Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_142/2014
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Urteil vom 19. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Nichtigkeit eines Entscheids, Aufhebung einer Betreibung, Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. November 2012 (u.a. betreffend Aufhebung einer Betreibung und Pfändungsvollzug) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer mache die angebliche Nichtigkeit des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde geltend, eine allfällige Verletzung der Ausstandsregelung nach Art. 10 SchKG führe jedoch nicht zur Nichtigkeit, anderweitige Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, auf die Beschwerde sei mangels Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde auch materiell unbegründet, bei objektiver Betrachtung sei keine Voreingenommenheit des vorinstanzlichen Richters ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mehr als (implizit) die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann