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[AZA 0] 
C 160/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 19. Februar 2001 
 
in Sachen 
H.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, St. Gallen, 
 
gegen 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Gesuch des 1955 geborenen H.________ um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 
15. Juli 1997 ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. April 2000 ab. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten. 
 
Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Umgehung dieser Vorschriften durch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer auch über den Zeitpunkt hinaus, ab welchem er Arbeitslosenentschädigung verlangt hat, in der formell von seiner Ehefrau geführten X.________ GmbH als Direktor mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen blieb. Zweck des Betriebes war unter anderem die Vermittlung von Arbeitskräften. Der Beschwerdeführer wurde denn auch mehrmals von dieser Firma als temporärer Arbeitnehmer an Drittbetriebe vermittelt. Aufgrund seiner Stellung in der Firma und der familienrechtlichen Bande zur Inhaberin und Ehefrau war es ihm somit möglich, sich bei Bedarf selber für Temporäreinsätze zu vermitteln und auf die dabei zu treffenden Entscheidungen der X.________ GmbH (z.B. hinsichtlich Lohnhöhe, Dauer des Einsatzes, Arbeitspensum usw.) Einfluss zu nehmen. Er hat somit diejenigen Eigenschaften, welche ihn zu einer arbeitgeberähnlichen Person bzw. zum mitarbeitenden Ehegatten einer solchen Person machten, nicht aufgegeben. Daher hat er im Lichte der von der Vorinstanz richtig erläuterten Rechtspechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, dringt nicht durch. Sollte der Eintrag im Handelsregister wirklich irrtümlich erfolgt sein, ist nicht ersichtlich, weshalb er in der Zwischenzeit nicht längst gelöscht wurde. Ob die Firma ausschliesslich mit dem Geld der Ehefrau gegründet wurde, ist irrelevant, weil dies den Beschwerdeführer in keiner Weise daran hindert, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Auch die ununterbrochene Bezahlung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Konstellation des vorliegenden Falles missbräuchlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 19. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: