Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_29/2024
Urteil vom 19. Januar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Familienzulagekasse des Wallis CIVAF, Avenue de Pratifori 27, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. November 2023 (S1 23 60).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Januar 2024 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. November 2023 an A.________ ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. November 2023,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 5. Januar 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Sozialmedizinischen Zentrum der Region Siders, Siders, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Januar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel