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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_11/2008 /len 
 
Urteil vom 19. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Lohnzahlung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 10. Dezember 2007. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer auf Klage des Beschwerdegegners vom Arbeitsgericht Lenzburg mit Urteil vom 15. Mai 2007 zur Zahlung von Fr. 4'394.80 nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2004 verpflichtet wurde; 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das sein Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Dezember 2007 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 15. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der nicht klar hervorging, ob er das Urteil des Obergerichts anfechten wollte; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 angefragt wurde, ob seine Eingabe vom 15. Januar 2008 als Beschwerde behandelt werden solle, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe die vom Gesetz vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfülle; 
dass der Beschwerdeführer mit Antwortbrief vom 24. Januar 2008 erklärte, er wolle gegen das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesgericht einlegen; 
dass die beiden schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers und die zugehörigen Beilagen am 28. Januar 2008 dem Bundesgericht in Lausanne zugesandt wurden; 
dass die Streitsache, welche dem angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2007 zugrunde liegt, den Bereich des Arbeitsrechts betrifft, weshalb die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131]); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. und 24. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin