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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_94/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 19. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des Z.________ vom 1. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. September 2013, mit welchem u.a. das Rechtsmittel des Versicherten betreffend Rückforderung/Verrechnung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen abgewiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Rückforderung resp. Verrechnung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen (vgl. Art. 25 ATSG sowie Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1bis AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG sowie Art. 15 und 40b AVIV) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt geltend gemacht - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass hieran auch die blossen Verweisungen auf verschiedene der Beschwerde nicht beigelegte "Urkunden" und "Dokumente" ebenso wenig etwas zu ändern vermögen wie die in appellatorischer Weise erhobenen Einwendungen bezüglich der "Neuregulierung" der Rahmenfrist, zumal die entsprechenden Entscheide von Verwaltung und Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und schon längst in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Entscheid vom 19. September 2013 S. 1 unten; BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass deshalb die Beschwerde vom 1. Februar 2014 namentlich keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz