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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.96/2004 /bie 
 
Urteil vom 19. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Am 16. September 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch des aus Mazedonien stammenden, hier mit einer schweizerisch-mazedonischen Doppelbürgerin verheirateten X.________ (geb. 1978) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 29. Oktober 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 17. Dezember 2003 ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. 
2. 
Seine Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"); zudem darf die Berufung auf die Heirat nicht anderweitig rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die (Fort-)Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer heiratete seine Schweizer Partnerin am 4. August 2000 in Mazedonien, worauf er am 7. Januar 2001 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Januar 2002 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erhielt. Am 25. Februar 2002 teilte seine Frau der Stadtpolizei Zürich mit, dass sie mit ihrem Mann nie zusammen gelebt oder ein intimes Verhältnis gepflegt habe; die Ehe sei auf Vermittlung und Druck ihrer Eltern zustanden gekommen. In der Folge hielt sie hieran vor den verschiedenen Instanzen fest. Auch ihr Bruder und ihre Schwester bestätigten, dass die Eheleute X.________ nie ein gemeinsames Eheleben geführt hätten. Bei den verschiedenen Einvernahmen konnten die Eheleute jeweils wechselseitig keine Angaben über das genaue Geburtsdatum oder die exakte Adresse machen. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, ob es sich bei der Beziehung des Beschwerdeführers nicht - wie von der Ehefrau behauptet - tatsächlich um eine Ausländerrechtsehe handelt; auf jeden Fall leben die Gatten aber nunmehr unbestrittenermassen seit mehr als zweieinhalb Jahren voneinander getrennt. Seit Herbst 2002 ist in Mazedonien das Scheidungsverfahren hängig, ohne dass ernsthafte Aussichten auf eine Wiedervereinigung bestünden. Die Ehe existiert nur noch formell und ihr entbehrt seit längerer Zeit bereits jeglicher Inhalt. Die Berufung darauf erweist sich deshalb als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung. Was der Beschwerdeführer hiergegen geltend macht, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das Verwaltungsgericht hat seinen Einwand, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe und er nach wie vor auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen hoffe, mit überzeugender Begründung verworfen. Es kann auf diese verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: