Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_14/2023
Urteil vom 19. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Oktober 2023 (7B_550/2023).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 7B_550/2023). Gegenstand des Verfahrens war ein Ausstandsgesuch.
B.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 2023.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, dass es sich nicht um eine E-Mail vom September 2022, sondern eine E-Mail vom Februar 2021 handle. Infolgedessen habe das Bundesgericht seinem Urteil einen "total falschen Sachverhalt" zugrunde gelegt.
3.
Art. 121 lit. d BGG, der als Revisionsgrund am ehesten in Frage kommen würde, erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. In seiner Beschwerde vom 12. August 2023 sprach der Gesuchsteller einzig davon, dass gemäss seiner Information die E-Mail-Adresse des Richters bei der E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" im Feld Bcc gestanden habe, ein Datum gibt er indessen nicht an. Zur Beurteilung des angeblichen Ausstands ist jedoch auch nicht entscheidend, ob die E-Mail im September 2022 oder bereits im Februar 2021 verschickt worden sein soll. Für die Beurteilung des angeblichen Ausstandsgrunds ist vorliegend vielmehr der (pornografische) Inhalt der E-Mail ausschlaggebend, mit welchem der Gesuchsteller vergeblich versuchte bzw. immer noch versucht, den Ausstand des Oberrichters herbeizuführen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers hat das Bundesgericht in seinem Urteil demnach keine erheblichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier