungsgesuche betreffend Gegenstände und Aufzeichnungen, die anlässlich von Hausdurchsuchungen vom 28. September, 9. November bzw. 15. Dezember 2022 sichergestellt und versiegelt worden waren. 
 
B.  
Am 4. Juli 2023 erliess das Kantonale Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter (ZMG), folgenden Teil- (Nicht-) Entsiegelungsentscheid und folgende verfahrensleitende Verfügung: Das ZMG ordnete an, dem Beschuldigten die am 28. September 2022 an dessen Wohnort sichergestellten und versiegelten Gegenstände zurückzugeben (Dispositivziffer 1). Hinsichtlich diverser anderer versiegelter Gegenstände und Aufzeichnungen ordnete das ZMG eine richterliche Triage "mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis" an (Dispositivziffer 2). Als prozessuale Modalitäten der Triage verfügte es Folgendes: "Für die Vorbereitung der Triage (Spiegelung; technische Aufbereitung nach Stichwortliste) der elektronischen Datenträger wird eine sachverständige Person beigezogen. (...) Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen gegen die Person und die fachliche Qualifikation des Sachverständigen innert 10 Tagen ab Zustellung der vorliegenden Verfügung schriftlich und begründet zu erheben. Säumnis gilt als Verzicht auf Stellungnahme" (Dispositivziffer 3). Die Staatsanwaltschaft "wird aufgefordert, dem Zwangsmassnahmenrichter zur Durchführung der Triage die sichergestellten und versiegelten Gegenstände gemäss Ziff. 2 dieses Entscheids innert 10 Tagen zuzustellen" (Dispositivziffer 4). 
 
C.  
Gegen den Entscheid des ZMG vom 4. Juli 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 4. September 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, es seien die Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben, und "das Gesuch um Entsiegelung" sei auch insofern abzuweisen. 
Das ZMG verzichtete am 11. September 2023 auf eine Vernehmlassung. Innert der auf den 27. September 2023 (fakultativ) angesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügung vom 27. September 2023 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241; 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid enthält in Dispositivziffer 1 einen Teilentscheid betreffend Nichtentsiegelung, indem die Herausgabe eines Teils der versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen an den Beschwerdeführer angeordnet wird (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Diesbezüglich legt der Beschuldigte keine Beschwer dar und wäre auf seine Beschwerde mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer beantragt denn auch lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheides. 
 
3.  
 
3.1. In den Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheides wird nicht über die Entsiegelung (oder Nichtentsiegelung) weiterer Asservate materiell entschieden. Vielmehr ordnet das ZMG dort prozessleitend eine richterliche Triage (betreffend Anwaltsgeheimnis) von diversen nicht bereits an den Beschwerdeführer herauszugebenden Asservaten an und es verfügt die Modalitäten dieser Triage (insbesondere betreffend den Beizug einer sachverständigen Person).  
 
3.2. Die Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheides schliessen weder das Strafverfahren noch das Entsiegelungsverfahren ab. Auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage und deren Modalitäten vor Ausfällung eines (Teil-) Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichtes 1B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.2; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Verfügungen können nötigenfalls durch Beschwerde gegen den allfälligen Entsiegelungsentscheid mitangefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).  
Die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG sollen sicherstellen, dass das Bundesgericht sich nicht unnötigerweise mehrmals hintereinander mit der gleichen Sache zu befassen hat. Dabei ist besonders auch dem Ziel einer Beschleunigung und Straffung von Entsiegelungsverfahren (bzw. der Vermeidung von Prozessverzögerungen) ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 2-3 StPO). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber am 17. Juni 2022 neue Bestimmungen mit dieser ausdrücklichen Zielsetzung erlassen hat, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind (nArt. 248 und nArt. 248a StPO, AS 2023 468, BBl 2022 1560, S. 8 f.; s.a. zit. Urteil 1B_299/2022 E. 1.4). 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Das Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils begründet der Beschwerdeführer wie folgt: "Auf den sichergestellten Datenträgern bzw. in den Unterlagen" befänden sich "Anwalts- und Arztkorrespondenz sowie höchstpersönliche private Dateien". Damit drohe ihm "praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG" (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 3).  
 
3.4. Im Umstand, dass das ZMG eine richterliche Triage diverser Asservate im Hinblick auf allfällige dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Aufzeichnungen anordnet und zur technischen Bewerkstelligung der Triage (Spiegelung der versiegelten elektronischen Dateien und Durchführung des elektronischen Suchlaufes nach einer Stichwortliste) eine sachverständige Person beizieht (Art. 248 Abs. 4 StPO), liegt kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Das ZMG hat diesem insbesondere die prozessuale Gelegenheit eingeräumt, allfällige Einwendungen gegen die Person und die fachliche Qualifikation des Sachverständigen zu erheben. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, neben dem Anwaltsgeheimnis seien auch noch "Arztkorrespondenz sowie höchstpersönliche private Dateien" tangiert, begründen keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne der oben (E. 3.2) dargelegten Rechtsprechung. Seine materiellen Einwendungen gegen eine allfällige Entsiegelung der nicht bereits ausgesonderten und noch nicht triagierten Asservate kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres im Rahmen des hängigen Entsiegelungsverfahrens vortragen. Eine Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft hat das ZMG bisher noch nicht angeordnet. Damit hat sich das Bundesgericht auch nicht vorab mit allfälligen materiellen Entsiegelungshindernissen auseinanderzusetzen (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster