Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.637/2002 /sta
Urteil vom 19. Februar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 29, Postfach, 5001 Aarau,
gegen
A.________, private Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafprozess, Nichteintreten auf ein kantonales Rechtsmittel,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 5. November 2002.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 2./3. November 2000 wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen zum Nachteil seiner Tochter A.________ (geb. 1992) zu 18 Monaten Zuchthaus bedingt. Auf staatsrechtliche Beschwerde des Verurteilten hin hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichtes am 20. Dezember 2001 auf (BGE 128 I 81, Verfahren 6P.36/2001). Das Bundesgericht beanstandete, dass sich die Verurteilung (in beweisrechtlicher Hinsicht) auf eine ungenügende psychologische Untersuchung des Kindes stützte, welche den wissenschaftlichen Anforderungen an eine ganzheitliche aussagepsychologische Begutachtung nicht genüge.
B.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2002 ordnete der Vizepräsident der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn ein Glaubwürdigkeitsgutachten (zur Frage der Interpretation und Glaubhaftigkeit der Äusserungen des Kindes) beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Kantons Zürich an. Auf eine von X.________ dagegen erhobene kantonale Beschwerde trat das Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. November 2002 nicht ein. Gleichzeitig ergänzte das Obergericht die Experteninstruktion und ordnete für das mutmassliche Opfer eine Erziehungsbeistandschaft an.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 5. November 2002 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Dezember 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
D.
Die private Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht liess sich am 6. Januar 2003 (ebenfalls im abschlägigen Sinne) vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 23. Dezember 2002 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Am 16. Januar bzw. 7. Februar 2003 gingen zwei (unaufgeforderte) Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Am 13. Februar 2003 übermittelte das Obergericht die kantonalen Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die mit kantonaler Beschwerde angefochtene Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens stellt zwar lediglich einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann jedoch offen bleiben, ob die staatsrechtliche Beschwerde (gegen den angefochtenen Entscheid, der zur Hauptsache das Eintreten auf die kantonale Beschwerde verweigert) unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 OG zulässig wäre.
1.2 Der Beschwerdeführer erhebt sowohl in seinem Namen als auch in demjenigen seiner Tochter (des mutmasslichen Opfers) staatsrechtliche Beschwerde. Es fragt sich, ob er dazu berechtigt ist (vgl. Art. 29 und Art. 88 OG ).
Wie sich aus den Akten ergibt, wurde dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt zwar bisher noch nicht entzogen. Das Kind steht jedoch (gemäss Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 20. Juni 1996) für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens unter der Obhut der Mutter, und die kantonalen Behörden haben (angesichts der offensichtlichen Interessenkonflikte unter den Familienangehörigen) bereits am 12. November 1997 (im Rahmen des Scheidungsverfahrens) und später (auf Anordnung des Obergerichtes vom 5. November 2002) auch für das Strafverfahren eine Erziehungsbeistandschaft (im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB) angeordnet. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben seit Jahren keinen Kontakt mehr zum (heute 10½-jährigen) Kind, "da ihm der Kontakt zu seiner Tochter trotz Kampf an mehreren Fronten nach wie vor verweigert" werde. Im Übrigen wird das mutmassliche Opfer auch noch durch einen anwaltlichen Beistand vertreten. Dieser macht geltend, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zur Vertretung des Kindes befugt sei, und er beantragt im Namen des Kindes die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer ist als Angeklagter im Strafverfahren nicht befugt, gleichzeitig auch im Namen des mutmasslichen Opfers Beschwerde zu führen. Angesichts des offensichtlichen Interessenkonfliktes unter den Parteien erscheint das prozessuale Vorgehen des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus wäre die Tochter durch das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde ihres Vaters (die er nach eigener Darstellung in seinem Namen erhoben hatte) gar nicht beschwert (Art. 88 OG). Ebenso wenig hätte sie den Instanzenzug erschöpft (Art. 86 Abs. 1 OG).
1.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Auftragserteilung an die Gutachterin ergänzt, und es werden die prozessualen Mitwirkungsrechte der Verteidigung im Rahmen der Begutachtung bestätigt und konkretisiert. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu äussert, ist weder eine Beschwer (Art. 88 OG) noch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 87 OG) ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die betreffende Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Entscheides sei durch eine neue Verfügung des Obergerichtes (vom 28. November 2002) abgeändert worden. Er beantragt jedoch nicht die Aufhebung dieser neuen Verfügung (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a OG). Eine weitere prozessleitende Verfügung des Obergerichtes vom 6. Januar 2003 wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls ausdrücklich nicht angefochten. Auf die damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer werde durch die Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht unmittelbar beschwert. Ergebe das Gutachten Erkenntnisse, die zu Ungunsten des Angeklagten gewürdigt werden können, obliege es "immer noch der freien richterlichen Beweiswürdigung, dies auch zu tun". Falls sich das Gutachten "in einem Urteil tatsächlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers" auswirkt, stünden diesem "weitere Rechtsbehelfe offen". Anderseits könne "das Gutachten den Beschwerdeführer auch entlasten". Seine Vermutung, weitere Prozessmassnahmen könnten nur zu einer Verschlechterung seiner heutigen Prozesssituation führen, begründe keine Beschwer im Sinne von § 205 StPO/SO. Anders wäre zu entscheiden, wenn durch Zwangsmassnahmen direkt in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen würde, was hier nicht der Fall sei.
Die Beschwerdelegitimation sei ihm auch abzusprechen, soweit er vorgebe, die Interessen seiner Tochter zu vertreten. Dies um so mehr, als diese unter der Obhut der Mutter stehe und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet worden sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer damit die elterliche Gewalt nicht entzogen worden. Diese unter den gegebenen Umständen geltend zu machen, erscheine jedoch rechtsmissbräuchlich. Dem Kind sei ein Beistand im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB beizuordnen, der zur Frage der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes Stellung zu nehmen habe. Das Kind sei auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen und dürfe "nicht zu einer Aussage gezwungen werden". Sofern vom Zeugnisverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht werde, sei der Expertin auch der Beizug der Videobänder nicht verwehrt. Der Angeklagte, sein Verteidiger und der Opfervertreter seien berechtigt, an der von der Expertin vorzunehmenden Befragung des Kindes teilzunehmen, sei es unmittelbar oder (mittels audiovisueller Übertragung) in einem Nebenraum. Der Verteidiger und der Opfervertreter seien berechtigt, dem Kind indirekt Fragen stellen zu lassen. Der Gutachtensauftrag an die Expertin sei "nach Eingang der Stellungnahme des zu ernennenden Beistandes in diesem Sinne zu ergänzen".
Zusammenfassend sei "festzustellen, dass auf die Beschwerde zufolge Fehlens einer unmittelbaren Beschwernis nicht einzutreten" sei. Die Auftragserteilung an die Gutachterin sei allerdings im Sinne der obigen Erwägungen zu ergänzen.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei auf seine Beschwerde gegen die Anordnung des Glaubwürdigkeitsgutachtens zu Unrecht nicht eingetreten. Er werde durch die Beweismassnahme unmittelbar beschwert, "weil die Gegenpartei im Strafverfahren, d.h. der Staatsanwalt, bereits Gelegenheit hatte, die Gutachterin zu instruieren und offensichtlich auch keine Massnahmen ergriffen wurden, um die Videobänder, welche über die erste Befragung erstellt wurden, der Begutachtung zu entziehen". Die Videoaufzeichnungen seien "letztlich nicht verwertbar", und der Kassationshof des Bundesgerichtes habe die freie richterliche Beweiswürdigung bei Gutachten "eingeschränkt". Beim angeordneten Gutachten handle es sich um eine "völlig unverhältnismässige Zwangsmassnahme, welche Art. 5 Abs. 2 BV verletzt". Das Kind, das ihm "nach wie vor am Herzen" liege, werde dadurch "erneut Opfer einer Begutachtung", was gegen die in Art. 7 BV gewährleistete Würde des Menschen verstosse. Es sei "nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz" im angefochtenen Urteil "zum Schluss kommt, es sei rechtsmissbräuchlich", wenn der Beschwerdeführer "die Interessen seines Kindes" geltend macht. Die betreffende Argumentation des Obergerichtes sei "willkürlich". Ausserdem tangiere der angefochtene Entscheid Art. 10, 11, 13, 14, 29, 30 und Art. 32 BV sowie die UNO-Kinderrechtekonvention. Eine erneute Begutachtung sei zum Vornherein nicht geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Es gehe "nur darum", gegen den Beschwerdeführer "belastende Aussagen zu sammeln". Er habe den Eindruck, das Obergericht setze "alles daran", sein (vom Bundesgericht kassiertes) Strafurteil "nicht ändern zu müssen".
4.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 1-2 BV ). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde, auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 1-2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
5.
Zur Beschwerde nach Solothurner Strafprozessrecht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar beschwert ist (§ 205 StPO/SO). Eine Beschwer ist nach der kantonalen Gerichtspraxis nur gegeben, wenn der Entscheid für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich zieht (vgl. Solothurnische Gerichtspraxis 1975 Nr. 2).
6.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Annahme, der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Beweisvorkehr nicht unmittelbar beschwert, deshalb sei er zur Erhebung der kantonalen Beschwerde nicht befugt, ist sachlich vertretbar. Das angeordnete Glaubwürdigkeitsgutachten dient der Feststellung des Sachverhaltes bzw. der Wahrheitsfindung im Strafverfahren. Je nach Resultat des Gutachtens könnte die angefochtene Beweismassnahme auch zum Vorteil des Beschwerdeführers ausfallen bzw. vom Gericht zu seinen Gunsten gewürdigt werden.
6.1 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt keine unmittelbare Beschwer erkennen. Zwar behauptet er, die Staatsanwaltschaft habe die Gutachterin "instruiert". Diese Behauptung findet jedoch in den Akten keine Stütze und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher substanziiert. Eine angebliche Instruktion der Gutachterin durch eine Prozesspartei bildet im Übrigen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.
Der Umstand, dass "keine Massnahmen ergriffen" worden seien, "um die Videobänder, welche über die erste Befragung" des Kindes "erstellt wurden, der Begutachtung zu entziehen", begründet keine besondere Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es gerade das Ziel der angeordneten Begutachtung ist, nähere Erkenntnisse über die Glaubwürdigkeit der (teilweise auf Video festgehaltenen) Äusserungen des Kindes zu gewinnen. Durch die blosse Anordnung des Gutachtens wird er in seiner Parteistellung nicht beschwert. Im Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Dezember 2001 wurde denn auch nicht erwogen, dass die auf Video aufgezeichneten (verbalen und nonverbalen) Äusserungen des Kindes einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Vielmehr rügte das Bundesgericht, die Verurteilung habe sich auf eine in methodischer Hinsicht ungenügende psychologische Untersuchung des Kindes gestützt (BGE 128 I 81 E. 3d S. 90 f.).
6.2 Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation, bei Gutachten sei gemäss der Praxis des Bundesgerichtes die freie richterliche Beweiswürdigung "eingeschränkt". Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend auf die Praxis hin, wonach der Richter von den fachtechnischen Ausführungen des Gutachters nur aus triftigen Gründen abweichen dürfe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Richter hinsichtlich der Abwägung und Gewichtung der einzelnen Beweisresultate keine freie Beweiswürdigung zustünde (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146 f.). Wie erwähnt, können die fachspezifischen (kinderpsychologischen) Ergebnisse eines Glaubwürdigkeitsgutachtens auch zum Vorteil des Angeklagten (bzw. beweisrechtlich nicht belastend) ausfallen.
Der Umstand, dass das Gutachten die Verfahrenskosten erhöht, begründet ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, zumal gar noch nicht feststeht, wer die Kosten (nach Massgabe des Verfahrensausgangs) zu tragen hat, und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, er habe die Kosten des Gutachtens vorzuschiessen.
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete Begutachtung führe zu Nachteilen bzw. psychischen Belastungen für das mutmassliche Opfer. Er kann sich jedoch diesbezüglich nicht auf eine eigene unmittelbare Beschwer berufen. Wie bereits dargelegt, befindet er sich als Angeklagter, dem der sexuelle Missbrauch seiner eigenen Tochter vorgeworfen wird, in einem offensichtlichen Interessenkonflikt. Er kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den Standpunkt stellen, er vertrete die wohlverstandenen Interessen des mutmasslichen Opfers, wenn er als Angeklagter gerichtliche Beweismassnahmen anficht, mit denen der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs geklärt werden soll.
6.3 Nach dem Gesagten hält das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde vor der Verfassung stand.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin ist ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
Mit diesem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Strafkammer, des Kantons Solothurn, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: